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Familiengericht |

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Für das Scheidungsverfahren und das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist das Familiengericht zuständig, welches eine Abteilung des Amtsgerichts ist. Welches Familiengreicht konkret zuständig ist, regelt § 122 FamFG. Man spricht insoweit von örtlicher Zuständigkeit. Welches konkrete Familiengericht für Sie örtlich zuständig ist, können Sie hier nachlesen. Dort finden Sie auch einen Link zu einer Gerichtsdatenbank, bei der Sie durch Eingabe der Postleitzahl oder des Ortes das zuständige Gericht ermitteln können.
Beauftragen Sie bundesweit bequem von zu Hause aus die Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens. Für ein unverbindliches Orientierungsgespräch stehen wir Ihnen gerne unter 06251 8565952 zur Verfügung. Über den nachfolgenden Link geht es
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