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Kindesunterhalt
Ab dem Zeitpunkt der Trennung ist zwischen den Eheleuten auch die Frage des Unterhaltes zu klären. Hierbei ist zunächst der Kindesunterhalt zu ermitteln. Die Kinder erhalten Unterhalt zu Händen desjenigen Elternteils, bei dem sich die Kinder zur Betreuung befinden. Dieser Elternteil erbringt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung der Kinder. Der andere Elternteil hat Barunterhalt zu leisten. Die Höhe des Unterhalts wird bis zum 18. Lebensjahr anhand des monatlichen Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils (1/12 des Jahresnettoeinkommens abzüglich eventuell berücksichtigunsgfähiger Schulden) ermittelt. Ab dem 18. Lebenjahr ist das Einkommen beider Elternteile bei der Ermittlung des Unterhaltsbetrages heranzuziehen.
Steht das unterhaltsrechliche relevante Einkommen fest, lässt sich der zu zahlende Betrag anhand der Düsseldorfer Tabelle ablesen.
Download aktuelle Düsseldorfer Tabelle
Das gezahlte Kindergeld ist teilweise auf den ermittelten Unterhaltsbetrag anzurechnen. Auf der letzten Seite der obigen Tabelle können die tatsächlich zu leistenden Zahlbeträge abgelesen werden.
Ehegattenunterhalt
Für das Trennungsjahr kann der bedürftige Ehepartner von dem anderen Trennungsunterhalt verlangen, sofern dieser leistungsfähig ist.
Nach der Scheidung sind die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch strenger. Hier muss neben den obigen Voraussetzungen der Nachteil des geringeren Einkommens ehebedingt sein, d.h. die Gründe in der Ehezeit liegen bzw. seinen Ursprung haben. Ein Unterhaltsanspruch kann daher gegeben sein wegen z.B. Betreuung der gemeinsamen Kinder, Alter oder Krankheit.
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Rechtsanwalt
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