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Versorgungsausgleich

Da während der Ehe durch den erwerbstätigen Ehegatten in der Regel Rentenanwartschaften erworben wurden und z.B. einer der Ehegatten aufgrund Kinderbetreuung weniger oder keine Anwartschaften erwerben konnte, soll bei Beendigung ein Ausgleich zwischen den Parteien durchgeführt werden. Zu diesem Zweck übersendet das Familiengericht nach Einreichung des Scheidungsantrags Formulare an die Eheleute, auf Grundlage derer Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern eingeholt und die Konten geklärt werden. Im Rahmen des Scheidungsbeschlusses werden die Anwartschaften hälftig zwischen den Parteien geteilt.

Grundsätzlich kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder näher geregelt werden, so dass eine Durchführung durch das Familiengericht unterbleibt oder nach den Vorgaben der Eheleuten durchzuführen ist.

Info: Regelung und Ausschluss Versorgungsausgleich   
Info: Versorgungsausgleich bei Aufhebung Lebenspartnerschaft

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Auszug aus dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

§ 1 Halbteilung der Anrechte

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

§ 2 Auszugleichende Anrechte

(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es
1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
3. auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.

§ 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.


 

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