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Zugewinn und Anspruch auf Ausgleich

Wurde im Rahmen eines Ehevertrages nichts anderes vereinbart, leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht, wie oft angenommen, dass das in der Ehe erworbene Vermögen beiden Ehegatten gehört. Auch in der Zugewinngemeinschaft erwirbt jeder für sich Vermögen und das bis dahin vorhandene verbleibt im eigenen Eigentum. Anders ist es, wenn geimeinsam etwas erworben wird. Wird beispielsweise ein Haus zusammen angeschafft und beide Eheleute in das Grundbuch eingetragen, handelt es sich um gemeinsames Vermögen.

Der allein verdienende Ehegatte kann so u. U. Vermögen für sich alleine bilden, indem beispielsweise Sparguthaben gebildet oder Aktien und Wertgegenstände angeschafft werden, wohingegen der andere Teil, welcher sich z.B. um die Kinder und den Haushalt gekümmert hat, mangels eigener Einkünfte kein eigenes Vermögen bilden konnte. Um hier einen Ausgleich zu finden, sieht das Gesetz vor, dass bei Beendigung des Güterstandes aufgrund Scheidung ein Ausgleich stattfindet.

Um einen Zugewinnausgleichsanspruch zu berechnen, ist zunächst der Zugewinn der Eheleute zu ermitteln. Nach der gesetzlichen Definition ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Ein gemeinsames Haus ist entsprechend dem Miteigentumsanteil bei beiden Ehegatten in Höhe des Wertes abzüglich der Schulden zu berücksichtigen.

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes (rechtskräftige Scheidung) der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Zustellung des Scheidungsantrages beim Antragsgegner).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann gem. § 1385 BGB auch ein vorzeitiger Zugewinnausgleich verlangt werden.

Um den Anspruch überhaupt beziffern zu können, haben die Eheleute einen Auskunftsanspruch. Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren, wobei nach § 207 BGB die Verjährung gehemmt ist, wenn die Ehe noch nicht beendet ist. Info: Rechtskraft der Scheidung

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Beispiel:

Der erwerbstätige Ehemann hatte zum Zeitpunkt der Heirat ein Vermögen von EUR 15.000. Zum Ende der Ehe hat dieser ein Vermögen von insgesamt EUR 35.000. Die Ehefrau hatte bei Heirat ein Vermögen in Höhe von EUR 10.000 und konnte aufgrund der Haushaltsführung kein weiteres Vermögen bilden, so dass auch bei Scheidung das Vermögen noch EUR 10.000 beträgt. Daraus folgt folgende Berechnung:

Das Berechnungsbeispiel ist stark vereinfacht, da im Hinblick auf die Inflation eine Indexierung des Anfangsvermögens zu erfolgen hat. Auch kann eine Erbschaft oder Schenkung die Berechnung beeinflussen, da diese (fiktiv) dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden.

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