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Kostenrechner | Kosten einvernehmliche Scheidung / Ehescheidung. Wie wird der Streitwert ermittelt und welche konkreten Kosten (Rechtsanwaltsgebühren für den Anwalt und Gerichtskosten für das Familiengericht) entstehen?

Informationen Scheidung Online Ablauf Scheidung Online Kostenrechner einvernehmliche Scheidung
Grundsätzliches haben Sie bereits auf unserer Seite Kosten erfahren. Hier erfahren Sie, wie sich Ihre Scheidungskosten konkret berechnen. Gerne sichern wir Ihnen zu, im Rahmen der Scheidung Online nur die gesetzlichen Mindestgebühren zu berechnen, so dass
durchgeführt wird. Gleiches gilt für die Kosten bei einem Verfahren zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.
Für die Kosten der Scheidung ist sowohl für die Gerichtskosten wie auch für die Rechtsanwaltskosten der Verfahrenswert (Streitwert) maßgebend. Dieser wird anhand der Vermögensverhältnisse der Parteien ermittelt und durch das Gericht festgesetzt. Steht der Verfahrenswert bzw. Streitwert fest, lassen sich die gesetzlichen Kosten für den Rechtsanwalt und das Gericht leicht ermitteln. Mit der von uns erstellten
können Sie diese leicht ablesen. Dass der Verfahrenswert durch Gerichte bei einer einvernehmlichen Scheidung um bis zu 25% gesenkt wird, entspricht nicht der gängigen Praxis, auch wenn auf anderen Seiten ein anderer Eindruck erweckt wird oder werden soll. Rund 50% aller Scheidungen sind einvernehmlich, was bei den im Gesetz vorgegebenen Werten berücksichtigt ist. Eine entsprechende Streitwertreduzierung bzw. Reduzierung des Verfahrenswerts sollte daher zur realistischen Abschätzung der entstehenden Kosten nicht einkalkuliert werden.
Verfahrenswert Scheidung
Der Verfahrenswert errechnet sich für das Scheidungsverfahren aus dem 3fachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten, wobei der Mindestwert EUR 2.000,00 beträgt (§ 43 FamGKG).
Beispiel: Die Ehefrau hat ein ein Nettoeinkommen von EUR 1.500,00 und der Ehemann EUR 2.500,00, so dass das Gesamteinkommen EUR 4.000,00 beträgt. Der dreifache Betrag ergibt einen Gegenstandswert von EUR 12.000,00.
Kindergeld erhöht das Einkommen bei demjenigen, der es bezieht. Unterhaltsberechtigte Kinder können den Streitwert mindern. Viele Gerichte nehmen hier einen Abschlag in Höhe von EUR 250,00 vor.
Auch wenn oft entsprechendes im Rahmen der Streitwertfestetzung unberücksichtigt bleibt, soll hier nicht unerwähnt bleiben, dass grundsätzlich auch das gemeinsame Vermögen abzüglich der Verbindlichkeiten bei der Berechnung einzubeziehen ist. Hier wird in der Regel 5-10% des Nettovermögens in Ansatz gebracht, wobei hier teilweise Freibeträge in Abzug gebracht werden.
Verfahrenswert Folgesache Versorgungsausgleich
Der in der Regel durchzuführende Versorgungsausgleich wird mit mindestens EUR 1.000,00 berücksichtigt. Eine genaue Festsetzung kann durch das Gericht erst erfolgen, wenn bekannt ist, was im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist. Nach § 50 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des 3fachen Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens jedoch EUR 1000,00.
Beispiel: Beide Ehegatten sind jeweils in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass 2 Anrechte zu berücksichtigen sind. Anhand des obigen Beispiels (EUR 12.000,00 gemeinsames 3faches Nettoeinkommen) ergibt sich ein Betrag pro Versorgung in Höhe von EUR 1.200,00 (10% von EUR 12.000,00). Der Versorgunsausgleich ist daher mit einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 2.400,00 anzusetzen. Hat der Ehemann z.B. außerdem eine betriebliche Altersversorgung, erhöht sich der Gegenstandswert um weitere EUR 1.200,00.
Hinweis Versorgungsausgleich: Viele Kostenrechner im Internet berücksichtigen nicht, dass auch bei einem nicht durchzuführenden Versorgungsausgleich meist ein Verfahrenswert durch die Gerichte angesetzt wird. So kommt beispielsweise das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 26.05.2010 zu dem Ergebnis, dass auch dann Rechtsanwaltsgebühren anfallen, wenn nach kurzer Ehedauer ein Versorgungsausgleich gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet. Entsprechendes sollte daher, um Überraschungen zu vermeiden, bei der Kalkulation der Scheidungskosten berücksichtigt werden.
Viele Familiengerichte nehmen bei einem nicht durchzuführenden Versorgungsausgleich wegen kurzer Ehezeit oder Ausschluss aufgrund Vereinbarung einen Verfahrenswert in Höhe von EUR 1.000,00 (Mindeststreitwert), einige wie oben erläutert 10 Prozent des 3fachen Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten pro Versorgung für das Versorgungsausgleichsverfahren an.
Info: Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?
Verfahrenswert weitere Folgesachen
Sind weitere Scheidungsfolgen durch das Gericht zu entscheiden, werden auch für diese ein Verfahrenswert festgesetzt. Info: Verfahrenswerte der Folgesachen
Nach Ermittlung des Gesamtverfahrenswertes werden die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berechnet. In dem Beispiel oben ergibt sich ein Gesamtwert in Höhe EUR 14.400,00 (EUR 12.000,00 Ehescheidung + EUR 2.400,00 Versorgungsausgleich), so dass für eine einvernehmliche Scheidung in unserem Beispiel insgesamt Kosten in Höhe EUR 2.191,65 anfallen, wie Sie unserer
Gebührentabelle einvernehmliche Scheidung (Kosten Gericht und Rechtsanwalt)
entnehmen können. Die Zahlen basieren auf den gesetzlichen Mindestgebühren. Da der Wert der Scheidung mit wenigsten EUR 2.000,00 angesetzt und auch der Versorgungsausgleich immer mit mindestens EUR 1.000,00 berücksichtigt wird, beträgt der Streitwert einer Scheidung mit Versorgungsausgleich immer mindestens EUR 3.000,00.
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Sprechen Sie uns auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung an. Soweit Sie die Kosten für einen Rechtsanwalt und das Gericht aus eigenen Mitteln für Ihre Scheidung nicht bestreiten können, beantragen wir für Sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 FamFG) im Scheidungsverfahren. Für die von Ihnen hierzu zu machenden Angaben, finden Sie im Bereich Downloads das entsprechende Formular (nebst Erläuterungen), welches Sie bequem am Bildschirm ausfüllen können.
Beauftragen Sie bundesweit bequem von zu Hause aus die Durchführung Ihres Scheidunsgverfahrens. Für Fragen zum Ablauf und den voraussichtlichen Kosten stehen wir Ihnen gerne unter 06251 8565950 zur Verfügung. Über den nachfolgenden Link geht es
direkt zum Formular Scheidung Online
TIPP: Schauen Sie bei den verschiedenen Anbietern einer "Scheidung online" in das Impressum, damit Sie wissen, wem Sie online Ihr Vertrauen schenken.
Ihre Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit.
So sollte diese auch behandelt werden.
Kostenschätzung Ihrer Scheidung Online
Die voraussichtlichen Kosten Ihrer Scheidung teilen wir Ihnen gerne kostenfrei telefonisch unter
06251 8565952 oder per E-Mail
mit. Hierzu benötigen wir von Ihnen wenigstens folgende Angaben:
- mtl. Nettoeinkommen Ehefrau
- mtl. Nettoeinkommen Ehemann
- Anzahl der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder
- Wurde der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen?
- Wieviel Versorgungen sind beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen?
Info: gemeinsamer Anwalt bei Scheidung (online)
Ihr persönlicher Ansprechpartner:
Bernd Steinbach
Rechtsanwalt
E-Mail: info(at)advoscheidung.de
Telefon: 06251 8565952
Fax: 06251 8565951
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