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Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch bei Alleinverdienerhe

BGB §§ 134, 138 Aa, Cd, 139, 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3, 1614

a) Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten durch die ihm gewährten Kompensationsleistungen (hier: Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung; Übertragung einer Immobilie) ausreichend abgemildert werden.

b) Zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages (Fortführung der Senatsurteile vom 31.Oktober 2012 – XII ZR 129/10 – FamRZ 2013, 195 und vom 21.November 2012 – XII ZR 48/11 – FamRZ 2013, 269).

c) Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de non petendo nicht umgangen werden.

BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 303/13 –
OLG Nürnberg
AG Erlangen

In der Entscheidung heißt es auszugsweise:

„Die richterliche Kontrolle, ob durch eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung entsteht, hat der Tatrichter durchzuführen, wenn und soweit das Vorbringen der Beteiligten oder die Sachverhaltsumstände hierzu Veranlassung geben. Es besteht demgegenüber auch bei scheidungsnahen Vereinbarungen grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts, bereits von Amts wegen umfassende Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Folgen eines etwaigen Verzichts auf den Versorgungsausgleich durchzuführen, weil ein faktischer Rückgriff auf die Prüfungsmaßstäbe des früheren § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB mit der sich aus den §§ 6 ff. VersAusglG ergebenden gesetzlichen Wertung, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich möglichst zu erleichtern, nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1719, 1720 f.; Soergel/Grziwotz BGB 13. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 10; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 8 VersAusglG Rn. 31; Hahne FamRZ 2009, 2041, 2043; Wick FPR 2009, 219, 220; Hauß FPR 2011, 26, 30).“


BGH BeschlussAnmerkung: Die Entscheidung im Volltext können Sie auf der der Seite des BGH auf bundesgerichtshof.de abrufen (direkter Link).

Auf der Seite des Bundesgerichtshofs können Entscheidungen, die nach dem 01.01.2000 ergangen sind, in einer Online-Datenbank abgerufen werden.


Siehe auch:

Auslegung von Scheidungsfolgenvereinbarungen – Richterliche Wirksamkeitskontrolle ist selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle: BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 – XII ZB 447/19


 

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Aktualisiert am 3. Januar 2023 durch Rechtsanwalt Steinbach