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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.09.2012, II-6 UF 54/12

  • AG Paderborn – 85 F 94/08
  • OLG Hamm, 10.09.2012 – II-6 UF 54/12

Versorgungsausgleich – Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

  1. Nach der Ausübung des Kapitalwahlrechts unterliegt ein Anrecht nicht mehr dem Versorgungsausgleich, weil es dann nicht mehr auf eine Rentenleistung gerichtet ist.
  2. Das Kapitalwahlrecht kann auch noch nach dem Ende der Ehezeit während des bereits laufenden Versorgungsausgleichsverfahren ausgeübt werden.

In der Entscheidung heißt es auszugsweise:

Beschluss OLG HammDas Anrecht der Antragstellerin bei der X-Versicherung (Versicherungsnummer ##) unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich, da es nach der Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr auf eine Rentenleistung gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn das Kapitalwahlrecht erst nach dem Ende der Ehezeit ausgeübt worden ist. Entscheidend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH FamRZ 2012, 1039; BGH FamRZ 2011, 1931), dass die Anwartschaft im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterliegt.

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten, so dass Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung, die auf eine Auszahlung des Betrages gerichtet sind, im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von einem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrechts gebrauch macht. Es ist unerheblich, ob sich der private Versicherungsvertrag von Beginn an auf eine Kapitalversicherung bezog oder ob im Falle einer Rentenversicherung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts das vereinbarte Kapitalwahlrecht ausgeübt worden ist (BGH FamRZ 2012, 1039; BGH FamRZ 2011, 1931; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage 2012, Rn. 71).

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin durch Schreiben vom 15.8.2011, gerichtet an den Versicherer, ihr Kapitalwahlrecht ausgeübt. Durch Vorlage eines Kontoauszuges wurde nachgewiesen, dass am 5.6.2012 ein Kapitalbetrag von 56.688,00 € auf das Konto der Antragstellerin bei der Sparkasse S gezahlt wurde. Damit besteht kein Anspruch mehr auf eine Rentenleistung und der Vertrag ist nicht mehr im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen.

Quelle: NRW Entscheidungen auf www.nrwe.de (Der Beschluss kann dort im Volltext abgerufen werden)


 

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Aktualisiert am 25. April 2023 durch Rechtsanwalt Steinbach