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ADVOSCHEIDUNG.de Scheidung Online individuell | Abtrennung Versorgungsausgleich
Beauftragen Sie bundesweit bequem von zu Hause aus Ihre einvernehmliche Scheidung.
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Wer die Scheidung einreicht, möchte häufig das Verfahren möglichst schnell hinter sich bringen. Dies gilt erst recht, wenn kein Streit besteht und daher das Gericht über Folgesachen nicht zu entscheiden braucht. Allerdings ergibt sich auch bei einer einvernehmlichen Scheidung eine gewisse Verfahrensdauer, da von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Zu diesem Zweck erhalten die Beteiligten ein Formular zur Auskunftserteilung. Nach Rücksendung führt das Familiengericht bei den Rentenversicherungsträgern eine Kontenklärung durch. Dies nimmt in der Regel mehrere Monate in Anspruch.
Um das Scheidungsverfahren nicht aufgrund langer Kontenklärungszeiten unnötig lang in die Länge zu ziehen, kann nach § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG der Versorgungsausgleich abgetrennt und über die Scheidung vorab entschieden werden, wenn
Zu beachten ist hierbei, dass die dreimonatige Frist frühestens mit Ablauf des Trennungsjahres beginnt. Wird die Versorgungsaugleichsfolgesache abgetrennt, entscheidet das Familiengericht vorab über die Scheidung.
Beauftragen Sie bundesweit bequem von zu Hause aus die Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens. Für ein unverbindliches Orientierungsgespräch stehen wir Ihnen gerne unter 06251 8565952 zur Verfügung. Über den nachfolgenden Link geht es
direkt zum Scheidungsformular.
Ihre Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit.
So sollte diese auch behandelt werden.
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Wissenswertes zu Ehevertrag, Ehewohnung, Sorgerecht, Scheidung, Trennung, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinn finden Sie auf unserer Seite Familienrecht ABC
Eine Übersicht zu weiteren Themen finden Sie auf unserer Seite Scheidungsrecht - FAQ Scheidung Online
Ausschluss Versorgungsausgleich | Dauer Scheidungsverfahren | einvernehmliche Scheidung | gemeinsames Haus | Haftung Schulden | gemeinsamer Anwalt | Trennungsjahr verkürzen | mehr Themen
§ 140 Abtrennung
(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.
(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.
(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.
Ihr persönlicher Ansprechpartner:
Bernd Steinbach
Rechtsanwalt
E-Mail: info(at)advoscheidung.de
Telefon: 06251 8565952
Fax: 06251 8565951
Ein Service der Kanzlei | Steinbach Rechtsanwalt | Bensheim a.d. Bergstraße | LG-Bezirk Darmstadt | OLG-Bezirk Frankfurt am Main |
Info: Einvernehmliche Scheidung Ablauf
Welches Familiengericht für Ihr Scheidungsverfahren zuständig ist, können Sie hier erfahren.
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