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Wird eine im Ausland ausgesprochene Scheidung in Deutschland anerkannt?

Kurz erklärt: Anerkennung ausländische Scheidung

Entscheidungen ausländischer Gerichte haben im Inland keine Rechtswirkungen, weshalb in Deutschland die Anerkennung beantragt werden kann. Die ausländische Scheidung gilt dann auch hier. Entscheidungen aus dem EU-Ausland gelten in der Regel auch ohne Anerkennung.

Wer die Scheidung im Ausland durchgeführt hat, gilt mitunter hierzulande noch als verheiratet. Ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil wird nicht in allen Fällen als Nachweis der Scheidung in Deutschland anerkannt, da Urteile, Entscheidungen und Bescheide eines ausländischen Staates grundsätzlich nur in dem entsprechenden Land Rechtswirkungen entfalten. Nach deutschem Recht gilt eine Ehe erst als geschieden, wenn die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung festgestellt worden ist.

Nicht in allen Fällen ist ein entsprechendes Anerkennungsverfahren erforderlich:

  1. Seit 1. März 2005 gilt innerhalb der EU (außer in Dänemark) die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel-IIa-VO). Nach Art. 21 Brüssel-IIa-VO werden in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt, ohne dass eine gesonderte Anerkennung erforderlich ist. Das zuständige Gericht oder die Zuständige Behörde stellt auf Antrag eine Bescheinigung unter Verwendung eines Formblattes über die ergangene Entscheidung aus (s.u.)
  2. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab (sog. Heimatstaatenentscheidung). Bestehen Zweifel, ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, empfiehlt sich häufig, gleichwohl die Anerkennung feststellen zu lassen.

Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist in § 107 FamFG geregelt.

Anerkennung ausländische Scheidung – zuständige Stelle

Zuständig für den Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

Anerkennung ausländische ScheidungIn den meisten Bundesländern ist der Antrag beim Oberlandesgericht einzureichen, was auch über ein deutsches Standesamt oder eine Auslandsvertretung erfolgen kann. Neben den vorzulegenden Originaldokumenten sind dem Antrag deutsche Übersetzungen beizufügen. Die zuständigen Stellen können Sie näher über die Kosten und einzureichenden Unterlagen informieren. Antragsformulare können meist auf der entsprechenden Internetseite heruntergeladen werden (Links siehe unten). Eine Vertretung durch einen Anwalt ist nicht erforderlich.

Antrag Anerkennung ausländische Scheidung
Antragsformular

Wo genau ist der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Scheidung einzureichen? Die zuständigen Stellen in den verschiedenen Bundesländern finden Sie nachfolgend. Die Namen der Bundesländer oder OLG´s sind mit der offiziellen Seite verlinkt. Auf den meisten Seiten sind weitere Informationen zu finden und das Antragsformular für die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung kann dort heruntergeladen werden. Soweit für Ihr Bundesland mehrere Stellen genannt werden und Sie unsicher sind, welches der zur Auswahl stehenden Oberlandesgerichte zuständig ist, können Sie das örtlich zuständige Gericht auf der externen Seite Gerichtsdatenbank  durch Eingabe der Postleizahl ermitteln.

Über die Links zu den nachfolgenden Stellen erhalten Sie weitere Informationen. Wir haben keine Kenntnis, wie lange die Verfahren bei den jeweiligen Stellen dauern. Diese Seite soll Ihnen nur Informationen zum grundlegenden Vorgehen geben. Konkrete Auskünfte richten Sie bitte unmittelbar an die/das für Sie zuständige/s Landesjustizverwaltung/Oberlandesgericht.

Baden-Württemberg: OLG Karlsruhe, Referat E, Hoffstr. 10, 76133 Karlsruhe; OLG Stuttgart, Verwaltungsabteilung Abt. V, Postfach 10 36 53, 70031 Stuttgart;

Bayern: OLG München, Prielmayerstr. 5, 80097 München

Berlin: Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin

Brandenburg: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14470 Brandenburg an der Havel

Bremen: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen

Hamburg: Justizbehörde Hamburg, Drehbahn 36, 20354 Hamburg

Hessen: OLG Frankfurt/Main, Zeil 42, 60313 Frankfurt am Main

Mecklenburg-Vorpommern: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, Puschkinstraße 19-21, 19055 Schwerin

Niedersachsen: OLG Braunschweig, Bankplatz 6, 38100 Braunschweig; OLG Celle, Schloßplatz 2, 29221 Celle, OLG Oldenburg, Richard-Wagner-Platz 1, 26135 Oldenburg

Nordrhein-Westfalen: OLG Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf

Rheinland-Pfalz: OLG Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz

Saarland: Saarländisches Oberlandesgericht, Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken

Sachsen: OLG Dresden, Schloßplatz 1, 01067 Dresden

Sachsen-Anhalt: OLG Naumburg, Domplatz 10, 06618 Naumburg

Schleswig-Holstein: Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein, Lorentzendamm 35, 24103 Kiel

Thüringen: Thüringer Oberlandesgericht Jena, Rathenaustraße 13, 07745 Jena


Rom-III-Verordnung | Internationale ScheidungInfo Scheidung und Ausländer: Nähere Informationen zu einem Scheidungsverfahren in Deutschland mit Auslandbezug erhalten Sie auf unserer Seite Scheidung Ausländer.

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Auszug aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 107
Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.


 


Scheidung im EU-Ausland

Scheidung innerhalb der Europäischen Union (EU)

Ausländische Entscheidungen in Ehesachen aus EU-Mitgliedsstaaten werden auch ohne formales Verfahren untereinander anerkannt. Hier genügt es, zum Nachweis der Scheidung ein vom Gericht ausgefülltes Formblatt vorzulegen, wie sich aus dem nachfolgenden Auszug aus der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ergibt:

Bescheinigung gem. Art 39Artikel 39 Bescheinigung bei Entscheidungen in Ehesachen und bei Entscheidungen über die elterliche Verantwortung

Das zuständige Gericht oder die Zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats stellt auf Antrag einer berechtigten Partei eine Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I (Entscheidungen in Ehesachen) oder Anhang II (Entscheidungen über die elterliche Verantwortung) aus.

Ein durch das Scheidungsgericht ausgestelltes Formblatt ist daher bei den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemark) ausreichend. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es dabei nicht an. Die Verordnung gilt neben Deutschland für die EU-Mitgliedstaaten Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern, Bulgarien, Rumänien, Kroatien.

Tipp: Wer sich in einem EU-Mitgliedstaat scheiden lässt und weiß, dass die Anerkennung in einem anderem EU-Staat relevant werden könnte, sollte das entsprechende Formblatt direkt nach Rechtskraft der Scheidung bei seinem Scheidungsgericht beantragen. Dieses gilt für alle oben genannten Staaten als Nachweis der Scheidung, ohne dass die Anerkennung in einem Verfahren erfolgen muss. Die Gebühr hierfür beträgt bei einem deutschen Gericht aktuell EUR 17,00.


 

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Aktualisiert am 1. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach