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ADVOSCHEIDUNG.de Scheidung Online individuell | Schulden des Ehegatten
Entgegen der häufigen Ansicht, haftet man grundsätzlich nicht für die Schulden des anderen Ehepartners und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder während der Ehe gemacht wurden.
Aufgrund der Schulden kann sich allerdings eine Verminderung des eventuell bestehenden Zugewinnausgleichsanspruches ergeben.
Etwas anderes gilt, wenn sich beide Ehepartner z.B. im Rahmen eines Darlehensvertrages gegenüber der Bank zur Rückzahlung verpflichtet haben, obwohl der Darlehensbetrag nur von einen Ehepartner benötigt oder verwendet wurde. Hier sollte geklärt werden, wer die Verbindlichkeiten übernimmt und die Bank im Rahmen der Vereinbarung einbezogen werden. Unter Umständen ist auch eine rechtliche Durchsetzung der Haftentlassung möglich, wenn z.B. die Bank ber Vertragsschluss darauf bestanden hat, die Hausfrau ohne eigenes Einkommen für einen Kredit des Ehemannes mit in die vertragliche Verpflichtung zu nehmen.
Bestehende Kontovollmachten sollten widerrufen werden, um nicht Gefahr zu laufen, dass der andere Ehepartner Geld abhebt, wodurch eine alleinige Haftung gegenüber der Bank entsteht.
Gemeinsame Konten sollten aufgelöst und für jeden Ehepartner ein eigenes Konto eröffnet werden. Denn bedient sich einer der Ehepartner über das im Innenverhältnis zulässige Maß hinaus, haften beide als Gesamtschuldner gegenüber der Bank.
Sollten Sie hier unsicher sein, holen Sie anwaltlichen Rat ein.
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So sollte diese auch behandelt werden.
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Bernd Steinbach
Rechtsanwalt
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