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Nach den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (§1565 Abs. 1 BGB)
Nach § 1566 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn
- nach einem Jahr Trennung beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner wenigstens zustimmt;
- die Ehegatten drei Jahre getrennt sind (also auch ohne Zustimmung des Antragsgegners).
Wird vor Ablauf der obigen Trennungszeiten die Scheidung beantragt, ist durch den Antragsteller nachzuweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Bei einer Trennungszeit unter einem Jahr (sogenannte Härtefallscheidung), muss außerdem eine unzumutbare Härte durch den Antragsteller dargelegt und bewiesen werden (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Gerichte stellen hier hohe Anforderungen. Hinzu kommt, dass selbst bei Vorliegen einer objektiven unzumutbaren Härte die Gefahr besteht, dass diese nicht bewiesen werden kann und deshalb der Scheidungsantrag zurückgewiesen wird.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung umgehen viele Paare das Trennungsjahr, indem sie behaupten, sie würden schon ein Jahr getrennt leben. Der beauftragte Rechtsanwalt wird mangels eigener Kenntnis bei dem Scheidungsantrag auch von den von Ihnen genannten Trennungszeiten ausgehen. Obwohl ein entsprechendes Vorgehen oft als Rechtstipp propagiert wird, ist von einem solchen Vorgehen abzuraten. Unabhängig davon, dass eine entsprechende Konstruktion der Scheidungsgründe zusammenbricht, wenn es sich ein Ehegatte anders überlegt, um die Ehe zu retten, kann dies weitreichende rechtliche Folgen haben, wie z.B.
- nachträgliche Versagung der bereits bewilligten Verfahrenskostenhilfe
- kostenpflichtige Zurückweisung des Scheidungsantrages
- Nachzahlung von Steuern
- strafrechtliche Konsequenzen aufgrund des Verstoßes gegen die prozessuale Wahrheitspflicht.
Daneben hat eine Vordatierung der Trennung auch Auswirkungen auf den Zeitraum für den durchzuführenden Versorgungsausgleich, auf den Stichtag für den Zugewinnausgleich sowie das Erbrecht.
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Info:
Auch bei der Scheidung Online werden Sie persönlich betreut und haben die Möglichkeit, sich telefonisch, persönlich oder per E-Mail an Ihren Anwalt zu wenden und individuellen Rat einzuholen.
Wissenswertes zu Ehevertrag, Ehewohnung, Sorgerecht, Scheidung, Trennung, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinn finden Sie auf unserer Seite Familienrecht ABC
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Scheidung beantragen: Wie lasse ich mich scheiden und was ist zu regeln? Mehr hierzu erfahren Sie auf unserer Seite Informationen Scheidung Online. Wenn Sie bereits mindestens 1 Jahr getrennt leben und sich über die Scheidungsfolgen und die Scheidung einig sind, können Sie mit der Online-Scheidung Aufwand und Zeit sparen.
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Ihre Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit.
So sollte diese auch behandelt werden.
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Bernd Steinbach
Rechtsanwalt
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