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Verfahrenskostenvorschuss bei Scheidung und Aufhebung Lebenspartnerschaft

Erhalte ich von dem anderen Ehegatten / Lebenspartner einen Vorschuss für die Scheidungskosten?

Wer kein eigenes oder nur ein geringes Einkommen hat, wird sich im Falle der beabsichtigten Scheidung die Frage stellen, wie die Scheidungskosten finanziert werden können. Bei der Suche im Internet wird man hier schnell auf die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe stoßen. Zum einsetzbaren Vermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO zählt allerdings auch ein realisierbarer Anspruch auf Verfahrenkostenvorschuss (nach altem Recht Prozesskostenvorschuss) gegen den anderen Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB. In der entsprechenden Vorschrift heißt es:

„Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.“

Der Verfahrenskostenvorschuss als besondere Form des Unterhaltsanspruchs gilt für zusammenlebende Ehegatten ebenso wie für getrennt lebende, jedoch nicht für geschiedene. Eine gerichtliche Durchsetzung des Verfahrenskostenvorschusses ist jedoch auch nach der Scheidung möglich, wenn dieser vor Beendigung des Scheidungsverfahrens geltend gemacht wurde (OLG Frankfurt, Beschluss v. 18.11.2004, 19 W 33/04).

Für eine bebabsichtigte Scheidung heißt dies konkret, dass bei eigener Bedürftigkeit und einem Anspruch auf Unterhalt dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gegenüber dem anderen Ehegatten besteht, wenn dieser aufgrund eigenen Vermögens oder ausreichendem Einkommen zur Zahlung in der Lage ist. Die Voraussetzungen im Einzelnen sind im konkreten Fall zu prüfen. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht nach häufig vertretener Ansicht nicht, wenn zu zahlender Unterhalt nach einer Quote bemessen wird und kein nicht prägendes Einkommen oder Vermögen vorliegt (OLG Hamm, Beschluss v. 19.03.2012, II-5 WF 58/12).

Sind die Voraussetzungen gegeben, wird in der Regel keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt, es sei denn die Antragstellerseite kann darlegen, dass ein entsprechender Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht realisierbar ist.

Die Durchsetzung des Verfahrenskostenvorschusses macht in der Regel die Einschaltung eines Rechtsanwaltes vor Einreichung der Scheidung erforderlich. Dieser wird für Sie prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind und den Anspruch für Sie geltend machen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich. Kontakt

Info: Wer zahlt die Scheidungskosten?

Geht es um den Vorschuss der Kosten für einen Prozess nach der ZPO, spricht man von Prozesskostenvorschuss. Da bis zum 31.08.2009 die Scheidung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) als Scheidungsprozess geführt wurde, wird mitunter der Begriff Prozesskostenvorschuss auch heute noch im Zusammenhang mit der Scheidung verwendet.

Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegenüber dem anderen Ehegatten ist nicht zu verwechseln mit dem an die Gerichtskasse zu zahlenden  Gerichtskostenvorschuss.


 

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Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

(Hervorhebungen im Gesetzestext durch uns)

§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

 


 

Inhalt dieser Seite: Verfahrenskostenvorschuss


Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach