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Familienrecht ABC | Trennung und Trennungsjahr
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Familienrecht ABC | Trennung und Trennungsjahr | Ehewohnung | Sorgerecht | Unterhalt
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Die Trennung ist zunächst eine persönliche Entscheidung, hat aber auch rechtliche Relevanz. Hierdurch können z.B. Ansprüche auf Unterhalt ausgelöst werden. Im Steuerrecht ist im Folgejahr der Trennung eine gemeinsame Veranlagung nicht mehr möglich. Auch im Rahmen der Scheidung führen bestimmte Trennungszeiten zu gesetzlichen Vermutungen, bei dennen das Familiengericht das Scheitern der Ehe unterstellen muss. Zu den Einzelheiten erfahren Sie mehr auf unserer Seite Scheidung.
Der bekannteste im Gesetz genannte Trennungszeitraum ist das sogenannte Trennungsjahr. Umgangssprachlich wird dieser Zeitraum auch oft als Scheidungsjahr bezeichnet. Leben die Eheleute ein Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung oder aber der Antragsgegner stimmt zumindest der Scheidung zu, ist aufgrund gesetzlicher Vermutung von einem Scheitern der Ehe auszugehen und die Scheidung durch das Gericht auszusprechen.
Die Eheleute leben nach der gesetzlichen Definition dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. In der Regel erfolgt dies durch Auszug eines Teils aus der Ehewohnung. Eine häusliche Gemeinschaft besteht jedoch auch dann nicht mehr, wenn die Eheleute innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Um hier eine Aufhebung der Gemeinschaft zu erreichen, empfiehlt sich ein Aufteilung der Räume, so dass sowohl der Ehefrau wie auch dem Ehemann ein Raum zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht. Wechselseitige Versorgungsleistungen wie kochen, waschen oder einkaufen darf es grundsätzlich nicht mehr geben.
Versöhnungsversuch im Trennungsjahr: Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht die Trennungsfristen nicht. Wie lange ein solcher Versöhnungsversuch dauern darf, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Man kann davon ausgehen, dass ein Zusammenleben über einen Zeitraum von 3 Monaten und mehr in jedem Fall das Getrenntleben unterbricht.
Info: Trennungsjahr verkürzen
Auszug Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1566 Vermutung für das Scheitern
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
§ 1567 Getrenntleben
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
Antworten auf häufige Fragen im Zusammenhang mit der Scheidung erhalten Sie auch auf unserer Seite Scheidungsrecht - FAQ Scheidung Online.
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letzte Aktualisierung am
05.01.2019
von Bernd Steinbach; E-Mail an Webmaster Familienrecht ABC Scheidungsrecht v. Rechtsanwalt
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