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„Wie werden die Kosten der Scheidung berechnet?“

Was kostet eine Scheidung?

 

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Eine Anfrage ist für Sie kostenfrei und natürlich unverbindlich. Bei jeder Anfrage gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Sie erhalten von uns umgehend eine Berechnung der voraussichtlichen Kosten Ihrer Scheidung.

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    Kosten einvernehmliche Scheidung für Anwalt und Gericht und der Verfahrenswert

    Kurz erklärt: Wie teuer ist eine Scheidung?

     

    Was kostet eine Scheidung

    Die Kosten einer Scheidung sind gesetzlich geregelt und richten sich nach dem vom Gericht festzusetzenden Verfahrenswert. Im Scheidungsverfahren beträgt der Verfahrenswert insgesamt grundsätzlich wenigstens EUR 4.000,00. Dies entspricht Kosten für das Gericht und einen Rechtsanwalt in Höhe von insgesamt 1.130,85 EUR. Im Durchschnitt betragen die Kosten der Scheidung zwischen 1.550,00 und 2.800,00 EUR.

     

    Wie setzt sich der Verfahrenswert zusammen und wie berechnen sich die Kosten der Scheidung 2024?

    Grundsätzliches haben Sie bereits auf unserer Seite Kosten erfahren. Hier erfahren Sie, wie sich Ihre Scheidungskosten konkret berechnen. Gerne sichern auch wir Ihnen zu, im Rahmen der Scheidung nur die gesetzlichen Gebühren zu berechnen, so dass

    Ihr Scheidungsverfahren zu den geringstmöglichen Kosten*

    durchgeführt wird. Gleiches gilt für die Kosten bei einem Verfahren zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.

    Wie viel kostet eine einvernehmliche Scheidung?

    Tabelle: Kosten Scheidung für Rechtsanwalt und Gericht - was kostet eine Scheidung
    © RA Steinbach – Gebührentabelle Kosten Scheidung

    Was kostet eine Scheidung? Die Scheidungskosten sind leicht zu berechnen. Für die Kosten der Scheidung ist sowohl für die Gerichtskosten wie auch für die Rechtsanwaltsgebühren der Verfahrenswert (nicht „Streitwert„) maßgebend. Dieser wird anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten ermittelt und endgültig am Ende des Verfahrens durch das Familiengericht festgesetzt. Wie der Verfahrenswert konkret ermittelt wird, können Sie unten nachlesen. Steht der Verfahrenswert am Ende des Verfahrens fest, lassen sich die gesetzlichen Gebühren für den Rechtsanwalt (RVG) und das Gericht (FamGKG) leicht ermitteln. Diese können Sie unserer Seite Tabelle Kosten Scheidung oder Sie der nachfolgend im PDF-Format bereitgestellten Tabelle entnehmen:

    Gebührentabelle Scheidung PDF-Format

    Gebührentabelle Scheidung bis 2020 (Verfahren, bei denen der Scheidungsantrag vor dem 01.01.2021 bei Gericht eingegangen ist)


    Der beste Kostenrechner für Ihre einvernehmliche Scheidung sind Sie selbst. Nur wer versteht, wie die Kosten ermittelt werden, kann überprüfen, ob die übersandte Kostenschätzung als realistische Grundlage für die eigene Kalkulation herangezogen werden kann oder ein Kostenrechner im Netz tatsächlich praxistaugliche Ergebnisse liefert.


    Reduzierung wegen Einvernehmlichkeit

    Einvernehmliche Scheidung Kosten: Dass der Verfahrenswert durch Gerichte bei einer einvernehmlichen Scheidung um bis zu 25% -30% gesenkt wird, entspricht nicht der gängigen Praxis, auch wenn auf anderen Seiten ein anderer Eindruck erweckt wird oder werden soll.

    Mehr als 80% aller Scheidungen sind einvernehmlich, was bei den im Gesetz vorgegebenen Werten berücksichtigt ist. Eine entsprechende Verfahrenswertreduzierung sollte daher zur realistischen Abschätzung der entstehenden Kosten nicht einkalkuliert werden. mehr Informationen …

    Info: (Keine) Kostensenkung durch Rechtsmittelverzicht


    Übrigens: einen gratis Kostenvoranschlag bei einer Scheidung gibt es nicht, wird Ihnen aber bei vielen Online-Scheidungen so verkauft, um ein individuelles Angebot zu suggerieren.

    Vergleichen spart Geld. Dieser häufig zutreffende Satz gilt nicht bei den Scheidungskosten. …mehr Info

    Verfahrenswert Scheidung  (nicht Streitwert) und Folgesachen

    „Wie teuer ist es, sich scheiden zu lassen?“

    Was kostet eine Scheidung?

    Verfahrenswert Scheidung und die sich daraus ergebenden Kosten

    Der Gegenstandswert / Verfahrenswert errechnet sich für die Scheidung aus dem 3-fachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten, wobei der Mindestwert EUR 3.000,00 beträgt (§ 43 FamGKG).

    Beispiel: Die Ehefrau hat ein Nettoeinkommen von EUR 1.500,00 und der Ehemann EUR 2.500,00, so dass das Gesamteinkommen EUR 4.000,00 beträgt. Der dreifache Betrag ergibt einen Gegenstandswert von EUR 12.000,00.

    Kindergeld erhöht das Einkommen bei demjenigen, der es bezieht. Dies gilt nur bei einigen Gerichten. Unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder können den Verfahrenswert mindern. Viele Gerichte nehmen hier einen Abschlag in Höhe von EUR 250,00 bis 350,00 pro Kind und Monat vor.

    Sozialleistungen bleiben oft bei Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Ausdrücklich anders sieht dies z.B. das OLG Bamberg.

    Auch wenn entsprechendes bei einigen Richtern im Rahmen der Verfahrenswertfestsetzung unberücksichtigt bleibt, soll hier nicht unerwähnt bleiben, dass grundsätzlich auch das gemeinsame Vermögen (z.B. Immobilien), genauer gesagt das in Summe auf beiden Seiten vorhandene Vermögen, abzüglich der Verbindlichkeiten bei der Berechnung einzubeziehen ist. Hier wird in der Regel 5% des Nettovermögens in Ansatz gebracht, wobei hier meist Freibeträge in Abzug gebracht werden, die sich je nach OLG-Bezirk unterschiedlich hoch sind. Bei vielen Gerichten, in manchen Bundesländern bei fast jedem Familiengericht,  wird vorhandenes Vermögen im Scheidungstermin hinterfragt.

    Verfahrenswert Versorgungsausgleich (Folgesache)

    Der in der Regel durchzuführende Versorgungsausgleich wird mit einem Verfahrenswert von mindestens EUR 1.000,00 berücksichtigt. Eine genaue Festsetzung kann durch das Gericht erst erfolgen, wenn bekannt ist, was im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen ist. Nach § 50 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des 3-fachen Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten, mindestens jedoch EUR 1000,00. Der Mindestwert wird in der Regel auch angesetzt, wenn der Versorgungsausgleich aufgrund kurzer Ehezeit oder Vereinbarung nicht durchzuführen* ist (so u.a. OLG Karlsruhe). Manche Gerichte setzen in diesem Fall den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich auch höher als mit dem Mindestwert an. …mehr Information

    Verfahrenswert Scheidung und VersorgungsausgleichBeispiel: Beide Ehegatten sind jeweils in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass 2 Anrechte zu berücksichtigen sind. Anhand des obigen Beispiels (EUR 12.000,00 gemeinsames 3-faches Nettoeinkommen) ergibt sich ein Betrag pro Versorgung in Höhe von EUR 1.200,00 (10% von EUR 12.000,00). Der Versorgungsausgleich ist daher mit einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 2.400,00 anzusetzen. Hat der Ehemann z.B. außerdem eine betriebliche Altersversorgung, erhöht sich der Gegenstandswert um weitere EUR 1.200,00.

    Hinweis Kosten Versorgungsausgleich: Viele Kostenrechner und Beispielsberechnungen im Internet berücksichtigen nicht, dass auch bei einem nicht durchzuführenden Versorgungsausgleich meist ein Verfahrenswert durch die Gerichte angesetzt wird. So kommt beispielsweise das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 26.05.2010 zu dem Ergebnis, dass auch dann Rechtsanwaltsgebühren anfallen, wenn nach kurzer Ehedauer ein Versorgungsausgleich gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet. Entsprechendes sollte daher, um Überraschungen zu vermeiden, bei der Kalkulation der Scheidungskosten berücksichtigt werden. Wer also einen Kostenvoranschlag, dessen Begriff bereits irreführend ist, erhält, bei dem der Versorgungsausgleich (auch bei Nichtdurchführung) nicht berücksichtigt ist, hat nur einen Teil der zu erwartenden Kosten genannt bekommen. Es kommt zwar durchaus vor, dass das Familiengericht entgegen der obergerichtlichen Rechtsprechung den Wert für den Versorgungsausgleich zu niedrig oder aber gar nicht festsetzt, wogegen man sich nicht beschweren, jedoch auch keinesfalls damit kalkulieren sollte.

    Kosten Scheidung ohne Versorgungsausgleich

    Die meisten Familiengerichte nehmen bei einem nicht durchzuführenden Versorgungsausgleich wegen kurzer Ehezeit oder Ausschluss aufgrund Vereinbarung einen Verfahrenswert in Höhe von EUR 1.000,00 (Mindestwert), wenige wie oben erläutert 10 Prozent des 3-fachen Monatsnettoeinkommen beider Ehegatten pro nicht ausgeglichener Versorgung für das Versorgungsausgleichsverfahren an. …mehr Informationen


    Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend (§ 34 FamGKG). Hat sich das Einkommen oder das Vermögen nach Einreichung des Scheidungsantrages bis zum Scheidungstermin erhöht oder auch verringert, bleibt dies bei der Verfahrenswertfestsetzung daher unberücksichtigt. Wer also weiß, dass das Einkommen in Zukunft deutlich höher sein wird, kann durch Einreichung der Scheidung vor Erhöhung des Einkommens möglichweise Kosten sparen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie einfach an: ✆ 06251 8565952 Gerne können wir in diesem Telefonat unterschiedliche fiktive Berechnungen der voraussichtlichen Kosten mit Ihnen vornehmen.


    Info: Was kostet eine Scheidung im Durchschnitt?

    Wie viel kostet eine einvernehmliche Scheidung?

    Im Durchschnitt betragen die Scheidungskosten der einvernehmlichen Scheidung rund EUR 1.550,00 bis EUR 2.800,00. Bei Teilung der Kosten beträgt der Anteil je Ehegatten dann zwischen EUR 775,00 und EUR 1.400,00 für einen Anwalt und das Gericht. Dies ist die günstigste Möglichkeit der Scheidung.

     

    Verfahrenswert weitere Folgesachen

    Die obigen Ausführungen beziehen sich auf die Scheidungskosten ohne Streit. Sind weitere Scheidungsfolgen durch das Gericht zu entscheiden, werden auch für diese ein Verfahrenswert festgesetzt. Diese werden, wenn diese innerhalb des Scheidungsverbundes verhandelt werden, zu den obigen Werten hinzuaddiert. Den sich daraus ergebenden Gebühren für dann in der Regel 2 Rechtsanwälten und das Gericht sind dann u.U. im Rahmen einer Beweisaufnahme entstandene Kosten (Sachverständigenkosten, Zeugenauslagen) hinzuzurechnen.



    Scheidung Kosten teilenÜbrigens: Die einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt und Teilung der Kosten ist die günstigste Möglichkeit, sich scheiden zu lassen. Besondere Kosten der Online Scheidung gibt es auch 2024 nicht. Die gesetzlichen Gebühren können Sie unserer Seite Scheidungskosten Tabelle entnehmen.


    Was kostet eine Scheidung 2024 konkret?
    Verfahrenswert bei einer Scheidung
    Festsetzung Verfahrenswert durch Beschluss

    Kosten Scheidung berechnen

    Nach Ermittlung des Gesamtverfahrenswertes werden die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berechnet. In dem Beispiel oben ergibt sich ein Gesamtwert in Höhe EUR 14.400,00 (EUR 12.000,00 Ehescheidung + EUR 2.400,00 Versorgungsausgleich), so dass für eine einvernehmliche Scheidung in unserem Beispiel insgesamt Kosten in Höhe von EUR 2.807,85 anfallen, wie Sie unserer Gebührentabelle entnehmen können (Gerichtskosten EUR 648,00 und Kosten Scheidungsanwalt EUR 2.159,85).

    Da alleine das Gericht den Verfahrenswert festsetzt, wird auch von diesem vorgegeben, wie hoch die Kosten für den Scheidungsanwalt sind. Bei Anpreisungen einer günstigen Scheidung oder sehr geringen Kosten der Scheidung sollten Sie daher durchaus skeptisch werden.

    Die Gebühren sind für den Anwalt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Gericht im FamGKG geregelt.


    Info: Gerichtskostenvorschuss – Keine Scheidung ohne Vorschuss an das Gericht


    Info: Festsetzung des Verfahrenswertes am Ende des Verfahrens durch den zuständigen Familienrichter


    Die Zahlen basieren auf den gesetzlich festgelegten Gebühren. 

    Hinweis: Die Rechtsanwaltsgebühren der Tabelle enthalten 19% Mehrwertsteuer.

    Was kostet eine Scheidung mindestens?

    Da der Wert der Scheidung mit mindestens EUR 3.000,00 angesetzt und der Versorgungsausgleich auch bei Nichtdurchführung mit EUR 1.000,00 zu berücksichtigen ist, beträgt der Verfahrenswert im Scheidungsverfahren insgesamt grundsätzlich wenigstens EUR 4.000,00. Dies entspricht Kosten für das Gericht und einen Rechtsanwalt in Höhe von insgesamt 1.130,85 EUR bei einer einvernehmlichen Scheidung .

    Wer Ihnen Beispielsberechnungen mit einem Verfahrenswert von EUR 3.000,00 auf seiner Seite präsentiert, kennt die gerichtliche Praxis wahrscheinlich nicht.

    In den meisten Fällen hat der Antragsteller bei entsprechend niedrigen Verfahrenswerten allerdings einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, so dass die Kosten aus der Staatskasse gezahlt werden.

    Auch bei einer Kurzehe (Ehezeit geringer als 3 Jahre) werden die Kosten der Scheidung wie oben dargelegt berechnet.

    Die Scheidung ohne Streit und Teilung der Kosten ist die günstigste Möglichkeit, sich scheiden zu lassen.

    Eine Scheidung kostet mindestens 1.130,850 €, wenn der Verfahrenswert 4.000,00 € beträgt. Die Scheidungskosten setzen sich dann zusammen aus 280,00 € Gerichtskosten und 850,85 € Anwaltskosten. Die Hälfte der Gerichtskosten, also 140,00 €, muss der Antragsgegner am Ende an den Antragsteller erstatten. Damit betragen die Kosten der Scheidung für den Antragsteller mindestens 990,85 €. Für den Antragsgegner mindestens 140,00 €.

     

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    Eine Anfrage ist für Sie kostenfrei und natürlich unverbindlich. Bei jeder Anfrage gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Sie erhalten von uns umgehend eine Berechnung der voraussichtlichen Kosten Ihrer Scheidung.

    Sollten Sie vor, beim oder nach dem Ausfüllen des Formulars Fragen haben, rufen Sie einfach an: ✆ 06251 8565952. Gerne können Sie die Scheidungskosten auch telefonisch erfragen.




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      Ihre Daten sind bei uns sicher. Alle Angaben die Sie hier oder auch am Telefon machen, werden streng vertraulich behandelt und nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Selbst wenn es nicht zur Mandatserteilung kommt gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Prüfen Sie das Impressum, bevor Sie auf einer anderen Seite Ihre Daten für eine Online-Scheidung übersenden, damit Ihre Daten nicht über einen Dritten an einen Ihnen nicht bekannten Rechtsanwalt geschickt werden. Nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann nach aktueller Gesetzeslage 2024 für Sie den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht stellen.

       

      Ratenzahlung Kosten Scheidungsanwalt

      Sprechen Sie uns auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung an. Soweit Sie die Kosten für einen Rechtsanwalt und das Gericht aus eigenen Mitteln für Ihre Scheidung nicht bestreiten können, da Ihr Einkommen niedrig oder die monatlichen Belastungen hoch sind, beantragen wir für Sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 FamFG) im Scheidungsverfahren. Für die von Ihnen hierzu zu machenden Angaben, finden Sie im Bereich Downloads das entsprechende Formular (nebst Erläuterungen), welches Sie bequem am Bildschirm ausfüllen können.

      Im Idealfall werden bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe die gesamten Kosten der Scheidung (Anwalt und Gericht) aus der Staatskasse getragen.

       

      Kosten Scheidung online

      Die angebliche günstige Scheidung onlineDa eine sog. Online Scheidung kein besonderes Verfahren ist, sondern lediglich die Möglichkeit bezeichnet, einen Scheidungsanwalt online zu beauftragen, ergeben sich bei den Kosten der Scheidung keine Besonderheiten. Anpreisungen einer günstigen Scheidung oder einer Nirgendwo-Günstiger-Garantie bei einigen Anbietern einer Online Scheidung oder Scheidungsservice sind Formulierungen eines fragwürdigen Marketings, die Ihnen am Ende keine Kosten einsparen werden. Auch die sog. Kostensenkung durch „Streitwertreduzierung“ sollten Sie bei Kalkulation der Kosten zur Vermeidung einer bösen Überraschung bei der Schlussrechnung nicht berücksichtigen. Egal ob Sie Anwalt A oder Anwalt B beauftragen, die Kosten für den Scheidungsanwalt und das Gericht werden am Ende gleich hoch sein. Schauen Sie bei einer Online Scheidung in das Impressum. Steht dort keine Anwaltskanzlei, möchte jemand an Ihrer Scheidung mitverdienen, indem Sie von dort aus, an einen Anwalt vermittelt werden. Dies ist der einzige Geschäftszweck der entsprechenden Gesellschaft, wie Sie hier nachlesen können. Auf einigen Seiten ist sinngemäß zu lesen, bei einer Online Scheidung berechne der Rechtsanwalt nur die Mindestgebühren und würde davon absehen, den Gebührenrahmen auszuschöpfen. Diese Aussage ist schlicht falsch. Es gibt zwar Rahmengebühren in manchen Verfahren, jedoch nicht in einem Scheidungsverfahren. Die Höhe ist gesetzlich der Höhe nach bestimmt und der Anwalt kann hiervon weder nach unten noch nach oben abweichen.

      Bei der Suche eines Scheidungsanwaltes oder einer „Online Scheidung“ sollten Sie sich daher alleine darauf konzentrieren, mit wem Sie sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit vorstellen können. Dies unabhängig davon, ob Sie eine Beauftragung in der Kanzlei vor Ort oder online bevorzugen. Die günstigste Scheidung ist immer die einvernehmliche Scheidung. Egal ob Sie Anwalt A oder Anwalt B beauftragen. Den günstigsten Scheidungsanwalt gibt es nicht. Auch nicht bei einer sog. Online-Scheidung.


       

      Surftipp Rechner Scheidungskosten

      Es gibt einige Kostenrechner für die Scheidungskosten im Netz. Häufig berücksichtigen diese Rechner nur Standartfälle. Besonderheiten, z.B. die Anzahl der zu berücksichtigenden Anwartschaften beim Versorgungsausgleich werden nicht überall berücksichtigt. Bei einigen werden praxisfremde Reduzierungen der Scheidungskosten eingerechnet. Das Problem bei allen Kostenrechnern: Kosten einer streitigen Scheidung können nicht berechnet werden und die Rechtsprechung zu Besonderheiten wie z.B. das zu berücksichtigende Vermögen und Pauschalen für Kinder bei einer einvernehmlichen Scheidung kann ein entsprechender Rechner zu den Scheidungskosten nicht zu 100% abbilden, da die Rechtsprechung in den verschiedenen OLG-Gerichtsbezirken nicht deutschlandweit einheitlich ist. Gute und praxisnahe Ergebnisse kann man gleichwohl mit dem

      »   Scheidungskostenrechner des DAV (externer Link im neuen Fenster)

      erzielen und so schnell die Scheidungskosten berechnen. Bei gewissenhafter Eingabe der Zahlen und Beachtung der Anmerkungen werden in den meisten Fällen die Kosten der Scheidung auch tatsächlich in der vom Kostenrechner ausgegebenen Höhe entstehen, so dass die Kosten in der Regel centgenau kalkuliert werden können. Unsere Kostentabelle können Sie zur Überprüfung der Berechnung heranziehen. Anmerkung: Besondere Kosten der Online Scheidung gibt es nicht, auch wenn das Marketing anderes zu versprechen scheint.


      Fakten zu den Scheidungskosten – eine Übersicht


       

      Kurz-Info: Verfahrenswert einvernehmliche Scheidung

      Einen Verfahrenswert für die einvernehmliche Scheidung gibt es nicht. Mit Eiverständnis oder ohne Zustimmung durch den Ehepartner wird der Wert für die Scheidung nach den Vorgaben des § 43 FamFG ermittelt. Im streitigen Verfahren erhöht sich der Verfahrenswert des Scheidungsverfahren um die Werte für die Folgesachen (§ 44 FamFG).  Da bei einer einvernehmlichen Scheidung ein Verfahrenswert für streitige Folgesachen nicht hinzuaddieren ist, ist der Gesamtverfahrenswert im Scheidungsverfahren niedriger als mit Streit. Eine Reduzierung des Verfahrenswertes wegen „Einvernehmlichkeit“ wird durch die Gerichte grundsätzlich nicht vorgenommen.


       

      Scheidung online RechtsanwaltScheidung beantragen: Veranlassen Sie alles bundesweit bequem online von zu Hause aus.  Für Fragen zum Ablauf und den voraussichtlichen Kosten stehen wir Ihnen gerne unter ✆ 06251 8565952 zur Verfügung. Wir reichen für Sie als Anwalt die Scheidung ein und begleiten Sie Schritt für Schritt bis zum Scheidungsbeschluss.

      → Direkt zur Anfrage Scheidung Online

      TIPP: Schauen Sie bei den verschiedenen Anbietern einer „Scheidung online“ in das Impressum, damit Sie wissen, wem Sie online Ihr Vertrauen schenken. Wo keine Anwaltskanzlei als Anbieter angegeben ist, werden Sie wahrscheinlich nur vermittelt und ein Dritter (Anwaltsvermittler) möchte an Ihrer Scheidung mitverdienen.

      Ihre Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit. So sollte diese auch behandelt werden.


      Streitwert der Scheidung

      Dem nachfolgenden Gesetzestext können Sie auch entnehmen: Der Gegenstandswert in einem familienrechtlichen Verfahren nennt sich anders als im Gerichtskostengesetz (GKG) immer Verfahrenswert und nicht Streitwert. Es heißt auch nicht Prozesskosten bei einer Scheidung, sondern Verfahrenskosten, da für ein Scheidungsverfahren nicht die Zivilprozessordnung (ZPO) gilt. Lassen Sie sich daher bei den vielen falschen Begrifflichkeiten auf Seiten im Internet zum Thema Scheidung nicht verwirren. Es gibt auch keine besonderen Kosten der Online Scheidung. Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und bemessen sich nach dem Verfahrenswert.


       

      Auszug aus dem

      Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

      § 43 Ehesachen

      (1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
      (3) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

      § 50 Versorgungsausgleichssachen

      (1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
      (2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
      (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

       


       

      Kostenschätzung Ihrer Scheidung Online

      Die voraussichtlichen Kosten Ihrer Scheidung teilen wir Ihnen gerne kostenfrei telefonisch unter

      06251 8565952 oder per E-Mail

      mit. Hierzu benötigen wir von Ihnen wenigstens folgende Angaben:

      – mtl. Nettoeinkommen Ehefrau
      – mtl. Nettoeinkommen Ehemann
      – Anzahl der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder
      – Wurde der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen?
      – Wieviel Versorgungen sind beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen?

      Auf Wunsch überprüfen wir auch einen Ihnen bereits vorliegenden „Kostenvoranschlag“ auf Vollständig- und Richtigkeit.

      Wir rechnen die Kosten für Sie nicht schön, um unser Angebot günstig erscheinen zu lassen, sondern geben Ihnen eine realistische Einschätzung der zu erwartenden Kosten Ihrer Scheidung. Die Höhe der Scheidungskosten ist alleine abhängig von der Verfahrenswertfestsetzung durch das Familiengericht. Durch unsere praxisnahe Schätzung werden Sie vor „bösen Überraschungen“ nach Abschluss des Verfahrens bewahrt.

      Gerne können Sie auch unser Online-Formular verwenden:

       


       

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      Thema auf dieser Seite: Anwaltsgebühren und Gerichtskosten bei Scheidung 2024

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      Scheidungskosten Verfahrenswert Tabelle im PDF-Format mit Erläuterung: Tabelle Scheidungskosten nach Verfahrenswert

      Inhalt dieser Seite: Scheidungskosten berechnen – einvernehmliche Scheidung Kosten


      Aktualisiert am 14. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach