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Die Ladung zum Scheidungstermin muss mindestens 3 Wochen vorher erfolgen, damit die zweiwöchige Frist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingehalten werden kann.

 

Beschluss des XII. Zivilsenats vom 21.3.2012 – XII ZB 447/10

FamFG § 137

a) Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen.

b) Bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminsbestimmung haben die Ehegatten einen Anspruch auf Terminsverlegung. In diesem Fall bedarf es einer Terminsverlegung nicht, wenn sie Folgesachen noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig machen. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds.

c) Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt es, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird.

BGH, Beschluss vom 21. März 2012 – XII ZB 447/10 – OLG Oldenburg, AG Nordhorn

 

Beschlus BGHAuszug aus den Entscheidungsgründen:

„…

aa) Die Zweiwochenfrist kann allerdings nach dem Gesetzeswortlaut je nach Verfahrensgestaltung des Familiengerichts dazu führen, dass ein beteiligter Ehegatte eine Folgesache bereits anhängig machen muss, bevor das Familiengericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat. Denn eine allein die Ladungsfrist von einer Woche (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 217 ZPO) wahrende kurzfristige Terminierung könnte es – wie der vorliegende Fall zeigt – dem beteiligten Ehegatten unmöglich machen, nach Zugang der Ladung unter Einhaltung der Zweiwochenfrist eine Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 FamFG (im Folgenden: vermögensrechtliche Folgesache) anhängig zu machen.

Ob vor diesem Hintergrund eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten ist, ist umstritten. Vereinzelt wird dies verneint und eine „Verlängerung der gesetzlichen Ladungsfrist“ abgelehnt (MünchKommZPO/Heiter 3. Aufl. § 137 FamFG Rn. 51). Zum weit überwiegenden Teil wird allerdings in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend mit dem Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, dass es den Ehegatten vom Familiengericht ermöglicht werden muss, auch noch nach Erhalt der Ladung zum Termin eine Folgesache anhängig zu machen (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083; OLG Braunschweig  Beschluss vom 6. Oktober 2011 – 2 UF 92/11 – juris; Hoppenz FPR 2011, 23, 25; Helms in Prütting/Helms FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 48 mwN; Musielak/Borth FamFG 2. Aufl. § 137 Rn. 31; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 137 FamFG Rn. 20 mwN; Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 137 Rn. 19; Löhnig FamRZ 2010, 2017).

bb) Der Senat stimmt mit der überwiegenden Auffassung überein, dass es den beteiligten Ehegatten auch nach der Ladung zum Termin noch möglich sein muss, eine vermögensrechtliche Folgesache anhängig zu machen. Dies beruht maßgeblich auf der sich aus rechtsstaatlichen Grundsätzen ergebenden Erwägung, dass es für die beteiligten Ehegatten zuverlässig absehbar sein muss, bis zu welchem Zeitpunkt sie vermögensrechtliche Folgesachen in zulässiger Form im Verbund geltend machen können.

….“


Anmerkung:

Die Entscheidung im Volltext können Sie auf der der Seite des BGH (bundesgerichtshof.de) abrufen. Auch das OLG Stuttgart hat bereits am 11.01.2011 ( 17 UF 304/10) entschieden, dass die 2-Wochenfrist des § 137 II FamFG nur gelten könne, wenn zwischen Zustellung der Ladung und dem Termin mindestens ein Zeitraum von 2 Wochen liegt.


Ergänzung (Leitsatzentscheidung des BGH vom 05.06.2013):

BGB §§ 187, 188; FamFG §137 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 217

a) Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012 – XII ZB 447/10 – FamRZ 2012, 863).

b) Zur Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen.

BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 – XII ZB 427/11 – OLG Jena AG Erfurt

Entscheidung Bundesgerichtshof FamiliensacheDie Entscheidung im Volltext können Sie auf der der Seite des BGH (bundesgerichtshof.de) abrufen (Direktlink im neuen Fenster).

Auf der Seite des Bundesgerichtshofs können Entscheidungen, die nach dem 01.01.2000 ergangen sind, in einer Online-Datenbank abgerufen werden.


Tags: BGH, Ladung, Ladungsfrist, Scheidung, Scheidungstermin, Folgesachen , Antrag, Frist, Terminsbestimmung, Scheidungssache

 

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Aktualisiert am 20. April 2023 durch Rechtsanwalt Steinbach