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Gesetzentwurf erleichtert Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen außerhalb der EU

Zu dem heute im Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts erklärt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger:

Das neue internationale Unterhaltsverfahrensrecht erleichtert die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen insbesondere von Kindern im Ausland. Kinder brauchen die bestmögliche Unterstützung, um den Unterhalt durchsetzen zu können, der ihnen zusteht. Der Gesetzentwurf ist ein weiterer Baustein, der absichert, dass die Durchsetzbarkeit der Ansprüche nicht an Grenzen Halt macht – auch nicht an den Grenzen der Europäischen Union. Wer Unterhalt schuldet, muss ihn zahlen, auch wenn er nicht mehr im Land seines Kindes lebt.

Das neue Recht erweitert das bereits bestehende System der effektiven Zusammenarbeit staatlicher zentraler Behörden. Die Regelungen straffen das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren. Unterhaltsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten werden grundsätzlich anerkannt oder für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner nicht dagegen wehrt.

Erweitert wird der kostenfreie Bezug von Verfahrenskostenhilfe. Kinder sollen nicht durch hohe Gerichtskosten von ihrem Recht auf Unterhalt abgeschnitten werden.

Wenn im nächsten Jahr die USA und mittelfristig auch andere Staaten dem Übereinkommen beitreten, kommen wir einem globalen System der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ein Stück näher.

Zum Hintergrund:

Die Bundesregierung hat den vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen und zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts beschlossen. Das Übereinkommen ist aufgrund der Genehmigung durch den Rat der Europäischen Union vom 9. Juni 2011 für Deutschland im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten auch ohne eine eigenständige Ratifikation verbindlich. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Anpassungen des Auslandsunterhaltsgesetzes. Mit diesem Gesetz ist bereits die EG-Unterhaltsverordnung durchgeführt worden.

Im Bereich der Europäischen Union hat die EG-Unterhaltsverordnung Vorrang, die seit ihrem Wirksamwerden am 18. Juni 2011 die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im EU-Ausland wesentlich erleichtert. Das Übereinkommen und der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf haben daher vor allem außerhalb der Europäischen Union Relevanz. Der Geltungsbereich wird sich absehbar vergrößern. Für 2013 ist mit einem Wirksamwerden des Übereinkommens gegenüber den USA zu rechnen; mittelfristig ist mit weiteren Beitritten zu rechnen. Perspektivisch wird das Übereinkommen außerdem mehrere völkerrechtliche Übereinkommen über die Anerkennung oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, die heute bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Drittstaaten beachtet werden müssen, nämlich zwei Haager Übereinkommen von 1958 und 1973 und ein UN-Übereinkommen von 1956, ersetzen und allein dadurch dem Rechtssuchenden die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Drittstaaten erleichtern.

Die EG-Unterhaltsverordnung, die in ihrer Struktur wiederum sehr eng an das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 geknüpft ist, ist im Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) durchgeführt worden. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält technische Anpassungen des AUG an das Wirksamwerden des Haager Unterhaltsübereinkommens vom 23. November 2007. So wird das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde auch für dieses Übereinkommen bestimmt und der kostenfreie Bezug von Verfahrenskostenhilfe, wie es bisher schon nach der EG-Unterhaltsverordnung der Fall war, auf die Fälle nach dieser Konvention erstreckt. Gerichtliche Entscheidungen über den Unterhalt aus anderen Vertragsstaaten werden grundsätzlich anerkannt oder für vollstreckbar erklärt, wenn der Schuldner nicht dagegen vorgeht.

 

Quelle: Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz (BMJ) vom 23.05.2012


 

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