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OLG Frankfurt vom 13.06.2012 (3 UF 26/12)

 

VersAusglG 33; VersAusglG 33 Abs 3;

Der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz ist nicht gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG fristgebunden. Der Antrag kann auch noch im Beschwerdeverfahren vor dem OLG gestellt werden, vergleiche Götsche, FamRB 2011, 26,30.

In der Entscheidung heißt es auszugsweise:

Entscheidung OLG Frankfurt am Main„Zu Recht hat das Amtsgericht die Scheidungsvoraussetzungen bejaht. Zur Begründung wird vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 12.04.2012 verwiesen. Das Amtsgericht hatte zunächst auch zu Recht den Versorgungsausgleich per Beschluss ausgeschlossen, da von einer kurzen Ehe im Sinne des § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz auszugehen ist und ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten stattfindet und kein solcher Antrag in der ersten Instanz gestellt war. Die Ehezeit beträgt weniger als drei Jahre, da die Ehe am 14.05.2009 geschlossen wurde und der Scheidungsantrag am 23.08.2011 zugestellt wurde. Mittlerweile ist der Senat jedoch gehindert, die Ehescheidung in zweiter Instanz zu bestätigen, da der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz gestellt hat. Dieser Antrag ist nicht gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG fristgebunden wonach eine Folgesache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug anhängig gemacht werden muss, vergleiche OLG Brandenburg v. 01.02.2011, FamRZ 2011, 1147. Der Antrag kann auch noch im Beschwerdeverfahren vor dem OLG gestellt werden, vergleiche Götsche, FamRB 2011, 26,30.

Nachdem eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht getroffen ist, hat der Senat unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG das Verfahren an das Amtsgericht zurückverweisen.“

 

Quelle: hefam.de (zur Entscheidung)

 

Tags | Versorgungsausgleich  |  kurze Ehe | Versorgungsausgleich | Verbundverfahren

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Aktualisiert am 25. April 2023 durch Rechtsanwalt Steinbach