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Internationales Scheidungsrecht nach „Rom III“

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Welches Scheidungsrecht ist anwendbar, wenn ein Ehegatte Ausländer ist, sich ein Ehegatte im Ausland befindet oder beide Ehegatten nicht im Land Ihrer Staatsangehörigkeit leben?

Ehescheidung und Ausland – welches Recht ist anwendbar und ist das deutsche Gericht zuständig?

Scheidung in Deutschland mit Ausländer

Die Scheidung einer Ehe mit einem Ausländer oder die Scheidung von Ausländern ist meist weniger kompliziert als allgemein angenommen. In den meisten Fällen wird man zu dem Ergebnis kommen, dass bei einer binationalen oder ausländischen Ehe deutsches Scheidungsrecht bei einer Scheidung in Deutschland anwendbar ist. Spätestens seit 2012 ist die Regelung im Hinblick auf internationale Scheidungen weitaus übersichtlicher geworden. Für das anzuwendende Recht ist grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten maßgeblich. Es besteht außerdem die Möglichkeit, eine Rechtswahl zu treffen, welches Recht angewandt werden soll. Es gilt für einen Großteil der EU-Staaten die sog. Rom III Verordnung. Die Ehegatten haben daher grundsätzlich die Möglichkeit, eine Einigung zu erzielen, ob das Heimatrecht oder das deutsche Recht Anwendung findet.

 

Anwenbares Recht und Rechtswahl (Rom-III-VO)

Soweit das deutsche Familiengericht zuständig ist, stellt sich bei einem Auslandsbezug, d.h. wenn ein Ehegatte oder auch beide Ehegatten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, ein Ehegatte im Ausland lebt oder aber beide Ehegatten Deutsche sind und im Ausland leben, die Frage, nach welchem Recht sich die Scheidung der Ehe richtet.

In Deutschland regelt u.A. das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), welches materielle Recht bei einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden ist. Art. 17 EGBGB regelt insoweit die Frage des anzuwendenen Rechts bei Scheidung.

Rom-III-Verordnung | Internationale Scheidung
Rom-III-VO

Die am 30.12.2010 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom-III-VO) gilt seit dem 21.06.2012 als unmittelbar anzuwendendes Recht insbesondere in Deutschland. Nach dieser Verordnung hat sich das bisherige Internationale Privatrecht (IPR) bei der Scheidung von Ehen (nicht Lebenspartnerschaften) mit Auslandsbezug grundlegend geändert. Die Regelungen wurden innerhalb der EU vereinheitlicht und gehen dem nationalen deutschen Recht vor. Die Bestimmung des anzuwendenen Rechts erfolgte bis dahin nach Art. 17 i.V.m. Art. 14 EGBGB. Zur Klarstellung wurde Art. 17 EGBGB mit Wirkung zum 29.01.2013 geändert. Es findet sich nunmehr dort der Verweis auf die oben genannte EU Verordnung.

Nach Art. 5 Abs.1 Rom III VO können Ehegatten nunmehr uneingeschränkt eine Rechtswahl treffen. Danach können diese vereinbaren, dass

  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder
  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts

 

im Falle der Scheidung gilt. Art. 7 Rom II VO bestimmt die Form der Rechtswahl, wonach diese der Schriftform, der Datierung sowie der Unterzeichnung durch beide Ehegatten bedarf. Hierneben sind nationale Formvorschriften zu beachten, so dass in Deutschland die notarielle Beurkundung erforderlich ist (Art. 6 der Rom III VO i. V. m. Art. 14 Abs. 1. S. 3 EGBGB), damit die Rechtswahl wirksam vereinbart werden kann. Ausdrücklich geregelt ist die Rechtswahl in in Art. 46e EGBGB. Dort heißt es:

  1. Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden.
  2. Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Dies bedeutet, dass die Ehegatten noch bis zum Scheidungstermin eine entsprechende notarielle Vereinbarung vorlegen oder, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind, dies durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs entsprechend regeln können.

Treffen die Ehegatten keine Rechtswahl, gilt gem. Art. 8 Rom-III-VO

  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls
  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

 

Anders als nach altem Recht ist nicht mehr in erster Linie die Staatsangehörigkeit der Ehegatten maßgebend, sondern ihr gewöhnlicher Aufenthalt. Dies gilt auch für Ausländer die keinem EU-Mitgliedstaat angehören.

Beispiel: War das türkische Ehepaar, welches in Deutschland lebt, früher nach türkischen Recht zu scheiden, gilt nunmehr, dass deutsches Scheidungsrecht anzuwenden ist. Ein im Ausland lebendes deutsches Ehepaar, welches nach altem Recht nach deutschem Recht zu scheiden war, unterliegt nunmehr dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Leben die Deutschen z.B. in Italien, kann eine Scheidung dann erst 3 Jahre nach der gerichtlich festgestellten Trennung ausgesprochen werden. Trifft das Ehepaar eine Rechtswahl, dass deutsches Recht Anwendung finden soll, werden diese nach deutschem Recht geschieden. Unabhängig davon, ob die Scheidung in Italien oder in Deutschland eingereicht wird, müssen dann die Voraussetzungen einer Scheidung in Deutschland vorliegen.

Tipp: Wo zu befürchten steht, dass die Scheidung nach deutschem Recht im eigenen Heimatland nicht anerkannt wird, sollte vor der Scheidung die Geltung des Rechts des gemeinsamen Heimatlandes vereinbart werden.

Die Voraussetzungen der Scheidung nach deutschem Recht können Sie über den vorhergehenden Link nachlesen. Soweit Sie bereits im Ausland geschieden wurden, finden Sie weitere Informationen zur Erforderlichkeit und des Verfahrens zur Anerkennung auf unserer Seite Anerkennung ausländische Scheidung.

 

Versorgungsausgleich bei Scheidung im Ausland

Findet der Versorgungsausgleich aufgrund der Scheidung im Ausland nicht statt, kann ein gesonderter Antrag auf Durchführung in Deutschland gestellt werden,

  1. wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat oder
  2. wenn die allgemeinen Wirkungen der Ehe während eines Teils der Ehezeit einem Recht unterlagen, das den Versorgungsausgleich kennt,

soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht (Art. 17 Abs. 4 EGBGB).

Anpassung EGBGB: Das Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts finden Sie hier. Das entsprechende Gesetz ist am 29.01.2013 in Kraft getreten.

 

Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts (Brüssel-IIa-VO)

Seit 1. März 2005 gilt innerhalb der EU (außer in Dänemark) vorrangig die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel-IIa-VO), wenn ein Berührungspunkt zu einem Mitgliedstaat durch gewöhnlichen Aufenthalt oder Staatsangehörigkeit besteht. Nach Art. 3 sind Gerichte des Mitgliedstaates zuständig,

a) in dessen Hoheitsgebiet

  • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • im Fall eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein „domicile“ hat;

b) dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben.

Die Zuständigkeit des deutschen Gerichts ist daher gegeben, wenn beide Ehegatten unabhängig von deren Staatsangehörigkeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, der Antragsgegner in Deutschland lebt, der Antragsteller als Deutscher mindestens 6 Monate oder in sonstigen Fällen 12 Monate seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder aber beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit haben.

Daneben ist gem. Art. 5 der genannten EU-Verordung dasjenige Gericht eines Mitgliedstaates für die Ehescheidung zuständig, das zuvor eine Entscheidung über eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes dieser Ehe erlassen hat.

Erst wenn sich aus den obigen Vorschriften keine Zuständigkeit ergibt oder wenn ein Bezug zu einer außereuropäischen Rechtsordnung besteht gilt die internationale Zuständigkeit nach deutschem Recht, wobei nach Art. 7 Abs. 2 der obigen Verordnung jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, also z.B. Deutschland, hat, sich auf n die in diesem Staat geltenden Zuständigkeitsvorschriften wie ein Inländer gegenüber einem Antragsgegner geltend machen kann, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

Die Internationale Zuständigkeit nach deutschem Recht ergibt sich aus § 98 FamFG. Dort heißt es:

㤠98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn

  1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
  2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
  3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
  4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.

(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.“

Danach ist eine Zuständigkeit gegeben, wenn wenigstens ein Ehegatte Deutscher ist oder ein oder beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Fallen die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nach Zustellung der Scheidung weg, bleibt das ursprünglich zuständige Gericht auch weiterhin zuständig.

TIPP: Besteht Einigkeit zwischen den Ehegatten, so dass nur die Antragstellerseite einen Anwalt beauftragt, ist es meist einfacher, wenn der im Ausland lebende Ehegatte die Scheidung beantragt, da auf diese Weise eine Zustellung im Ausland nicht nötig wird. Der Antragsteller ist durch einen Rechtsanwalt vertreten, so dass alle Zustellungen an diesen erfolgen können.

 

Örtliche Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts
Internationale Scheidung beim Familiengericht Schoeneberg
Scheidung aus dem Ausland beim Familiengericht Schöneberg

Ist eine Scheidung in Deutschland möglich, also ein deutsches Gericht in Ehesachen zuständig, ist zu ermitteln, bei welchem konkreten Familiengericht die Scheidung eingericht werden muss. Man spricht hier von örtlicher Zuständigkeit.

In Deutschland ist das Amtsgericht – Familiengericht –  Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig, wenn sich die Zuständigkeit des deutschen Gericht ergibt und beide Ehegatten im Ausland leben.

Lebt ein Ehegatte in Deutschland, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk dieser wohnt.

Wenn beide Ehegatten in Deutschland leben, gelten die allgemeinen Zuständigkeitregeln. Welches Familiengericht in diesem Fall für Sie konkret zuständig ist, können Sie auf unserer Seite zuständiges Familiengericht nachlesen.

 

Auch aus dem Ausland können Sie uns mit der Durchführung Ihrer Scheidung in Deutschland beauftragen.


Kurz zusammengefasst: Scheidungsrecht binationale Ehe

Bei einer binationalen Ehe erfolgt die Scheidung in Deutschland meist nach deutschem Recht, wenn die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben. Bei einer Scheidung in den meisten EU-Staaten erfolgt die Scheidung entsprechend nach dem dortigem Recht.

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Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten von uns umgehend eine kurze Zusammenfassung des Ablaufs der Scheidung sowie einen für Sie erstellten Entwurf eines Scheidungsantrages und eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Einreichung Ihrer Scheidung beauftragen möchten. Die Eingaben der Daten dauern nur wenige Minuten:

    1. Persönliche Angaben (Antragssteller/in)






    2. Angaben Ehefrau / Ehemann / Lebenspartner/in (Antragsgegner/in)




    3. Heirat und Trennung











    4. Einkommen



    5. Korrespondenz

    6. Gemeinsame minderjährige Kinder







    7. Anmerkungen und Fragen

    8. Unterlagen


    Geburtsurkunde/n Kind/er
    Notarurkunde
    Sonstiges

    Hier können Sie Ihre Unterlagen hochladen:




    Ihre Daten sind bei uns sicher. Alle Angaben die Sie hier oder auch am Telefon machen, werden streng vertraulich behandelt und nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Selbst wenn es nicht zur Mandatserteilung kommt gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Prüfen Sie das Impressum, bevor Sie auf einer anderen Seite Ihre Daten für eine Online-Scheidung übersenden, damit Ihre Daten nicht über einen Dritten an einen Ihnen nicht bekannten Rechtsanwalt geschickt werden. Nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann nach aktueller Gesetzeslage (Stand 2024) für Sie den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht stellen.

     


    Scheidung Online spart Zeit und Aufwand – einvernehmliche Scheidung

    Besteht Einvernehmen zwischen den Ehegatten, sind lediglich einige Daten für den Scheidungsanwalt erforderlich, um den Scheidungsantrag für den Mandanten beim Familiengericht einzureichen. Das von uns bereitgestellte

    Formular für die Scheidung online

    berücksichtigt die in der Regel erforderliche Angaben.

    Wir bieten Ihnen an, das Formular unverbindlich an uns zu übersenden. Die Übersendung kann online, per E-Mail, Post oder nach Wunsch auch per Post erfolgen. Von uns erhalten Sie daraufhin per E-Mail oder nach Wunsch auch per Post

    • eine Kostenschätzung Ihrer Scheidung
    • den Entwurf des Scheidungsantrages
    • eine Vollmacht

    übersandt. Sie können dann entscheiden, ob Sie uns beauftragen. Hierzu übersenden Sie uns einfach die unterschriebene Verfahrensvollmacht zusammen mit den erforderlichen Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder). Ihr Scheidungsantrag wird daraufhin unverzüglich, in der Regel spätestens am folgenden Werktag, bei dem für Sie zuständigen Familiengericht eingereicht. Gerne können Sie uns auch eine Anfrage senden, wenn die Scheidung nicht im aktuellen Jahr 2024 geplant oder möglich ist.


     


     

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    Scheidung in Deutschland auch bei Heirat im Ausland (ausländische Ehe)

    Im Ausland geheiratet Scheidung in Deutschland:

    Scheidung ausländische Ehe in Deutschland: Häufig besteht Unsicherheit, ob man sich in dem Land scheiden lassen muss, in dem auch die Heirat stattfand. Auch wenn Sie z.B. im Rahmen eines Urlaubes in Dänemark oder in den USA geheiratet oder aber auch im Ausland gelebt und dort geheiratet haben, ist bei einer gültigen Ehe nichts Besonderes zu beachten. Leben Sie in Deutschland, ist die Scheidung in Deutschland einzureichen und hierbei meistens und wenn Sie beide deutsche Staatsangehörige sind immer deutsches Recht anzuwenden. Es müssen daher die Voraussetzungen der Scheidung entsprechend dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorliegen. Bei einer Scheidung in Deutschland bei im Ausland geschlossener Ehen ergeben sich daher in der Regel keine Besonderheiten.

    Scheidung beantragen mit Ausländer:

    Bei einer Scheidung von zwei Ausländern, der Beteiligung eines Ausländers und auch bei einer Heirat im Ausland, ist grundsätzlich immer möglich, die Scheidung in Deutschland zu beantragen, wenn beide Ehegatten in Deutschland leben oder zumindest einer die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

     


    Themen auf dieser Seite:

    Scheidung und Scheidungsrecht bei einer interkulturellen, bikulturellen oder binationalen Ehe in Deutschland. Ausländische Ehe oder Scheidung von Ausländer in Deutschland.

    Internationales Scheidungsrecht Rom III (VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2010)

    Zuständigkeit deutsches Familiengericht Brüssel IIa VO (VERORDNUNG (EG) Nr. 2201/2003)

     

     

    Inhalt dieser Seite: Scheidung Ausländer oder Wohnsitz im Ausland


    Aktualisiert am 19. September 2023 durch Rechtsanwalt Steinbach