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„Kann mein neuer Lebenspartner die Vaterschaft anerkennen, wenn ich noch mit einem anderen Mann verheiratet bin?“

– Schwanger von neuem Partner vor Scheidung – Anerkennung Vaterschaft, Vaterschaftsanfechtung

Verheiratet und Kind von einem anderen Mann vor der Scheidung 2024

– Vater als rechtliche Folge – Ehemann als Vater trotz Trennung & Scheidung

Leben Ehefrau und Ehemann getrennt und die Frau bekommt vor der Scheidung ein Kind, ergeben sich nicht unerhebliche rechtliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Vaterschaft. Denn nach der gesetzlichen Regelung (§ 1592 BGB) ist Vater eines Kindes der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

 

Vater ist, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.

– Anfechtung Vaterschaft

Ehemann als gesetzlicher Vater mit Sorgerecht

Beschluss FamiliengerichtDies bedeutet, dass rechtlich zunächst automatisch der (getrennt lebende) Ehemann Vater wird, auch wenn dieser nicht der biologische Vater ist. Dies gilt auch für das Sorgerecht. Eine Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater ist nicht ausreichend, damit dieser auch rechtlich Vater wird. Unabhängig von der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Mutter (§ 1595 BGB) ist eine Anerkennung nicht alleine ausreichend, denn eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Das Gesetz regelt daher auch die Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft (§ 1599 BGB). Die Feststellung erfolgt durch gerichtliche Entscheidung. Antragsberechtigt sind gem. § 1600 BGB der Mann, dessen Vaterschaft besteht, der Mann, der eidesstattlich versichert, der tatsächliche Vater zu sein, die Mutter und das Kind. Die Vaterschaftsanfechtung ist grundsätzlich auch während der Ehe möglich, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Ist die Scheidung bereits eingereicht worden, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anerkennung der Vaterschaft durch den neuen Partner auch ohne Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes möglich. Hierzu weiter unten mehr.

 

– Vaterschaftsanfechtung Frist

Zu beachten ist hierbei, dass eine Anfechtung grundsätzlich nur innerhalb von 2 Jahren seit Geburt des Kindes erfolgen kann. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600b BGB mit Ausnahmeregelungen bezüglich der Frist).

 

„Kann eine Vaterschaftsanerkennung durch meinen neuen Partner erfolgen, obwohl ich noch verheiratet bin?“

 

– Anerkennung Vaterschaft ohne Anfechtung während des Scheidungsverfahrens – Form und Frist

Kind von neuem Partner vor Scheidung

Nach dem Gesetz besteht die Vaterschaft des Ehemanns nicht, wenn das Kind nach Einreichung der Scheidung geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt und der Mann dieser Anerkennung zustimmt (§ 1599 II BGB). Die Anerkennung kann bereits vor dem Ausspruch der Scheidung und vor Geburt des Kindes erfolgen, wirkt aber frühestens ab der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.

Schwanger nach Trennung: Häufig ist es so, dass die Frau nach der Trennung eine neue Partnerschaft eingeht, ohne die Scheidung beantragt zu haben. Wird diese von dem neuen Partner schwanger, besteht in den meisten Fällen kein Streit über die tatsächliche Vaterschaft. In diesen Fällen kann auch ohne eine Vaterschaftsanfechtung  erreicht werden, dass der tatsächliche Vater auch der rechtliche Vater wird. Hierzu ist zunächst die Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater erforderlich. Dieser Anerkennung müssen die Ehefrau als Mutter und auch der Ehemann zustimmen, da dieser aufgrund der Ehe als Vater des Kindes gilt. Die entsprechenden Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags (Einreichung der Scheidung bei Gericht) geboren wird und der leibliche Vater spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt (§ 1599 BGB, §1594 BGB). Die Anerkennung ist bereits vor Geburt des Kindes möglich. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft der Scheidung wirksam. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt nur der Weg einer Anfechtung der Vaterschaft über das Gericht.

Ist das Kind vor Einreichung der Scheidung zur Welt gekommen, bleibt nur der Weg über die Anfechtung der Vaterschaft und Anerkennung durch den biologischen Vater.


– Mögliche Geburt im Trennungsjahr – Schwanger & Härtefallscheidung

Härtefallscheidung bei Schwangerschaft: Die Einreichung der Scheidung ist im Normalfall erst nach Ablauf des Trennungsjahres durchführbar. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist ausnahmsweise bei besonderen Härtefallgründen möglich, d.h.  für den Antragsteller müsste es eine unzumutbare Härte darstellen, das Trennungsjahr abzuwarten. Wenn die Ehefrau schwanger ist und ein Kind von einem anderen Mann erwartet, begründet dies nach der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung allenfalls eine Härtefallscheidung für den Ehemann. Die Ehefrau kann daher in der Regel  nicht die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres beantragen, da die (Härtefall-) Gründe in der Person des anderen Ehegatten vorliegen müssen.


„Was muss ich tun, wenn ich von meinem neuen Partner schwanger aber noch nicht geschieden bin?“

– Tipp bei geplanter Scheidung

Bei Schwangerschaft Scheidung einreichen „spart“ oft die Vaterschaftsanfechtung

Tipp: Sind sich alle Beteiligten einig, sollte deshalb vor Geburt des Kindes die ohnehin geplante Scheidung eingereicht und idealerweise auch die entsprechenden Erklärungen abgegeben werden. Nur so kann eine aufwendige Vaterschaftsanfechtung vermieden werden. Die Beurkundung der Erklärungen kann bei einem Notar oder beim Jugendamt (§§ 59, 87e SGB VIII) erfolgen. Mit Rechtskraft der Scheidung ist dann automatisch der leibliche auch der gesetzliche Vater. Für die Änderungen in der Geburtsurkunde ist das Standesamt zuständig, dem die Erklärungen sowie der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk vorzulegen ist.

Ist die Ehe noch nicht geschieden, gilt der Ehemann kraft Gesetzes als Vater, auch wenn es sich um das Kind des neuen Partners handelt. Ändern lässt sich dies nur durch Anfechtung der Vaterschaft bei Gericht oder bei Einreichung der Scheidung vor Geburt durch Abgabe einer sog. 3er Erklärung (Anerkennung der Vaterschaft und Zustimmung der Anerkennung durch die Mutter und den Noch-Ehemann).

Info: Ablauf Scheidung bei Gericht

„Kann ich die Scheidung wegen der Schwangerschaft beschleinigen?“

– Schnelle Scheidung bei Schwangerschaft

Scheidung beschleunigen wegen Schwangerschaft?

Eine schnelle oder beschleunigte Scheidung aufgrund der bestehenden Schwangerschaft ist in der Regel nicht möglich. Das Gericht wird das Verfahren grundsätzlich aufgrund der bestehenden Schwangerschaft nicht bevorzugt und schneller behandeln. Das Verfahren dauert in der Regel ca. 6 Monate. Im Einzelfall kann das Verfahren auch doppelt so lange dauern, wenn Probleme bei Klärung des Versorgungsausgleichs auftreten. Wer eine schnellstmögliche Scheidung erreichen möchte, sollte sich mit dem Ehegatten abstimmen und den Scheidungsantrag so früh wie möglich stellen lassen. Die abzugebenden Erklärungen zur Vermeidung einer Vaterschaftsanfechtung sind wirksam nur möglich, wenn die Scheidung vor der Geburt des Kindes beim Gericht eingereicht wurde. Der frühzeitige Ausspruch der Scheidung kann erreicht werden, wenn nach 3 Monaten die Abtrennung des Versorgungsausgleichs beantragt wird.

Im Rahmen unserer Scheidung online kommt es häufig vor, dass wir noch kurz vor Geburt des Kindes von der Ehefrau mit der Einreichung der Scheidung beauftragt werden. Da so eine Vereinbarung eines Termins in der Kanzlei nicht zwangsläufig erforderlich ist, kann auf diesem Weg eine schnelle Einreichung beim Familiengericht erfolgen. Auch vor Ablauf des Trennungsjahrs können Sie sich mit uns in Verbindung setzen. So bleibt ausreichend Zeit, alle offenen Fragen in Ruhe zu klären. Den Scheidungsantrag online veranlassen bedeutet auch 2024 nur, dass moderne und schnelle Kommunikationswege zu Ihrem Anwalt genutzt werden. Das gerichtliche Verfahren ist kein Besonderes, so dass dies nicht schneller ist oder beschleunigt durchgeführt wird. Die schnelle und günstige Scheidung gibt es nur in der Werbung.


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Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten von uns umgehend eine kurze Zusammenfassung des Ablaufs der Scheidung sowie einen für Sie erstellten Entwurf eines Scheidungsantrages und eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Einreichung Ihrer Scheidung beauftragen möchten. Die Eingaben der Daten dauern nur wenige Minuten:

    1. Persönliche Angaben (Antragssteller/in)






    2. Angaben Ehefrau / Ehemann / Lebenspartner/in (Antragsgegner/in)




    3. Heirat und Trennung











    4. Einkommen



    5. Korrespondenz

    6. Gemeinsame minderjährige Kinder







    7. Anmerkungen und Fragen

    8. Unterlagen


    Geburtsurkunde/n Kind/er
    Notarurkunde
    Sonstiges

    Hier können Sie Ihre Unterlagen hochladen:




    Ihre Daten sind bei uns sicher. Alle Angaben die Sie hier oder auch am Telefon machen, werden streng vertraulich behandelt und nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Selbst wenn es nicht zur Mandatserteilung kommt gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Prüfen Sie das Impressum, bevor Sie auf einer anderen Seite Ihre Daten für eine Online-Scheidung übersenden, damit Ihre Daten nicht über einen Dritten an einen Ihnen nicht bekannten Rechtsanwalt geschickt werden. Nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann nach aktueller Gesetzeslage (Stand 2024) für Sie den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht stellen.

     

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    Scheidung online RechtsanwaltScheidung beantragen: Veranlassen Sie alles bundesweit bequem online von zu Hause aus.  Für Fragen zum Ablauf und den voraussichtlichen Kosten stehen wir Ihnen gerne unter ✆ 06251 8565952 zur Verfügung. Wir reichen für Sie als Anwalt die Scheidung ein und begleiten Sie Schritt für Schritt bis zum Scheidungsbeschluss.

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    Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

     

    § 1592 Vaterschaft

    Vater eines Kindes ist der Mann,

    1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
    2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
    3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

     

     

    § 1594 Anerkennung der Vaterschaft

    (1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

    (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

    (3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

    (4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

     

     

    § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

    (1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.

    (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.

    (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.

     

     

    § 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft

    (1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

    (2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.

     

     

    § 1600b Anfechtungsfristen

    (1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

    (1a) Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 kann die Vaterschaft binnen eines Jahres gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt, wenn die anfechtungsberechtigte Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht vorliegen. Die Anfechtung ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet geborenes Kind ausgeschlossen; ansonsten spätestens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes.

    (2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.

    (3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

    (4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

    (5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.

    (6) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.


     

     


    Kurz erklärt: Anerkennung Vaterschaft vor oder nach Scheidung

     

    Noch verheiratet aber schwanger von einem anderen Mann …

    Kommt ein Kind während noch nicht geschiedener Ehe auf die Welt, gilt der Ehemann kraft Gesetzes als Vater. Solange die Ehe besteht, kann durch einen Dritten die Vaterschaft anerkannt werden, wenn die Scheidung bereits eingereicht wurde und neben der Mutter zusätzlich der Noch-Ehemann zustimmt. Mit Rechtskraft der Scheidung ist dann automatisch der anerkennende Dritte auch der gesetzliche Vater. Eine Anfechtung der Vaterschaft ist dann nicht erforderlich. Die Anerkennung ist auch bis zu einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung noch möglich, wenn alle Zustimmungen erfolgen und das Kind nach Anhängigkeit der Scheidung (Eingang Scheidungsantrag bei Gericht) zur Welt kam.

     


     


     

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    Aktualisiert am 2. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach