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Im Rahmen des Scheidungsverfahrens führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch, es sei den dieser wurde wirksam ausgeschlossen. Ein Antrag einer der Beteiligten ist daher nicht erforderlich. Im Versorgungsaugleichsverfahren werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Stichtag für den Versorgungsaugleich ist daher nicht etwa der Zeitpunkt der Trennung, sondern maßgeblich ist die gesamte Zeit der bestehenden Ehe. Die Ehezeit bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 VersAusglG. Danach gilt als Ehezeit die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Für die Ermittlung des Stichtags ist daher die Zustellung des Scheidungsantrages maßgebend.
Beispiel: Frau Muster und Herr Muster haben am 12.05.2005 geheiratet. Am 01.11.2017 reicht Frau Muster die Scheidung ein. Der Scheidungsantrag wird durch das Gericht Herrn Muster erst am 02.02.2018 zugestellt. Als Ehezeit in diesem Beispiel gilt der 01.05.2005 bis 31.01.2018. Die in dieser Zeit erworbenen Rentenanwartschaften werden ausgeglichen.
Kein Ausgleich erfolgt bei einer kurzen Ehezeit, wenn keiner der Beteiligten einen Antrag stellt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Als Kurzehe gilt ein Zeitraum von bis zu drei Jahren. Die Berechnung des Dreijahreszeitraums erfolgt wie oben dargestellt. Die Trennung ist auch hier als Stichtag nicht maßgebend sondern die drei Jahre beinhalten auch das Trennungsjahr. Das Trennungsjahr muss also innerhalb der errechneten Ehezeit abgelaufen sein.
Tipp: Wer sich einig ist, kann bei einer längeren Trennungszeit vereinbaren, dass z.B. der Zeitpunkt der Trennung als Stichtag für die Berechnung des Versorgungsaugleichs gelten soll. mehr Informationen …
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Tags: Scheidung | Stichtag Versorgungsausgleich | Ehezeit | Rentenausgleich | Trennung | Stichtag | Zeitraum
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