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„Worüber entscheidet das Gericht bei Scheidung?“

Scheidungsverbund – Scheidung und Folgesachen

Kurz erklärt: Scheidungsverbund

 

Scheidungsbeschluss (früher Scheidungsurteil)Der Scheidungsverbund ist in § 137 FamFG geregelt, wonach die Scheidung zusammen mit den im Einzelnen definierten Folgesachen wie z.B. dem Versorgungsausgleich zusammen verhandelt und auch entschieden werden soll. Im Scheidungsverfahren ergeht daher i.d.R. nur ein Endbeschluss im Verbund. Dieser sogenannte Scheidungsbeschluss enthält dann die Entscheidung über die Scheidung selbst und der Folgesachen als sog. Verbundentscheidung.

Ein Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag eines Ehegatten. Die Scheidung einreichen kann nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Nach den Vorgaben des § 137 FamFG soll über die Scheidung und die Folgesachen nur einheitlich, also im „Verbund mit der Scheidung“ (Scheidungsverbund), entschieden werden. Was zwingend zum Verbund gehört, ist in § 137 Abs. 2 FamFG geregelt. Danach sollen die Folgesachen

  • Versorgungsausgleichssachen
  • Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen
  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen
  • Güterrechtssachen

gemeinsam mit der Scheidung verhandelt und entschieden werden. Das Versorgungsausgleichsverfahren wird durch das Familiengericht von Amts wegen eingeleitet, innerhalb dessen auch die Entscheidung gehört, ob ausnahmsweise aufgrund Vereinbarung oder kurzer Ehezeit ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist.

Familiengericht ScheidungBei den Weiteren oben genannten Folgesachen ist bei einer einvernehmliche Scheidung ausreichend, dass durch den Antragsteller der Scheidung erklärt wird, dass hier eine Regelung getroffen wurde. Im Übrigen muss ein Antrag auf Entscheidung über eine der obigen Folgesachen spätestens 2 Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Frist für die Scheidungsfolgesachen ist zu beachten, da andernfalls ein entsprechender Antrag im Scheidungsverfahren nicht mehr berücksichtigt wird.

Auf ausdrücklichen Antrag gem. § 137 Abs. 3 FamFG können auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, in den Scheidungsverbund einbezogen werden. Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Kindschaftssache, die ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben (§ 153 FamFG).

Eine Abtrennung von Folgesachen aus dem Verbund ist nur unter den Voraussetzungen des § 140 FamFG (siehe unten) möglich.

Info: Verfahrenswert (nicht „Streitwert“) Folgesachen

 

Anhängigkeit Folgesache

Die Folgesache wird daher nur durch das Gericht entschieden, wenn dies durch eine Seite beantragt wurde. Wie auch der Scheidungsantrag muss ein entsprechender Antrag durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Ein entsprechender Antrag ist entweder zusammen mit dem Antrag auf Ehescheidung oder auch in einem gesonderten Schriftsatz durch beide Seiten bei Gericht bis 2 Wochen vor dem Scheidungstermin einzureichen. Die Zustimmung zur Scheidung durch den/die Antragsgegner/in steht dem nicht entgegen. Sobald der Schriftsatz (Folgesachenantrag) beim Familiengericht eingegangen ist, spricht man davon, dass eine Folgesache anhängig ist. Eine Ausnahme ist der Versorgungsausgleich: Das Verfahren wird auch ohne Antrag immer zusammen mit dem Scheidungsverfahren eröffnet, sei es auch nur um zu prüfen, inwieweit der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.

 

Was wird bei einer Scheidung geregelt?

AmtsgerichtIn der Praxis stellen wir immer wieder fest, dass oft bei den Scheidungswilligen die Ansicht besteht, das Gericht regele automatisch alle Punkte wie z.B den Unterhalt im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Tatsächlich wird im Rahmen der Scheidung nur der Versorgungsausgleich ohne ausdrücklichen Antrag durch das Gericht geregelt, wenn nicht die oben genannten Ausnahmen vorliegen. Soweit das Gericht auch darüber hinaus eine Entscheidung zu einer der oben genannten Folgesachen treffen soll, muss einer der Beteiligten dies zusammen mit der Scheidung beantragen oder auch im laufenden Verfahren ausdrücklich beantragen. Die Auseinandersetzung des gemeinsamen Hauses oder sonstigem gemeinsamen Eigentum an einer Immobilie erfolgt nicht im Scheidungsverfahren. In Ehesachen und Folgesachen müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 FamFG). Ein entsprechender Antrag muss daher durch einen Rechtsanwalt gestellt werden (Anwaltszwang). Im Idealfall haben sich die Beteiligten bereits vor Einreichung der Scheidung geeinigt und eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen. … mehr Info: was wird bei Scheidung geregelt

Info: gemeinsames Haus bei Scheidung


 

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Auszug aus dem FamFG:

§ 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

  1. Versorgungsausgleichssachen,
  2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
  3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
  4. Güterrechtssachen,

wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

 

§ 140 Abtrennung

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

  1. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
  2. in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
  3. in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
  4. seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
  5. sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.


 



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Verbundentscheidung FamiliengerichtDas Familiengericht entscheidet im Scheidungsverfahren über die Scheidung selbst und die unmittelbar mit der Scheidung verbundenen Folgen im sog. Scheidungsverbund. Mit Ausnahme der Folgesache Versorgungsausgleich muss die Entscheidung über eine Folgesache durch einen Rechtsanwalt von einem Ehegatten beantragt werden. Dies können Anträge zum z.B. Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinn sein.


 

 

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Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach