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ADVOSCHEIDUNG.de Scheidung Online individuell | Streitwert Scheidung und Folgesachen
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Für die Kosten der Scheidung ist sowohl für die Gerichtskosten wie auch für die Rechtsanwaltskosten der Streitwert maßgend, welcher seit Einführung des FamFG nunmehr Verfahrenswert heißt. Steht der von dem Familiengericht festzusetzende Verfahrenswert fest, lassen sich die gesetzlichen Kosten für den Rechtsanwalt und das Gericht leicht ermitteln. Mit der von uns erstellten
können Sie die Kosten leicht ablesen. Wie der Streitwert bzw. Verfahrenswert für die Scheidung und den Versorgungsausgleich berechnet wird und welche Kosten sich hieraus ergeben, können Sie unserer Seite Kostenrechner Scheidung entnehmen.
Stehen neben der Scheidung Folgesachen im Streit und muss das Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens hierüber entscheiden, erhöht sich der Verfahrenswert und damit die Kosten. Dem für Scheidung und Versorgungsausgleich ermittelten Streitwert sind für die Folgesachen, welche im Scheidungsverbund mitgeregelt werden, folgende Verfahrenswerte hinzuzuaddieren (§ 44 FamGKG):
Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren. Nach Addition aller Verfahrenswerte ergibt sich der Gesamtwert, welcher für die Kosten herangezogen wird.
Unser kostenfreier Service: Individuelle Kostenberechnung
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Wissenswertes zu Ehevertrag, Ehewohnung, Sorgerecht, Scheidung, Trennung, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinn finden Sie auf unserer Seite Familienrecht ABC
Eine Übersicht zu weiteren Themen finden Sie auf unserer Seite Scheidungsrecht - FAQ Scheidung Online
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Für ein unverbindliches Orientierungsgespräch stehen wir Ihnen gerne unter 06251 8565952 zur Verfügung. Über den nachfolgenden Link geht es
direkt zum Formular Scheidung Online.
Ihre Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit.
So sollte diese auch behandelt werden.
Auszug aus dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
§ 44 Verbund
(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.
(2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für
jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 3 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als
ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen
des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.
§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen
(1) In einer Kindschaftssache, die
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro.
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder
betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht
einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen
(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in Ehewohnungssachen
nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit 4 000 Euro.
(2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2 000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200
Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit 3 000 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig,
kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
§ 51 Unterhaltssachen
(1) In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die
ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens
jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung
des Klageantrags oder des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe
zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des
Klageantrags steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn der Klageantrag
alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde
eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger
entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 300 Euro. Ist der Wert nach den besonderen
Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.
Ihr persönlicher Ansprechpartner:
Bernd Steinbach
Rechtsanwalt
E-Mail: info(at)advoscheidung.de
Telefon: 06251 8565952
Fax: 06251 8565951
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Scheidungsrecht (FAQ):
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