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„Wie hoch sind die Gerichtskosten bei einer Scheidung?“

Scheidung Gerichtskosten: Gemäß FamGKG fallen im Ehescheidungsverfahren 2 Gebühren an. Diese sind vom Antragsteller zu Beginn als Vorschuss zu zahlen. Die Kostenentscheidung des Gerichts sieht vor, dass die Gerichtskosten hälftig zu tragen sind. Der überzahlte Betrag ist am Ende vom Antragsgegner an die Antragstellerseite zu erstatten.

Gerichtskosten Scheidung

Was kostet das Gericht bei Scheidung?

Kurz erklärt: Gerichtskosten Scheidung

 

Das Familiengericht wird den Scheidungsantrag des Antragstellers erst an den Antragsgegner zustellen, nachdem ein Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Gerichtskosten gezahlt wurde. Im Scheidungsbeschluss spricht das Familiengericht auch eine Kostenentscheidung aus, wonach die Gerichtskosten jeweils hälftig zu tragen sind. Der Antragsteller kann dann die Erstattung der überzahlten Gerichtskosten vom Antragsgegner verlangen. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem vom Familiengericht am Ende des Verfahrens festgesetzten Verfahrenswert, der in der Regel mindestens 4.000,00 € beträgt. Hieraus ergeben sich Gerichtskosten in Höhe von 280 €.

 

Scheidung ohne Anwalt nicht möglichWer die Scheidung beantragen möchte, muss hierfür einen Anwalt beauftragen. Möchte die andere Seite sich nicht gegen die Scheidung wenden oder dieser zustimmen, geht das auch ohne Anwalt. Wie hoch die Kosten des Scheidungsverfahrens insgesamt (Gericht und ein Rechtsanwalt) sind, können Sie auf unserer Seite Kostenrechner Scheidung nachlesen oder uns unverbindlich eine Anfrage senden. Für manche, die anwaltlich nicht vertreten sind, ist aber u.U. nur von Interesse, wie hoch die Gerichtskosten bei der Scheidung sind, also wie teuer die Scheidung ohne Anwalt ist.

„Wer muss die Gerichtskosten bei einer Scheidung zahlen?“

ScheidungsbeschlussWer die Kosten der Scheidung zu zahlen hat, spricht das Familiengericht im Scheidungsbeschluss aus. Der Antragsteller hat zu Beginn des Verfahrens einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich insgesamt anfallenden Gerichtskosten zu zahlen (Gerichtskostenvorschuss). Erst nach Eingang der Zahlung der (vollen) Gerichtskosten wird der Scheidungsantrag durch das Familiengericht an den Antragsgegner zugestellt. Im Scheidungsbeschluss spricht das Familiengericht am Ende des Verfahrens auch eine Kostenentscheidung aus, wonach die Gerichtskosten jeweils hälftig und die eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen sind (sog. Kostenaufhebung). Wenn nur ein Anwalt am Verfahren beteiligt ist, ist eine Teilung der Anwaltskosten nur zu erreichen, wenn die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kostenteilung abschließen. Ohne entsprechende Vereinbarung muss der Antragsgegner bei einer einvernehmlichen Scheidung nur die halben Gerichtskosten zahlen und hat ohne Anwalt keine weiteren Kosten. Bei einer anwaltlichen Vertretung sind die Kosten des eigenen Anwalts durch den Antragsgegner zusätzlich zu bezahlen.

Die Höhe der Gerichtskosten bei einer Scheidung

Gerichtskosten Scheidung Tabelle
Gerichtskosten (2 Gebühren) Tabelle Scheidung

Wie hoch sind die Gerichtskosten bei einer Scheidung? Wie werden die Gerichtskosten bei einer Scheidung berechnet? Die Gebühren für das Gericht richten sich im familienrechtlichen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert). Der Verfahrenswert richtet sich bei einer Scheidung nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten und beträgt immer mindestens 3.000,00 € für die Scheidung und 1.000,00 € für den Versorgungsausgleich. Wenn Ihnen der Scheidungsantrag oder vielleicht auch eine Gerichtskostenrechnung vorliegt, ist dort der vorläufige Verfahrenswert angegeben, der oft im Internet unzutreffend Streitwert genannt wird. Der endgültige Verfahrenswert wird am Ende des Verfahrens durch das Familiengericht festgesetzt.

Gerichtskosten Scheidung selbst berechnen

Wenn Ihnen kein Wert vorliegt, können Sie den Verfahrenswert leicht errechnen und dann unmittelbar die Gerichtskosten der Ehescheidung ablesen:

(Nettomonatseinkommen beider Ehegatten x 3) +10% pro zu überprüfender Rentenanwartschaft = Verfahrenswert Scheidungsverfahren ohne streitige Folgesachen. Beispiel: Beide Ehegatten verdienen zusammen EUR 2.500,00 netto im Monat und sind jeweils in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Verfahrenswert beträgt in diesem Fall: (2.500 x 3 = 7.500) + 20 % (= 1.500) = EUR 9.000,00 Verfahrenswert.

Zur Berechnung im Detail u. mögliche Besonderheiten erfahren Sie alles auf unserer Seite Kostenrechner und Verfahrenswert Folgesachen

Der Tabelle der Gerichtskosten auf dieser Seite können Sie entnehmen, dass in dem Beispielsfall die Gerichtskosten im Scheidungsverfahren insgesamt EUR 490,00 (2 Gerichtsgebühren) betragen, von denen Sie die Hälfte, also EUR 245,00 zu tragen hätten. Eine Tabelle der Anwalts- und Gerichtskosten finden Sie auf unserer Seite Scheidungskosten Tabelle.

Was kostet eine Scheidung ohne Anwalt?

Wer als Antragsgegner der Scheidung von der Beauftragung eines Rechtsanwalts absieht und keine Teilung der Kosten mit dem Ehegatten als Antragsteller vereinbart, zahlt seine Scheidungskosten ohne Anwalt in Höhe der halben Gerichtskosten. Diese betragen im Durchschnitt rund 180 bis 325 Euro.


Gerichtskostenvorschuss – was genau bedeutet das?

Vorschuss Gerichtskosten Scheidung
Rechnung Gericht

Scheidungsantrag Gerichtsgebühr

Nach den gesetzlichen Vorgaben soll das Gericht erst eine Zustellung des Scheidungsantrages veranlassen, nachdem ein Vorschuss gezahlt wurde. Das Gericht wird daher zu Beginn des Verfahrens einen Gerichtskostenvorschuss anfordern. Den Gerichtskostenvorschuss zahlt der Antragsteller der Scheidung also zunächst alleine. Damit das Gericht den Vorschuss berechnen kann, soll die Antragsschrift (Scheidungsantrag) auch Angaben zum Wert des Verfahrens enthalten. Häufig wird daher bei der Gerichtkostenrechnung der im Scheidungsantrag angegebene Wert zunächst bei der Gerichtskostenvorschussrechnung als Verfahrenswert (vorläufig) zugrunde gelegt. Vorschussrechnung GerichtIn anderen Fällen setzt das Gericht den Verfahrenswert zunächst vorläufig fest. Hierbei wird das Gericht, soweit keine streitigen Folgesachen anhängig sein, regelmäßig von einem Verfahrenswert entsprechend der obigen Berechnung ausgehen (Quartalsnettoeinkommen zuzüglich 20% für 2 Versorgungen). Ein Antrag auf Verfahrenswertreduzierung „schon im Scheidungsantrag“, wie von einigen Anbietern einer Online-Scheidung als üblich bezeichnet, wird das Gericht im Rahmen der Vorschussrechnung niemals und auch abschließend faktisch nicht stattgeben, wie Sie hier nachlesen können. In dem Beispiel oben (Verfahrenswert EUR 9.000) wäre also ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe von EUR 490,00 (2 Gebühren nach FamGKG) durch den Antragsteller als Vorschuss zu zahlen. Erst am Ende des Verfahrens wird der Verfahrenswert endgültig festgesetzt. Hier ergibt sich u.U. ein anderer Verfahrenswert, da sich im Verfahren z.B. gezeigt hat, dass mehr Versorgungen im Verfahren überprüft werden mussten oder die Angaben zum Einkommen der Beteiligten höher oder auch niedriger als das ursprünglich angegebene ist. Kurz vor oder nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses setzt das Gericht den Verfahrenswert abschließend fest, auf dessen Grundlage dann eine Endabrechnung der Gerichtskasse erfolgt und der überzahlte Betrag des Antragstellers vom Antragsgegner erstattet verlangt werden kann. Bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sind keine Gerichtskosten und entsprechend auch kein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen.

Verfahrenswert für Gerichtskosten berechnenZusammenfassung Gerichtskostenvorschuss

Die voraussichtlichen Gerichtskosten des Verfahrens werden als Gerichtskostenvorschuss auf Grundlage des vorläufigen Verfahrenswerts abgerechnet und sind zunächst in voller vom Antragsteller zu zahlen. Erst nach Zahlung veranlasst das Gericht die Zustellung der Scheidung. Spricht das Gericht im Scheidungsbeschluss die jeweils hälftige Kostentragung der Gerichtskosten aus, kann der Antragsteller die Erstattung des überzahlten Betrages vom Antragsgegner verlangen.

Info: Ratenzahlung Scheidung

Info: Scheidungskosten Tabelle (alle Kosten)


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Kurz erklärt: Gerichtskostenvorschuss Scheidung

 

In Ehesachen u. selbständigen Familienstreitsachen soll nach den gesetzlichen Vorgaben die Antragsschrift erst nach Zahlung der gesetzl. Gebühr zugestellt werden. Nach Zahlung des angeforderten Vorschusses in Höhe von 2 Gerichtsgebühren) wird die Akte dem Richter vorgelegt. Dieser veranlasst sodann die Zustellung der Scheidung.

 

Reduzierung Gerichtskosten nach altem Recht

Im Internet finden sich auch heute im Jahr 2024 noch Rechtstipps, wie Gerichtskosten reduziert werden können, obwohl sich die Rechtslage seit 2009 geändert hat und entsprechendes nicht mehr möglich ist. Seit 2009 können keine Gerichtskosten mehr eingespart werden, indem auf Rechtsmittel oder auf die Darstellung der Gründe im Beschluss (früher Tatbestand und Entscheidungsgründe im Urteil) verzichtet wird. Es entstehen immer 2 Gerichtsgebühren bei einer Scheidung.

 

Verfahrenskostenhilfe (VKH) für Gerichtskosten

Verfahrenskostenhilfe auch für Gerchtskosten AntragsgegnerWer nicht über ausreichend Einkommen verfügt oder aber auch hohe monatliche Belastungen hat, kann bei Gericht Verfahrenskostenhilfe (frühere Prozesskostenhilfe) beantragen. Dies gilt für den Antragsteller der Scheidung wie auch für den Antragsgegner. Dies auch, wenn als Antragsgegnerin oder Antragsgegner kein eigener Anwalt im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung beauftragt wurde. Die VKH umfasst dann die zu tragenden Gerichtskosten.


Kurz-Info: Gerichtskosten bei Scheidung

Was kostet das Gericht bei Scheidung 2024?

Im Rahmen des Scheidungsverfahren fallen insgesamt 2 Gerichtsgebühren an. Die Höhe einer Gebühr richtet sich nach dem Verfahrenswert. Bei einem Verfahrenswert von z.B. 4.000,00 Euro beträgt eine Gerichtsgebühr 140,00 Euro. Es fallen daher Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 280,00 Euro an.

 

 

Wir begleiten Sie Schritt für Schritt bei Ihrer Ehescheidung – von der Anfrage bis zum rechtskräftigen Scheidungsbeschluss.

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Wann kommt die Rechnung des Gerichts nach Scheidung?

Schlussrechnung Scheidung Gericht
Endabrechnung Gericht

Der Antragsteller erhält unmittelbar nach Einreichung der Scheidung eine Vorschussrechnung, deren Höhe sich an den voraussichtlichen Gesamtkosten orientiert. Nach Ausspruch der Scheidung wird das Gericht eine Endabrechnung vornehmen. Wurde die Vorschussrechnung richtig abgeschätzt, erfolgt keine Nachforderung. Da nach der Entscheidung des Gerichts vom Antragsgegner die halben Gerichtskosten zu tragen sind, kann der Antragsteller den über seinen Anteil hinaus gezahlten Betrag vom Antragsgegner erstattet verlangen. Ergibt sich nach Verrechnung des Vorschussbetrages noch ein Restbetrag bei Abrechnung durch die Gerichtskasse nach der Scheidung, wird dieser in der Regel direkt beim Antragsgegner angefordert.


 

Inhalt dieser Seite: Gerichtskosten und Gerichtskostenvorschuss bei Scheidung


Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach