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Was bedeutet Familiengericht?
„Wo wird die Scheidung eingereicht?“
Zuständiges Familiengericht Scheidung und Aufhebung Lebenspartnerschaft
Kurz erklärt: Zuständiges Gericht ScheidungZuständig für die Scheidung ist das Familiengericht als Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die gemeinsamen minderjährigen Kinder bei einem Ehegatten leben. Ohne Kinder der Gerichtsbezirk der Ehewohnung, wenn dort noch ein Ehegatte lebt. Ansonsten der Wohnort des anderen Ehegatten. Ist der Antragsgegner nicht in Deutschland wohnhaft, gilt der Wohnsitz des Antragstellers. Leben beide Ehegatten im Ausland, muss die Scheidung beim Amtsgericht -Familiengericht – Schöneberg in Berlin eingereicht werden. Der Scheidungsantrag muss immer durch einen Anwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit als Gerichtsstand für die Ehescheidung ist nicht möglich.
Welches Gericht ist bei einer Scheidung zuständig? Wo kann ich die Scheidung einreichen oder beantragen?
Der Scheidungsantrag ist zwingend durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim Familiengericht einzureichen (§ 114 FamFG). Es besteht also Anwaltszwang. Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts (§ 23b GVG). Welches Gericht örtlich für die Scheidung zuständig ist, ist genau geregelt und kann nicht selbst bestimmt werden. Eine örtliche Zulassung für den Anwalt gibt es nicht mehr. Es kann daher jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt bundesweit die Scheidung einreichen. Die Gebühren für Rechtsanwalt und Gericht sind bundeseinheitlich geregelt. Auch die Frage, bei welchem Gericht die Scheidung eingereicht werden muss, ist gesetzlich festgelegt.
Wo reiche ich die Scheidung ein?
Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts als Abteilung des Amtsgerichts für die Scheidung richtet sich nach § 122 FamFG. Dort heißt es:
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Informationen zur Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts bei Auslandsbezug durch gewöhnlichen Aufenthalt oder Staatsangehörigkeit der Beteiligten finden Sie auf unserer Seite Ehescheidung und Ausland.
Wir begleiten Sie Schritt für Schritt durch Ihr Scheidungsverfahren – deutschlandweit, egal wo die Scheidung einzureichen ist. Auch im Rahmen unserer Scheidung online werden Sie individuell betreut.
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Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten von uns umgehend eine kurze Zusammenfassung des Ablaufs der Scheidung sowie einen für Sie erstellten Entwurf eines Scheidungsantrages und eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Einreichung Ihrer Scheidung beauftragen möchten. Die Eingaben der Daten dauern nur wenige Minuten:
Ihre Daten sind bei uns sicher. Alle Angaben die Sie hier oder auch am Telefon machen, werden streng vertraulich behandelt und nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Selbst wenn es nicht zur Mandatserteilung kommt gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Prüfen Sie das Impressum, bevor Sie auf einer anderen Seite Ihre Daten für eine Online-Scheidung übersenden, damit Ihre Daten nicht über einen Dritten an einen Ihnen nicht bekannten Rechtsanwalt geschickt werden. Nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann nach aktueller Gesetzeslage (Stand 2024) für Sie den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht stellen.
Wo muss die Scheidung beantragt werden? Örtliche Zuständigkeit Familiengericht bei Scheidung
Die Vorschrift hat im Rahmen der Reform des Familienrechts zum 01.09.2009 den bis dahin geltenden § 606 ZPO abgelöst.
„Wo lasse ich mich scheiden?“
Welches Familiengericht ist zuständig bei einer Scheidung?
Wo der Scheidungsantrag einzureichen, also welches konkrete Familiengericht örtlich zuständig ist, lässt sich vereinfacht wie folgt zusammenfassen:
Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit der Ehescheidung ist in der Regel zunächst der Aufenthaltsort der minderjährigen Kinder. Leben keine Kinder bei einem Ehegatten, ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk beide Ehegatten zuletzt gewohnt haben, wenn in diesem Bezirk weiterhin ein Ehegatte lebt. Fehlt es auch an dieser Voraussetzung, ist der Wohnort des Antragsgegners maßgeblich.
Ist der Antragsgegner nicht in Deutschland wohnhaft, gilt der Wohnsitz des Antragstellers. Leben beide Ehegatten im Ausland, muss die Scheidung beim Amtsgericht – Familiengericht – Schöneberg in Berlin eingereicht werden.
Der Gerichtstand bei einer Scheidung ist daher nicht wählbar und kann auch nicht vereinbart werden. Ohne Einfluss auf die Zuständigkeit des Gerichts ist auch, wo die Ehe geschlossen wurde.
Durch Eingabe des Ortes (also z.B. der Wohnort an dem die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben) können Sie das örtlich zuständige Gericht auf der externen Seite Gerichtsdatenbank ermitteln und sehen, wo Ihre Scheidung einzureichen ist.
Gerne teilen wir Ihnen unverbindlich unter ✆ 06251 8565952 das für Sie zuständige Familiengericht mit.
Auch bei einer einverständlichen Scheidung sind die gesetzlichen Vorgaben zwingend einzuhalten, wo die Scheidung einzureichen ist. Die Beteiligten können sich daher nicht im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung auf ein bestimmtes Scheidungsgericht einigen. Der Gerichtsstand ist also genau gesetzlich vorgegeben und nicht vereinbar. Für die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts ist unerheblich, ob es sich um eine streitige Scheidung oder eine einvernehmliche Scheidung handelt.
Info: Wie kann ich die Scheidung einreichen und was ist eine Online-Scheidung?
Wer kann die Scheidung beantragen? (Scheidung einreichen beim Familiengericht)
Die zuständige Stelle für die Scheidung ist das Familiengericht. Eine Scheidung kann auch im Jahr 2024 nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim Familiengericht beantragt werden.
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Übrigens: Die einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt und Teilung der Kosten ist die günstigste Möglichkeit, sich scheiden zu lassen. Besondere Kosten der Online Scheidung gibt es auch 2024 nicht. Die gesetzlichen Gebühren können Sie unserer Seite Scheidungskosten Tabelle entnehmen.
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Auszug aus Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
- wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist,
- für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
- für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
- im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
- in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
- für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
§ 122 Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
- das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
- das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
§ 23b
(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet.
(2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache, die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensache, die dasselbe Kind betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind die Regelungen des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen anzuwenden, an denen diese beteiligt sind.
(3) Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen.
Die Scheidung muss durch einen Rechtsanwalt beim örtlichen zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Welches Gericht örtlich zuständig ist, regelt § 122 FamFG. Das Trennungsjahr muss grundsätzlich abgelaufen sein. Das Familiengericht entscheidet nach dem Scheidungstermin durch Beschluss.
Die Kosten einer Scheidung sind deutschlandweit gleich. Eine Übersicht der entstehenden Kosten erhalten Sie auf unserer Seite Scheidungskosten Tabelle (Stand 2024).
Zu den Gerichten der unterschiedlichen Bundesländer kommen Sie über die nachfolgenden Links:
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Aktualisiert am 8. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach