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„Wer zahlt welche Kosten, wenn wir uns einig sind oder werden die Kosten der Scheidung geteilt?“
Kostenverteilung bei einvernehmlicher Scheidung und Vereinbarung der Kostenteilung
Kurz erklärt: Scheidung Kosten teilen
Vereinbarung Teilung Scheidungskosten
Bei einer einvernehmlichen Scheidung empfiehlt sich, die Teilung der Scheidungskosten zu vereinbaren. Ohne eine entsprechende Vereinbarung muss der Antragsteller seine Anwaltskosten alleine tragen. Lediglich die Gerichtskosten sind nach der Entscheidung des Familiengerichts jeweils hälftig zu tragen. Auch die Vereinbarung einer anderen Aufteilung wie z.B. 1/3 und 2/3 der Kosten ist denkbar.
Scheidung Kosten teilen | Einvernehmliche Scheidung Kosten teilen | Scheidungskosten teilen | Scheidung so günstig wie möglich | 2024 |
Kostenverteilung bei einvernehmlicher Scheidung
Ohne Vereinbarung zahlt jeder seinen Anwalt selbst
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich die Ehegatten bezüglich der Scheidung und der der damit zusammenhängenden Folgen einig. Oft bestand in rechtlicher Hinsicht niemals Streit. Damit durch das zuständige Familiengericht die Scheidung ausgesprochen werden kann, muss ein Rechtsanwalt mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragt werden. Durch diesen wird in Ihrem Namen die Scheidung beantragt. Einen gemeinsamen Anwalt gibt es bei der Scheidung nicht. Der Anwalt wird daher immer von einem Ehegatten beauftragt. Rechtliche Folge ist dann, dass auch der Antragsteller oder die Antragstellerin der Scheidung alleine gegenüber dem Rechtsanwalt bezüglich der Rechtsanwaltskosten haftet. Der zweite Ehegatte, der lediglich der Scheidung zustimmt, benötigt keinen eigenen Anwalt. Hier fallen daher keine Anwaltskosten an. Wie die Kosten der Scheidung aufgeteilt werden, hängt davon ab, ob diesbezügich eine Vereinbarung besteht.
Zusammen mit der Ehescheidung spricht das Gericht auch eine Kostenentscheidung im Scheidungsbeschluss aus (§ 150 FamFG). Diese Kostenentscheidung lautet in der Regel:
„Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“
Die Kostenaufhebung bedeutet in Bezug auf die Anwalts- und Gerichtskosten:
Beide Ehegatten müssen jeweils die Hälfte der angefallenen Gerichtskosten tragen und haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Nach der Kostenentscheidung des Gerichts muss der Antragsteller der Scheidung also die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren des (eigenen) Anwalts alleine zahlen.
Für den Antragsteller wäre eine Teilung der Scheidungskosten oder zumindest eine anderweitige Aufteilung daher wünschenswert, wenn ohnehin die Einreichung im Interesse beider Ehegatten ist. Sie sollten daher eine Vereinbarung darüber treffen, dass die Kosten der (einvernehmlichen) Scheidung z.B. insgesamt geteilt werden, was zumindest mündlich häufig auch so abgesprochen wird. Wer hieran nicht vor Einreichung der Scheidung denkt und auch nicht von seinem Anwalt hierauf hingewiesen wurde, zahlt am Ende den Anwalt alleine, wenn der andere Ehegatte sich nicht doch hierzu bereit erklärt.
Bei einer unverbindlichen Anfrage an uns, übersenden wir daher neben dem Entwurf des Scheidungsantrages und einer Aufstellung der zu erwartenden Kosten immer auch eine entsprechende Vereinbarung über die Kostenteilung, die von beiden Seiten unterschrieben werden kann. Sollten Sie uns sodann mit der Einreichung der Scheidung beauftragen, beantragen wir bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung über die Teilung der Kosten der Scheidung ergänzend beim Familiengericht, dass die Kostentragung entsprechend im Scheidungsbeschluss ausgesprochen werden soll. Nach den gesetzlichen Vorgaben soll das Gericht eine Vereinbarung der Beteiligten zu den Kosten der auszusprechenden Kostenentscheidung ganz oder teilweise zugrunde legen. In den meisten Fällen gibt das Gericht einem entsprechenden Antrag statt. Die Kostenentscheidung lautet dann:
„Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zu 1/2 zu tragen.“
Dies bedeutet in Bezug auf die Kostenverteilung von Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren:
Sämtliche im Verfahren entstandenen Kosten werden geteilt, sind also von beiden Seite jeweils zur Hälfte zu tragen. Selbst wenn Sie die Rechtsanwaltsgebühren und die Gerichtskosten in voller Höhe schon gezahlt haben, können Sie von Ihrem dann geschiedenen Ehegatten die Erstattung der hälftigen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten verlangen. Im Bedarfsfall kann auch beim Familiengericht beantragt werden, dass der Erstattungsbetrag vollstreckbar festgesetzt wird. Mehrkosten entstehen hierdurch nicht.
Vereinbaren können Sie natürlich auch eine andere Aufteilung der Kosten, z.B., dass die Kosten im Verhältnis zum jeweiligen Einkommen zu tragen sind. Wenn also z.B. der Ehemann als Antragsteller 2/3 der Kosten tragen soll, würde eine entsprechende Kostenentscheidung des Gerichts wie folgt lauten:
„Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3 zu tragen.“
Die Rechtsanwaltskosten und die des Gerichts wären dann anteilmäßig (2/3 und 1/3) von den Beteiligten zu tragen. Sämtliche Kosten der Scheidung werden also entsprechend dem vereinbarten Bruchteil geteilt.
Gar nicht selten kommt bei uns in der anwaltlichen Praxis auch vor, dass sich die Ehegatten dahingehend einigen, dass sich ein Ehegatte um die Scheidung „kümmert“ und uns beauftragt und der andere Ehegatte sich verpflichtet, die gesamten Kosten der Scheidung zu tragen. Nachdem von uns eine entsprechende Vereinbarung übersandt und von beiden Seiten unterschrieben wurde, spricht das Gericht auf entsprechenden Antrag die Kostenentscheidung im Scheidungsbeschluss dann wie folgt aus:
„Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner (oder die Antragsgegnerin) zu tragen.“
Die Antragstellerseite bleibt dann zwar Schuldner des Anwalts, kann aber die Erstattung der vollständigen Anwaltskosten und die bereits verauslagten Gerichtskosten von der Antragsgegnerseite verlangen. In der Praxis erhalten wir bei derartigen Vereinbarungen die Zahlung meist direkt von der Antragsgegnerseite.
Ein Muster einer Vereinbarung der Kostenteilung bei einer einvernehmlichen Scheidung erhalten Sie immer bei einer unverbindlichen Anfrage an uns automatisch zugesandt. Ein Formular (Scheidungskosten Vereinbarung Vorlage) finden Sie auch auf unserer Seite Download
Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Ehegatten daher schon im Vorfeld darüber, ob die Kosten der einvernehmlichen Scheidung hälftig geteilt oder auch mit einer anderen Kostenverteilung gemeinsam getragen werden können. Die schriftliche Fixierung der Teilung oder anteilige Übernahme der Kosten dient der eigenen Absicherung. Dies sollte erfolgen, bevor Sie die Scheidung einreichen. Wenn das Verfahren erst mal läuft, ist erfahrungsgemäß die Bereitschaft, sich auf die Teilung der Kosten zu verständigen, meist geringer. Ohne Vereinbarung sind die Gerichtskosten nach der Kostenentscheidung des Familiengerichts zu teilen und die eigenen Anwaltskosten in voller Höhe alleine zu tragen. Wer einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung abschließt, kann bereits dort eine entsprechende Vereinbarung zu den Kosten der Scheidung treffen. Meist findet sich in entsprechenden Notarverträgen zur Kostentragung nur eine Regelung bezüglich der Kosten der Beurkundung. Im Scheidungsverfahren verbleibt es dann ohne ausdrückliche Vereinbarung bei der gesetzlichen Kostenfolge, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben werden (Kostenaufhebung). Aber auch unbhängig von der Frage der Kostenteilung empfiehlt sich, die Scheidung und die Einreichung mit dem Ehegatten abzustimmen.
Wirksam kann die Kostenteilung auch mündlich vereinbart werden, birgt aber immer die Gefahr, dass sich die andere Seite unter Umständen am Ende an die Vereinbarung nicht mehr halten möchte und die Vereinbarung in Frage stellt. Die Vereinbarung der Kostenteilung nachzuweisen ist dann meistens schwierig.
„Ich möchte die Scheidung so günstig wie möglich!“
Die Vereinbarung der Teilung der Kosten ist für den Antragsteller der Scheidung, die günstigste Möglichkeit, sich scheiden zu lassen. Wer vorschnell die Scheidung einreichen lässt, ohne die Kosten abgestimmt zu haben, zahlt die vollen Anwaltsgebühren alleine. Die sog. Online-Scheidung ist nicht günstiger. Es gibt keine besonderen Kosten der Online-Scheidung. Der angepriesene Kostenvorteil vieler Online-Scheidungen ist nichts weiter, als die von Ihnen vereinbarte hälftige Kostentragung vorauszusetzen, wenn nur ein Anwalt im Verfahren beteiligt ist. Gerne unterstützen wir Sie beim Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung.
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Ihre Daten sind bei uns sicher. Alle Angaben die Sie hier oder auch am Telefon machen, werden streng vertraulich behandelt und nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Selbst wenn es nicht zur Mandatserteilung kommt gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Prüfen Sie das Impressum, bevor Sie auf einer anderen Seite Ihre Daten für eine Online-Scheidung übersenden, damit Ihre Daten nicht über einen Dritten an einen Ihnen nicht bekannten Rechtsanwalt geschickt werden. Nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann nach aktueller Gesetzeslage (Stand 2024) für Sie den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht stellen.
Info: Was ist eine Online-Scheidung? Warum Sie selbst nirgends die Scheidung online einreichen oder den Scheidungsantrag online stellen können.
Info: Gibt es die günstige Scheidung? Warum Anwalt A nicht günstiger ist als Anwalt B, obwohl er Ihnen günstigere Scheidungskosten genannt hat.
Kurz erklärt: Kostenteilung durch Gericht im Scheidungsbeschluss
Eine Teilung der Kosten der Scheidung kann zwischen den Ehegatten vereinbart werden. Das Gericht soll dann in der Entscheidung (Scheidungsbeschluss) bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens hälftig geteilt werden. Bei Berücksichtigung der Vereinbarung durch das Gericht im Scheidungsbeschluss, kann eine vollstreckbare Festsetzung des Erstattungsbetrages am Ende des Verfahrens beantragt werden. Ohne Vereinbarung, wird das Gericht nur die Teilung der Gerichtskosten aussprechen.
Die letzte Reform des Familienrechts hat die Möglichkeit der Übernahme der Kostenvereinbarung in die Kostenentscheidung des Gerichts vereinfacht. In § 150 Abs. 4 S. 3 FamFG heißt es: „Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.“ Zu Zeiten als noch der Streitwert bei einer Scheidung galt und der Scheidungsprozess in der ZPO gergelt war, regelte § 93a ZPO in Absatz 1: „Haben die Parteien eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, so kann das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.“ Eine schriftliche Vereinbarung der Teilung der Kosten ist daher auch vor diesem Hintergrund sinnvoll.
Scheidung Kosten hälftig teilen
Durch den Verfahrenswert, welchen das Gericht anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten festsetzt, werden die Kosten der Scheidung bestimmt. Im Durchschnitt betragen die Scheidungskosten ca. EUR 1.550,00 bis EUR 2.800,00. Bei Vereinbarung der Teilung der Kosten der Scheidung hat hiervon jeder die Hälfte zu tragen, also in den meisten Fällen zwischen EUR 775,00 und EUR 1.400,00 für einen Rechtsanwalt und das Gericht. Wurde keine Vereinbarung über die Teilung der Kosten getroffen, hat der Antragsgegner bei Beteiligung nur eines Anwalts im Scheidungsverfahren nach der Kostenentscheidung des Gerichts im Durchschnitt rund 10 bis 12 % der gesamten Scheidungskosten zu tragen.
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Einvernehmliche Scheidung Kosten teilen: Das passende Formular für eine Vereinbarung der Teilung der Scheidungskosten können Sie hier herunterladen. Bei einer konkreten Anfrage zur Scheidung erhalten Sie bei uns immer automatisch eine bereits ausformulierte Vereinbarung mit übersandt. Eine Kostenteilung im Scheidungsverfahren erreichen Sie nur mit einer entsprechenden Vereinbarung.
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Kurz erklärt: Kostenaufhebung bei Scheidung
Nach der Kostenentscheidung des Familiengerichts werden in der Regel gem. § 150 Abs. 1 FamFG die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte tragen.
Fakten zu den Scheidungskosten – eine Übersicht | Irreführendes Marketing – Begriffe der Scheidung online
Was kostet eine Scheidung, wenn man sich einig ist?
Für den Antragsteller der Scheidung hängt es maßgeblich davon ab, ob eine Vereinbarung über die Teilung der Kosten mit dem anderen Ehegatten abgeschlossen wird, um sagen zu können, was eine Scheidung kostet, wenn man sich einig ist. Im Durchschnitt fallen Gesamtkosten von rund EUR 1.550 – EUR 2.800,00 an.
Beispiel aus Rechtsprechung – Berücksichtigung einer Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten durch das Familiengericht
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 01.09.2021, 4 WF 54/21, Auszug aus der Entscheidung (Hervorhebung durch uns):
„Zwar bestimmt § 150 Abs. 1 FamFG, dass, wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird, die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben sind. Nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG soll das Gericht jedoch, wenn die Beteiligten, …, eine Vereinbarung über die Kosten getroffen haben, diese der Entscheidung ganz oder teilweise zugrunde legen. Diese „Soll“-Vorschrift ist ausdrücklich mit der Absicht eingeführt worden, die Vereinbarungen der Beteiligten stärker zu berücksichtigen als es nach der bis zur Einführung des FamFG geltenden „Kann“-Vorschrift des § 93a Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F. der Fall war (BT-Drs. 16/6308, S. 233). Das Familiengericht hat seiner Kostenentscheidung deshalb eine Vereinbarung der Beteiligten im Regelfall zugrunde zu legen und darf hiervon nur abweichen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen (vgl. Blank in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 150 Rn. 13; Kemper, in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 81. Lieferung, Verfahren in Ehesachen, Rn. 877; Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl., § 150 FamFG Rn. 5; Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 150 Rn. 9; Markwardt, in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 150 FamFG Rn. 17; BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 39. Edition, § 150 Rn. 18). Die für eine Abweichung vom Regelfall maßgeblichen Gründe sind zudem durch das Familiengericht in der Begründung der Kostenentscheidung darzulegen (Eickelmann, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 150 Rn. 22).“
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Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach