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Was bedeutet Scheidung?

„Kann ich mich einfach scheiden lassen?“

Wann kann die Scheidung (Ehescheidung) eingereicht werden?

Scheidungsantrag online

Kurz erklärt: Scheidung

 

Tenor Scheidung Familiengericht
Ausspruch der Scheidung

Scheidung der Ehe: Scheidung ist die umgangssprachliche Kurzform für Ehescheidung. Gesetzlich normiert ist die Definition der Ehescheidung in § 1564 BGB: „Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. …“. Scheidungsvoraussetzung ist die Zerrüttung der Ehe, welche kraft Gesetzes bei bestimmten Trennungszeiten vermutet wird. Bei Zustimmung durch den Antragsgegner wird nach einem Jahr Trennung und ohne Zustimmung zum Scheidungsantrag nach 3 Jahren Trennung die Zerrüttung der Ehe gesetzlich vermutet.

 

Voraussetzungen der Scheidung in Deutschland

Die Scheidung (Kurzform von Ehescheidung) ist die Auflösung der Ehe. Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst (§ 1564 BGB).

Kurz erklärt: Voraussetzungen Scheidung

 

ScheidungNach gesetzlicher Vermutung ist die Ehe gescheitert und durch das Gericht zu scheiden, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide Seiten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner wenigstens zustimmt. Ohne Zustimmung des Antragsgegners kann auf Antrag eines Ehegatten die Ehe geschieden werden, wenn die Ehegatten 3 Jahre getrennt leben. Der Antrag auf Scheidung unterliegt dem Anwaltszwang.

 

Scheidung der Ehe 2024

Welche Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt sein müssen, damit eine Ehe geschieden werden kann, können Sie nachfolgend im Detail nachlesen:

Die gesetzlichen Bestimmungen der Scheidung sind bezüglich der Voraussetzungen im BGB und des Verfahrens im FamFG zu finden.

Die Scheidung (Ehescheidung) erfolgt durch das Familiengericht. Der Antrag auf Scheidung unterliegt dem Anwaltszwang, d.h. nur durch einen Rechtsanwalt kann wirksam der Scheidungsantrag eingereicht werden.

Voraussetzung der Scheidung ist die Zerrüttung.
Zerrüttung der Ehe als Voraussetzung der Scheidung

„Neues“ Scheidungsrecht Deutschland: Bis 1977 galt das Schuldprinzip bei einer Ehescheidung. Die Feststellung der Schuld durch das Gericht ist seit Einführung des Zerrüttungsprinzips bei einer Scheidung nicht mehr erforderlich. Die Schuldfrage bei einer Scheidung ist nach dem Gesetz grundsätzlich nicht relevant. Es gibt, wenn man von einer Härtefallscheidung absieht, keine besonderen gesetzlichen Scheidungsgründe, sondern Scheidungsvoraussetzungen, die grundsätzlich frühestens nach einem Jahr Trennung der Ehegatten erfüllt sind.

Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann die Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (§ 1565 Abs. 1 BGB).

Damit die Ehegatten nicht (immer) die Gründe der Scheidung im Einzelnen offenlegen müssen, stellt das Gesetz in § 1566 BGB unwiderlegbare Vermutungen auf. Von einem endgültigen Scheitern der Ehe ist auszugehen und durch das Gericht zu scheiden nach

  • einem Jahr Trennung, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder aber der Antragsgegner wenigstens zustimmt.
  • drei Jahren Trennung, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Die Beantragung der Scheidung vor den obigen Trennungszeiten erfordert die Darlegung und den Nachweis, dass die Ehe gescheitert ist. Auch bei einer Trennungszeit zwischen einem und drei Jahren ist daher eine Scheidung auch ohne Zustimmung des Ehegatten grundsätzlich möglich, wenn die Zerrüttung der Ehe nachgewiesen werden kann. In der Praxis ist so auch ohne Zustimmung des Ehegatten eine Scheidung nach einem Jahr Trennung meistens möglich. Spätestens nach drei Jahren Trennung unterstellt das Gesetz das Scheitern der Ehe. Bei einer Trennungszeit unter einem Jahr (sogenannte Härtefallscheidung), muss außerdem als weitere Voraussetzung eine unzumutbare Härte durch den Antragsteller dargelegt und bewiesen werden (§ 1565 Abs. 2 BGB). Die Gerichte stellen hier hohe Anforderungen. Hinzu kommt, dass selbst bei Vorliegen einer objektiven unzumutbaren Härte die Gefahr besteht, dass die Voraussetzungen der Scheidung nicht bewiesen werden können und deshalb der Scheidungsantrag zurückgewiesen wird.

Info: Trennungsjahr verkürzen | Wie stimme ich der Scheidung zu?


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Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten von uns umgehend eine kurze Zusammenfassung des Ablaufs der Scheidung sowie einen für Sie erstellten Entwurf eines Scheidungsantrages und eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Einreichung Ihrer Scheidung beauftragen möchten. Die Eingaben der Daten dauern nur wenige Minuten:

    1. Persönliche Angaben (Antragssteller/in)






    2. Angaben Ehefrau / Ehemann / Lebenspartner/in (Antragsgegner/in)




    3. Heirat und Trennung











    4. Einkommen



    5. Korrespondenz

    6. Gemeinsame minderjährige Kinder







    7. Anmerkungen und Fragen

    8. Unterlagen


    Geburtsurkunde/n Kind/er
    Notarurkunde
    Sonstiges

    Hier können Sie Ihre Unterlagen hochladen:




    Ihre Daten sind bei uns sicher. Alle Angaben die Sie hier oder auch am Telefon machen, werden streng vertraulich behandelt und nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Selbst wenn es nicht zur Mandatserteilung kommt gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Prüfen Sie das Impressum, bevor Sie auf einer anderen Seite Ihre Daten für eine Online-Scheidung übersenden, damit Ihre Daten nicht über einen Dritten an einen Ihnen nicht bekannten Rechtsanwalt geschickt werden. Nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann nach aktueller Gesetzeslage (Stand 2024) für Sie den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht stellen.

     

    Konstellationen bei der Scheidung oder im Scheidungsverfahren

    Scheidung beantragen: Da das Gericht nach den gesetzlichen Vorgaben über die Scheidung und die Folgesachen grundsätzlich gleichzeitig zu entscheiden hat, kommen folgende Konstellationen der Scheidung in der Praxis vor, welche nicht immer für die Online-Scheidung geeignet sind (*Sehr gut geeignet für eine Online-Scheidung, **Im Einzelfall zu prüfen, ob für eine Online-Scheidung geeignet, ***In der Regel nicht geeignet für die Online-Scheidung):

    1. Einvernehmliche Scheidung nach einem Jahr Trennung*

    Einvernehmliche ScheidungBei einer einvernehmlichen Scheidung ist Voraussetzung, dass sich beide Ehegatten über die Scheidung und die Folgesachen einig sind. Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt, ist ausreichend, wenn ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt, der die Scheidung einreicht. Denn im Gegensatz zum Scheidungsantrag unterliegt die Zustimmung zur Scheidung durch den anderen Ehegatten nicht dem Anwaltszwang.

    Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich, soweit dieser nicht ausgeschlossen wurde oder aber eine kurze Ehezeit vorliegt, von Amts wegen durch. Nach Anhören der Ehegatten wird die Scheidung ausgesprochen.

     

    2. (Einverständliche) Scheidung nach einem Jahr Trennung und streitige Folgesachen**

    Sind sich die Ehegatten zwar über die Scheidung einig, bestehen aber Streitigkeiten in Bezug auf Folgesachen wie z.B. Unterhalt und Sorgerecht, wird die Scheidung erst ausgesprochen, wenn auch der Streit über die Folgesachen entscheidungsreif ist. Je nach Umfang des Streits und eventuell erforderlichen Beweiserhebungen durch das Familiengericht, kann sich hier eine nicht unerhebliche Verfahrensdauer ergeben. Hinzu kommt, dass in diesem Fall beide Beteiligten anwaltlich vertreten sein müssen, da Anträge nur durch einen Anwalt gestellt werden können. In diesem Fall wird der Antragsgegner in der Regel auch selbst einen Scheidungsantrag stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Verfahren aus taktischen Gründen durch Rücknahme des Scheidungsantrages durch den Antragsteller beendet wird.

    Für jede im Streit befindliche Folgesache wird ein gesonderter Gegenstandswert festgesetzt, so dass auch die Kosten für Rechtsanwalt und Gericht deutlich höher als die einer einvernehmlichen Scheidung sein können.

     

    3. Streitige Scheidung nach einem Jahr Trennung**

    Beantragt ein Ehegatte nach Ablauf des Trennungsjahrs die Scheidung und der andere Teil stimmt dieser nicht zu, muss der Antragsteller nachweisen, dass die Ehe gescheitert ist. Gelingt dies nicht, wird das Familiengericht die Scheidung kostenpflichtig zurückweisen.

     

    4. Scheidung nach drei Jahren Trennung*

    Stimmt die Antragsgegnerseite trotz dreijähriger Trennung der Scheidung nicht zu, liegen gleichwohl die Voraussetzung für die Scheidung vor. Hier gilt die gesetzliche Vermutung, dass nach drei Jahren Trennung von einer Zerrüttung der Ehe auszugehen ist.

     

    5. Härtefallscheidung vor Ablauf Trennungsjahr ***

    Leben die Ehegatten noch kein Jahr getrennt, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn 1. die Ehe gescheitert ist und 2. Gründe in der Person des anderen Ehegatten gibt, die für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würden.

    Beide Voraussetzungen müssen von dem Antragsteller im Einzelnen dargelegt und auch bewiesen werden. Die Gerichte stellen hier hohe Anforderungen. Da hier meist viele streitige Punkte bestehen, ist in der Regel auch mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen. Wird der Scheidungsantrag zurückgewiesen, hat die Antragstellerseite die gesamten Kosten des Verfahrens, also auch die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen. Diese sind auch im Falle der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) an die Gegenseite zu erstatten, da die VKH nur die eigenen Kosten sowie die Gerichtskosten abdeckt.


     

    *       Sehr gut geeignet für eine Online-Scheidung
    **     Im Einzelfall zu prüfen, ob für eine Online-Scheidung geeignet
    ***   In der Regel nicht geeignet für die Online-Scheidung


    Ehescheidung in der Praxis:

    Die unter Ziffer 1. und 2. aufgeführten Konstellationen sind die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fälle. Mehr als 8 von 10 Ehescheidungen erfolgen nach einem Jahr Trennung und mit Zustimmung des anderen Ehegatten. Die Voraussetzungen der Scheidung liegen meistens nicht im Streit, weshalb auch von den Gerichten bei einer einvernehmlichen Scheidung nur sehr selten eine „Streitwertreduzierung“ akzeptiert wird. Dass die Reduzierung des Verfahrenswertes für die Scheidung von vielen Anbietern einer Online Scheidung als wirksames Mittel der Kostensenkung angepriesen wird, dient daher offensichtlich nur dazu, in Ihnen die Hoffnung einer günstigen Scheidung bei einer Auftragserteilung dort zu wecken. Die Festsetzung des Verfahrenswertes am Ende des Verfahrens wird dann die Ernüchterung bringen, da die Scheidung dort auch nicht günstiger war.

    Info: Begriffe und Werbeaussagen der Online Scheidung

    Aber auch der Fall, dass der Andere nach einem Jahr Trennung nicht zustimmt (Ziffer 3.) kommt vor, wobei weit häufiger ist, dass die andere Seite bestreitet, dass das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist. Ob die Durchsetzung der Scheidung trotzdem erfolgsversprechend ist, muss dann im Einzelfall geprüft werden. Bei unstreitig abgelaufenem Trennungsjahr ist es meist möglich, auch ohne Zustimmung des Ehegatten die Scheidung durchzusetzen. Die Härtefallscheidung, also der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, kommt weniger häufig vor, da die Durchsetzbarkeit entweder aufgrund nicht ausreichender Gründe oder der Schwierigkeit der Beweisbarkeit problematisch ist. Dass Sie oder Ihr Ehegatte schon im Trennungsjahr einen neuen Partner haben, hat keinen Einfluss auf die einzuhaltende Trennungszeit. Auch bei einem neuen Partner im Trennungsjahr ist dieses grundsätzlich einzuhalten. Allerdings ist dieser Umstand nach Ablauf des Trennungsjahres u.U. ein weiteres Indiz für die Zerrüttung der Ehe.

     

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    Scheidung mit Kindern

    Bei etwa der Hälfte der Scheidungen haben die Ehegatten minderjährige Kinder. Soweit kein Streit besteht, ergibt sich bei gemeinsamen minderjährigen Kindern keine Besonderheit im Scheidungsverfahren und keine besonderen Voraussetzungen für die Scheidung. Das Gericht wird ohne ausdrücklichen Antrag einer Seite keine Entscheidungen bezüglich der Kinder treffen, sondern lediglich auf die grundsätzliche Beratungsmöglichkeit über das Jugendamt hinweisen. Das Sorgerecht bleibt nach den gesetzlichen Vorgaben bei beiden Ehegatten. Soweit Streit in Bezug auf das Sorgerecht, Umgangsrecht oder dem Kindesunterhalt besteht, kann jeder Anträge hierzu (über einen Rechtsanwalt) stellen, über die das Gericht abschließend zusammen mit der Scheidung im sogenannten Scheidungsverbund entscheidet. Mehr Info: Scheidung mit Kindern

     

    Scheidung mit Ehevertrag

    Notarvertrag – Scheidungsfolgevereinbarung, Ehevertrag und Regelung zum VersorgungsausgleichBesteht ein Ehevertrag oder wurde eine Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen, besteht meist kein Raum für Streit vor Gericht, so dass das Scheidungsverfahren in einem überschaubaren Zeitraum und vorher kalkulierbaren Kosten durchgeführt werden kann. Das Gericht wird ohne nähere Klärung der Folgensachen (Ausnahme Versorgungsausgleich) die Scheidung aussprechen, wenn die Voraussetzungen (s.o.) vorliegen.

     

    Scheidungshindernisse

    In Ausnahmefällen soll eine Scheidung nicht erfolgen, wenn die Scheidung eine besondere Härte für die Antragsgegnerseite darstellen würde oder die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der Kinder geboten erscheint (§ 1568 BGB).

     

    Scheidung nach 3 Jahren automatisch

    Wird man nach drei Jahren automatisch geschieden?

    Nicht zutreffend ist, dass die Ehe nach 3 Jahren Trennung automatisch geschieden wird oder automatisch gescheitert ist. Es gibt keinen Automatismus im Scheidungsrecht. Woher diese Formulierungen im Internet stammen, kann hier nicht nachvollzogen werden. Es kann daher nur gemutmaßt werden, dass Nichtjuristen Informationen zur Scheidung veröffentlicht haben. Richtig ist, dass nach drei Jahren Trennung auch gegen den Willen des anderen Ehegatten unabhängig von einem Nachweis des Scheiterns die Ehescheidung möglich ist. § 1566 Abs. 2 BGB lautet: „Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.“ Hierbei handelt es sich um eine Beweisregel, die den Beteiligten im Falle eines Scheidungsantrages davon entlasten soll, die Umstände des Scheiterns im Einzelnen darzulegen (und zu beweisen). Da auch nach mehr als 3 Jahre Trennung die Aussetzung des Verfahrens durch das Gericht für 6 Monate (§ 136 FamFG) denkbar (wenn auch nicht sehr wahrscheinlich) ist, die Scheidung der Ehe immer von einer Seite durch einen Anwalt beantragt werden muss und die vorgenannte Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nicht als eigenständigen Scheidungsgrund angesehen wird, ist die Formulierung „automatisch“ schlicht unzutreffend. Dies zumal § 1568 BGB eine Regelung enthält, unter welchen Voraussetzungen trotz Scheiterns der Ehe die Scheidung nicht ausgesprochen werden soll.

    Irrtümer im ScheidungsrechtMan wird nach 3 Jahren Trennung nicht automatisch geschieden. Eine Scheidung nach 3-jähriger Trennung ist zwar meist unproblematisch möglich, da das Gesetz die Zerrüttung vermutet. Die Scheidung erfolgt aber nur auf ausdrücklichen Antrag durch einen Anwalt beim zuständigen Familiengericht. Mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (Scheidungsbeschluss) ist die Ehe aufgelöst. Eine automatische Scheidung nach 3 Jahren gibt es nicht, lediglich eine Beweisregel, die den Nachweis der Zerrüttung der Ehe im Rahmen der beantragten Scheidung entbehrlich macht.

     

    Voraussetzung Scheidung: Weitere Rechtsirrtümer nach 3 Jahren Trennung

    Eine Scheidung ohne Anwalt nach 3 Jahren Trennung ist nicht möglich, wie einige zu glauben scheinen. Auch hier gilt Anwaltszwang für den Antrag auf Ehescheidung (Scheidungsantrag).

    Auch eine Zwangsscheidung oder zwangsweise Scheidung gibt es nicht. Dies auch nicht nach 3 Jahren Trennung. Für die Scheidung ist immer ein Antrag durch einen Ehegatten (vertreten durch einen Rechtsanwalt) beim Familiengericht erforderlich. Lediglich bei der Aufhebung der Ehe ist denkbar, dass eine Auflösung der Ehe auch auf Antrag des Standesamtes und damit „zwangsweise“ erfolgt (§ 1316 III BGB).

    Info: Rechtsirrtümer bei Scheidung und Trennung

    Gesetzlich normiert ist die Definition der Scheidung in § 1564 BGB: „Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. …“


    Rechtliche Grundlage Scheidung im BGB

    Scheidung Vorausssetzung Gesetz Deutschland

    Die Scheidung der Ehe kann nur durch ein Gericht auf Antrag wenigstens eines Ehegatten erfolgen. Den Antrag auf Ehescheidung muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt stellen. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten wenigstens ein Jahr getrennt leben und die Ehe gescheitert ist. Bei Vorliegen von Härtefallgründen kann die Scheidung auch vor Ablauf einer einjährigen Trennung erfolgen.

    Die gesetzlichen Voraussetzungen der Scheidung sind im BGB zu finden.

    Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

    § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung

    Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

    § 1565 Scheitern der Ehe

    (1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

    (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

    § 1566 Vermutung für das Scheitern

    (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

    (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

    § 1567 Getrenntleben

    (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

    (2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

    § 1568 Härteklausel

    (1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.

    (2) (weggefallen)


    Ehe, Scheidung und Familienstände

    Scheidung ist die Kurzform von Ehescheidung. Die Ehe gilt mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung als aufgelöst. Den Familienstand nennt man geschieden. Hierneben gibt es die Familienstände ledig, verheiratet und verwitwet. Im Zusammenhang mit der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft werden bei den Einwohnermeldeämtern meist die Begriffe verpartnert (nach Begründung einer Lebenspartnerschaft), entpartnert (nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft) und partnerhinterblieben (Lebenspartner verstorben) verwendet.

    Info: Trennung ohne Scheidung ist möglich – aber auch sinnvoll?

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    Scheidung: Auch bei der Scheidung gibt es rechtliche Bestimmungen, also sozusagen „Richtlinien“, unter welchen Voraussetzungen eine Scheidung erfolgen kann. Auch das Verfahren ist genau geregelt. Grundsätzlich müssen die Ehegatten wenigstens ein Jahr getrennt leben. Den Scheidungsantrag muss ein Anwalt bei Gericht einreichen. Voraussetzung der Scheidung ohne Trennungsjahr ist neben der Zerrüttung der Ehe auch ein besonderer Härtefall, d.h. dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Gründe muss der Antragsteller beweisen. Eine echte Online Scheidung gibt es nicht. Rechtlich definiert ist der Begriff Scheidung online nicht und meint auf allen Seiten im Internet nur, einen Anwalt online mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens zu beauftragen. Es ist also kein besonderes Verfahren, sondern nur eine bestimmte Form, einen Rechtsanwalt für die Scheidung zu beauftragen.


     

    Statistik Scheidung (Quelle: Statistisches Bundesamt Stand 14.07.2022)

    Im Jahr 2021 wurden in Deutschland durch richterlichen Beschluss rund 142.800 Ehen geschieden. Bei 88,9 % der Ehescheidungen wurde der Scheidungsantrag mit Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin gestellt. Bei 6,9 % wurde der Antrag von beiden Ehepartnern zusammen eingereicht. Bei den anderen 4,2 % stimmten der Ehegatte oder die Ehegattin dem gestellten Antrag nicht zu. Seit 2012 ist die Zahl der Scheidungen jährlich gesunken, mit Ausnahme eines leichten Anstiegs im Jahr 2019.


    Kurz erklärt: Wie lange muss man getrennt leben, um geschieden zu werden?

     

    Nach den gesetzlichen Voraussetzungen ist in den meisten Fällen Voraussetzung, dass die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor die Scheidung erfolgen kann. Stimmt der andere Ehegatte der Scheidung nach einem Jahr nicht zu, muss die Zerrüttung der Ehe bei Gericht dargelegt werden.

     

    Kurz erklärt: Scheidung

     

    Scheitern der Ehe nach § 1565 BGBNach § 1564 BGB kann die Ehe nur durch gerichtliche Entscheidung geschieden werden. Die Kurzbezeichnung hierfür ist Ehescheidung und umgangssprachlich Scheidung. Sobald die Entscheidung mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar ist, ist diese rechtskräftig und die Ehe ab diesem Tag aufgelöst. Eine Online-Scheidung kennt das Gesetz auch 2024 nicht. Schuldig geschieden wird man in Deutschland seit 1977 nicht mehr. Die Scheidung ist durch das Gericht auszusprechen, wenn ein Jahr Trennung erfolgt und die Ehe zerrüttet ist (§ 1565 BGB). Bei der Zerrüttung geht es nur darum, ob die eheliche Gemeinschaft wieder hergestellt werden kann und nicht wer die Schuld trägt. Eine Ehe kann in Deutschland nur durch ein Gericht geschieden werden. Eine entsprechende Entscheidung ergeht nur auf Antrag.

     

    Kurz erklärt: Scheidung Bedeutung

     

    Unter Scheidung (umgangssprachliche Abkürzung für Ehescheidung) versteht man die Auflösung der Ehe aufgrund gerichtlicher Entscheidung. Nach dieser Entscheidung des Gerichts wird die Ehe zwischen den Ehegatten geschieden. Der Zeitpunkt der Auflösung entspricht der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

     

     

     

    Info: Scheidung mit Kindern

    Info: Scheidung mit Haus

    Inhalt dieser Seite: rechtliche Voraussetzungen Scheidung 2024


    Aktualisiert am 8. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach