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„Wie wird der Verfahrenswert beim Versorgungsausgleich berechnet?“

Verfahrenswert Versorgungsausgleich

Für die Kosten der Scheidung kommt es auch auf die Höhe des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich an. Bei einer Abschätzung der entstehenden Kosten begegnet uns häufig die Frage, wie hoch die Kosten der Scheidung denn seien, wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden würde. So verständlich eine entsprechende Frage auch ist, sollten die Kosten der Scheidung niemals die Motivation dafür sein, eine Vereinbarung über den Verzicht des Versorgungsausgleichs zu treffen. Zumindest für denjenigen, der durch den Versorgungsausgleich im Rentenalter profitieren würde, stehen die Nachteile im Alter in keinem Verhältnis zu möglichen Ersparnissen im Scheidungsverfahren. Da eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich grundsätzlich notariell beurkundet werden muss oder aber 2 Anwälte für die Protokollierung eines Vergleichs bei Gericht benötigt werden, entstehen hierfür immer auch Kosten. Selten wird die Scheidung nach den hiesigen Erfahrungen durch eine entsprechende Vereinbarung günstiger, wenn die Kosten der Vereinbarung eingerechnet werden. Aber selbst die Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens werden nicht bei jedem Gericht auch niedriger, wie Sie weiter unten lesen können.


Kosten Scheidung mit oder ohne Versorgungsausgleich: Wie wird der Verfahrenswert beim Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung 2024 berechnet?


  1. Scheidung mit Versorgungsausgleich

Anders als beim bis 2009 geltenden Streitwert des GKG im damaligen Scheidungsprozess spielt die Werthaltigkeit und die Art der verschiedenen Rentenversicherungen, Versorgungen und Pensionen beim Verfahrenswert des FamGKG keine Rolle. Es ist daher unerheblich ob es sich um eine

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • betriebliche Altersversorgung und Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
  • berufsständische Altersversorgungen
  • private Altersvorsorgeverträge

handelt und welchen Wert das jeweilige Anrecht hat. Wie der Verfahrenswert abhängig vom Einkommen und der Anzahl der Versorgungen zu berechnen ist, hat der Gesetzgeber klar in § 50 FamGKG geregelt. In Absatz 1 der Vorschrift heißt es:

In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1.000 Euro.

Im Scheidungsverfahren sind also für jede Rente oder Rentenanwartschaft jeweils 10% des Quartalseinkommens (netto) der Ehegatten zu berücksichtigen. Hat z.B. der Ehemann lediglich Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Frau hingegen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer z.B. Riesterrente, hat das Gericht über insgesamt 3 Anrechte zu entscheiden. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt daher 30% aus dem 3-fachen Nettoeinkommen der Ehegatten. Verdienen diese in 3 Monaten zusammen z.B. EUR 10.000,00 netto, ergibt sich in dem Beispiel ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich in Höhe von EUR 3.000,00 (30% aus EUR 10.000).

Verfahrenswert Scheidung und Versorgungsausgleich
Verfahrenswert Scheidung und VA

Die Verfahrenswerte der Scheidung und Folgesachen werden im Scheidungsverbund addiert (§ 44 FamGKG). Bei einem Ehepaar ohne Kinder und Vermögen entspricht der Wert für die Scheidung regelmäßig dem Quartalseinkommen. In dem Beispiel errechnet sich daher ein Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren in Höhe von EUR 13.000,00 (EUR 10.000,00 Scheidung + EUR 3.000,00 Versorgungsausgleich).

Ergibt sich rechnerisch ein Wert von weniger als EUR 1.000,00, wird das Gericht gleichwohl EUR 1.000,00 als Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich festsetzen, da nach den gesetzlichen Vorgaben dies der Mindestwert ist.

Anders als beim Wert der Scheidung gibt es beim Versorgungsausgleich bei Berechnung des 3-fachen Nettoeinkommens keine Abschläge für Kinder oder Zuschläge bei vorhandenem Vermögen. In der Praxis ist die Berechnung daher immer unproblematisch. Im Scheidungstermin liegen alle Auskünfte zum Versorgungsausgleich vor, so dass das Gericht anhand der Anzahl der auszugleichenden Versorgungen und dem Monatseinkommen der Ehegatten leicht den Verfahrenswert berechnen und festsetzen kann. Der Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache beträgt im Scheidungsverfahren immer:

(Monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten x 3) x (10% x Anzahl Versorgungen) = Verfahrenswert Versorgungsausgleichssache, mindestens jedoch 1.000,00 €

Info: Tabelle Scheidungskosten nach Verfahrenswert

Wer einen „Kostenvoranschlag“ bei einer Online-Scheidung anfordert, sollte diesen kritisch prüfen. Häufig wird zur Vereinfachung (oder zum schönrechnen) für den Versorgungsausgleich kein oder nur der Mindestwert als Verfahrenswert angesetzt. In dem Beispiel oben wäre dann der Verfahrenswert um EUR 3.000,00 oder 2.000,00 zu niedrig beziffert und daher die kalkulierten Kosten niedriger als die tatsächlich gesetzlich entstehenden. Wenn dann zusätzlich noch ein in der Praxis nicht durchsetzbare „Reduzierung wegen Einvernehmlichkeit“ beim Verfahrenswert eingerechnet wurde, können Sie fest damit rechnen, dass es am Ende wesentlich teurer wird als in der Kostenschätzung angegeben. Lassen Sie sich auch nicht durch Begriffe wie gesetzlichen Mindestgebühren irritieren. Dies sind die überall gleich hohen Gebühren, welche an mancher Stelle auch nirgendwo günstiger oder vorbildlicher Preis genannt werden. Das ist also alles meist nur Vokabular des Marketings einer Online-Scheidung. Ihre Scheidung ist dort niemals günstiger.

 

  1. Scheidung ohne Versorgungsausgleich

Liegt z.B. eine kurze Ehe von weniger als 3 Jahren vor und keiner der Beteiligten stellt einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs oder wurde der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen, wird das Gericht die Scheidung ohne Versorgungsausgleich aussprechen. Wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt, werden viele sicher denken, dass es dann auch keinen Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich gibt. Tatsächlich war hier die Handhabung mit der Einführung des FamGKG zum 01.09.2009 höchst unterschiedlich bei den verschiedenen Familiengerichten. Allerdings hat bereits frühzeitig die Rechtsprechung reagiert, wie z.B. das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 26.5.2010 und klargestellt, dass auch ohne durchzuführenden Versorgungsausgleich ein Wert für den nicht durchzuführenden Versorgungsausgleich festzusetzen ist, da das Gericht das Versorgungsausgleichsverfahren immer eröffnen muss, um überhaupt eine Entscheidung dazu zu treffen, ob ein Ausgleich zu erfolgen hat. Im Tenor des Scheidungsbeschlusses findet sich dann auch das Ergebnis der Prüfung als Entscheidung: „Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.“

Verfahrenswert für Scheidung und VersorgungsausgleichEs gilt daher inzwischen bei allen Familiengerichten im Jahr 2024, dass ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich auch bei Nichtdurchführung festzusetzen ist. Die Höhe allerdings ist nicht bei jedem Gericht gleich. Liegt ein wirksamer Verzicht über den Versorgungsausgleich vor, so dass dieser nicht durchzuführen ist, setzen die meisten Gerichte den Verfahrenswert mit dem Mindestwert in Höhe von EUR 1.000,00 fest. Manche Gerichte stehen auf dem Standpunkt, dass jeder Ehegatte mindestens eine Rente hat und daher der Verzicht mindestens 2 Anwartschaften umfasse, so dass 20% aus dem dreifachen Monatsnettoeinkommen der Ehegatten als Wert festzusetzen sei. Wiederum andere hinterfragen konkret, wieviel Versorgungen insgesamt bestehen und setzen den Wert in gleicher Höhe wie im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs fest. So wird das Gericht den Verfahrenswert im Zweifel auch festsetzen, wenn sich die Beteiligten einigen und im Rahmen eines Vergleichs durch die Anwälte einen Ausschluss bzw. Verzicht des Versorgungsausgleichs erklären lassen. Aus diesem Wert für den Versorgungsausgleich errechnet sich dann die zusätzliche Einigungsgebühr der Rechtsanwälte.

Wird der Verzicht des Versorgungsausgleichs zwischen Beteiligten erst im laufenden Scheidungsverfahren vereinbart, werden die meisten Familiengerichte die konkreten Anrechte bei der Verfahrenswertfestsetzung berücksichtigen, wenn zumindest bereits mit der Einholung der Auskünfte bei den Versorgungsträgern begonnen wurde oder jedenfalls, wenn die Auskünfte bereits vorliegen. So z.B. ausdrücklich das OLG Stuttgart (Beschluss vom 23.05.2019) (externer Link): „Der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs in einer Verbundentscheidung ist auch bei dessen Ausschluss durch notariellen Vertrag jedenfalls dann regulär nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu berechnen, wenn vor der Wirksamkeitsprüfung alle Versorgungsauskünfte eingeholt und eine vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs vorgenommen wird.“

Diese Konstellation kommt in der Praxis nicht selten vor, da die vorliegenden Auskünfte bei den Ehegatten erst tatsächlich offenbaren, in welcher Höhe ein Ausgleich vorgesehen ist und diese auf Grundlage der Auskünfte eine Vereinbarung schließen. Häufig lohnt sich daher, die Einreichung der Scheidung in Ruhe anzugehen und auch solche Punkte vorab mit dem Ehegatten abzustimmen, statt einfach und schnell die Scheidung online „einzureichen“. Die in der Werbung angepriesene schnelle Online Scheidung hat Ihre Scheidung dann möglicherweise unnötig verteuert. Die Vorteile der Online-Scheidung liegen nicht beim (vor-)schnellen Einreichen der Scheidung, sondern in der Nutzung kurzer Kommunikationswege bei der Beratung durch den von Ihnen beauftragten Rechtsanwalt für Familienrecht.

Auch bei Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs wird das Gericht einen Verfahrenswert festsetzen, da das Versorgungsausgleichsverfahren  immer von Amts wegen eröffnet und das Gericht auch eine Entscheidung aussprechen wird, welche im Tenor des Scheidungsbeschlusses „Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt“ lautet.

 

Festsetzung Verfahrenswert Scheidung ohne Versorgungsausgleich
„Vergessene“ Verfahrenswertfestsetzung für den VA

Festsetzung ohne Wert für Versorgungsausgleich

Es kommt in der Praxis gar nicht so selten vor, dass eine Richterin oder ein Richter bei Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs (im Verfahren meist kurz „VA“ genannt) keinen oder aber auch einen zu niedrigen Verfahrenswert festsetzt.

Als beteiligter Ehegatte im Verfahren können Sie sich hierüber freuen, da so meist auch die Kosten niedriger sein werden. Fest einkalkulieren können Sie dies aber nicht, da die Festsetzung des Verfahrenswerts so nicht im Sinne des FamGKG und der obergerichtlichen Rechtsprechung ist und daher passieren kann, dass der Bezirksrevisor für die Staatskasse oder ein beteiligter Rechtsanwalt gegen die VerfahrenswertfestsetzungBeschwerde einlegt und damit auch Erfolg haben wird. Auch eine Abänderung von Amts wegen durch das Gericht selbst ist innerhalb von 6 Monaten denkbar. Wurde der Wert zu hoch festgesetzt, haben Sie als Ehegatte das Recht, gegen die Verfahrenswertfestsetzung Beschwerde einzulegen. Dies sollten Sie auch tun, um nicht mehr als notwendig zahlen zu müssen. Eine anwaltliche Vertretung ist hierfür nicht erforderlich.

 

Versorgungsausgleich ohne Scheidung

Wer z.B. im Ausland geschieden wurde und deutsche Versorgungsanwartschaften während der Ehe erworben wurden, kann auch nach der Scheidung die Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht beantragen.

Bei einem Versorgungsausgleichsverfahren nach der Scheidung beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.

 


Gut zu wissen:

  • Zeitpunkt für die Berechnung des Verfahrenswerts

Nach dem Gesetz ist für die Wertberechnung der Scheidung der Zeitpunkt der ersten Antragstellung entscheidend (§ 34 FamGKG). Hat sich das Einkommen oder das Vermögen nach Einreichung des Scheidungsantrages bis zum Scheidungstermin erhöht oder auch verringert, bleibt dies unberücksichtigt. Wessen Einkommen im Laufe des Verfahrens gestiegen ist, sollte daher darauf achten, dass im Rahmen der Verfahrenswertfestsetzung im Scheidungstermin tatsächlich das niedrige Einkommen zu Beginn des Verfahrens zugrunde gelegt wird. Andernfalls wird der Verfahrenswert für die Scheidung und den Versorgungsausgleich zu hoch festgesetzt.

  • Abtrennung Versorgungsausgleichsverfahren

Die Abtrennung des Versorgungsausgleichs wirkt sich grundsätzlich weder auf den Verfahrenswert noch auf die entstehenden Gebühren von Gericht und Rechtsanwalt aus. Mehrkosten entstehen daher nicht.

  • Vorläufiger Verfahrenswert zur Erstellung der Vorschussrechnung des Gerichts

Gerichtskosten Vorschussrechnung der GerichtskasseDer vorläufige Verfahrenswert wird zu Beginn des Verfahrens festgesetzt, um einen Vorschuss der Gerichtskosten anzufordern. Den Wert für den Versorgungsausgleich setzt das Gericht hier meist mit 20% aus dem Nettoquartalseinkommen der Eheleute oder mit dem Mindestwert von EUR 1.000 fest. Für die endgültigen Kosten ist die Festsetzung am Ende des Verfahrens maßgebend.

 

 

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    Kurz erklärt: Wie setzt sich der Verfahrenswert zusammen?

    Im Rahmen der Scheidung entscheidet das Gericht auch über den Versorgungsausgleich und im Streitfall auch über weitere Folgesachen. Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren. Der Verfahrenswert der Scheidung und die Verfahrenswerte der Folgesachen sind daher zu addieren. Aus der Summe der Verfahrenswerte ergeben sich die Kosten des Verfahrens (Scheidung mit Folgesachen). Bei einer einvernehmlichen Scheidung ergibt sich der Verfahrenswert daher aus der Summe des Verfahrenswerts für die Ehesache und den Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache. Aus dem Gesamtwert sind die gesetzlichen Gebühren für den Rechtsanwalt und das Gericht zu ermitteln. 

    Inhalt dieser Seite: Verfahrenswert Versorgungsausgleich 2024


    Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach