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Einfluss der Scheidung auf das Erbrecht, Erbvertrag und Testament

Erbrecht des Ehegatten

Der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe (§ 1931 BGB). Ehegatte ist, wer zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser verheiratet ist. Haben die Ehegatten Kinder (Erben 1. Ordnung), beträgt der Erbanteil des überlebenden Ehegatten ein Viertel. Sind nur Erben der 2. und 3. Ordnung vorhanden, erhöht sich der Erbanteil. Andernfalls ist der Ehegatte Alleinerbe.

Wer keine Regelung im Rahmen eines Ehevertrages getroffen hat, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinsacht. In diesem Fall wird im Fall des Todes eines Ehegatten nach § 1371 BGB „der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.“

Die Trennung der Ehegatten wirkt sich auf das Erbrecht nicht aus, da die Ehe erst mit rechtskräftiger Entscheidung des Familiengerichts als aufgelöst gilt. Grundsätzlich ist Voraussetzung der Scheidung, dass die Ehegatten wenigstens ein Jahr getrennt gelebt haben.

Liegen die Voraussetzungen der Scheidung vor und der Erblasser hatte bereits beim zuständigen Gericht die Scheidung eingereicht oder dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt, ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen (§ 1933 BGB).

Insbesondere im Hinblick auf die erbrechtlichen Konsequenzen sollte gut überlegt werden, ob trotz Trennung keine Scheidung erfolgen soll. Die Folgen werden hierbei oft nicht bedacht.

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    1. Persönliche Angaben (Antragssteller/in)






    2. Angaben Ehefrau / Ehemann / Lebenspartner/in (Antragsgegner/in)




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    4. Einkommen



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    6. Gemeinsame minderjährige Kinder







    7. Anmerkungen und Fragen

    8. Unterlagen


    Geburtsurkunde/n Kind/er
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    „Bleibt ein Erbvertrag auch nach Scheidung wirksam?“

    Gemeinsames Testament und Erbvertrag nach Trennung

    Notarvertrag
    Testament o. Erbvertrag beim Notar

    Häufig existiert eine letztwillige Verfügung. Hat ein Ehegatte ein Testament (alleine) errichtet, kann dieses jederzeit ganz oder zum Teil widerrufen, geändert oder ergänzt werden. Im Falle der Trennung ist der Ehegatte daher frei bei der Entscheidung, ob das Testament in dieser oder geänderter Form bestehen bleiben soll.

    Meistens aus Vorsorge oder zur gegenseitigen Absicherung, haben die Ehegatten ein gemeinsames Testament oder Erbvertrag abgeschlossen, um sich z.B. wechselseitig als Alleinerben (vor den Kindern) einzusetzen. Mit dem Entschluss oder des Vollzugs der Trennung ist dies oft nicht mehr gewollt. Der Erbvertrag oder das gemeinsame Testament bleibt auch im Falle der Trennung bestehen und kann nur gemeinsam, z.B. im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, geändert werden. In manchen Fällen wurde ein freies Rücktrittsrecht für den Fall z.B. der Trennung oder Scheidung vereinbart. Hier ist es dann auch einseitig möglich, sich von der gemeinsamen letztwilligen Verfügung zu lösen.

    Ansonsten gilt nach § 2077 BGB: „Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.“

    Das gemeinsame Testament oder der Erbvertrag verliert also seine Wirksamkeit, wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst wurde oder zum Zeitpunkt des Erbfalls das Scheidungsverfahren bereits lief und zur Scheidung geführt hätte, wenn der Ehegatte nicht zuvor verstorben wäre.

    Der Wegfall der Erbeinsetzung des Ehegatten bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass auch die Schlusserbeneinsetzung wegfällt und deshalb auch nach Scheidung Bestand haben kann.

    Haben die Ehegatten bereits vor der Heirat einen Erbvertrag abgeschlossen, wird dieser in den meisten Fällen ebenfalls nicht von der Regelung des § 2077 BGB umfasst, so dass sich die Scheidung nicht zwangsläufig auf die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung auswirkt.


     

    Zusammenfassung Erbrecht und Erbvertrag bei Scheidung:

    Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten entfällt, sobald ein Scheidungsverfahren bei Gericht anhängig ist und die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen, spätestens aber mit Rechtskraft der Scheidung. Ein bestehendes Testament oder ein Erbvertrag verlieren die Wirksamkeit.


     

    Info: Letztwillige Verfügung
    Mit einer letztwilligen Verfügung kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge vollständig oder zum Teil aufheben oder ändern. Im Erbfall gelten dann statt der Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge die in der letztwilligen Verfügung bestimmten Regelungen. Als letztwillige Verfügung kommen das Testament (§§ 1937, 2064 ff. BGB), das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (§§ 1937, 2265 ff. BGB) sowie der Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB) in Betracht.


     

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    Relevante Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)

    Hervorhebungen durch uns!

     

    § 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
    (1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
    (2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
    (3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
    (4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
     
    § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
    (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
    (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
    (3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
    (4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
     
    § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts
    Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.
     
    § 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
    (1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
    (2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
    (3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.
     

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    Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach