Anfrage der Kosten Ihrer Scheidung
Unverbindlich für Sie und mit anwaltlicher Schweigepflicht

Sie haben ein günstigeres „Angebot“ erhalten? Schönrechnen und nicht aussichtreiche Reduzierungen einrechnen können wir auch, tun wir aber nicht. Nur so können Sie verlässlich kalkulieren. Bei allen Anwälten bestimmt alleine das Gericht die Höhe der Gebühren durch Festsetzung des Verfahrenswerts. Ein günstigeres Angebot kann es daher nicht geben. Die Festsetzung des Gerichts richtig einzuschätzen, ist der Zweck einer Kostenschätzung.

Gerne berechnen wir für Sie kostenfrei die voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten (Gericht und Anwalt) für Ihr Scheidungsverfahren. Verwenden Sie hierzu einfach unser Formular unten oder rufen Sie an: ✆ 06251 8565952

Unsere Berechnung basiert darauf, abzuschätzen, wie in Ihrem Fall das Gericht den Verfahrenswert festsetzen wird. Dabei rechnen wir in Ihrem Interesse realistisch auf Grundlage der gerichtlichen Praxis, damit Sie verlässlich kalkulieren können. Freuen Sie sich, wenn es dann doch günstiger wird.

Unser Anspruch in Ihrem Interesse - warum wir Begriffe wie z.B. günstig oder gratis Kostenvoranschlag nicht nutzen
Unser Anspruch ist es, Sie bereits vor Mandatserteilung praxisnah und objektiv zu informieren, damit Sie bei den Kosten Ihrer Scheidung richtig kalkulieren können und Ihnen böse Überraschungen bei der Endabrechnung erspart bleiben. Sollten Ihnen an anderer Stelle günstigere Kosten genannt werden, liegt es nah, dass hier zumindest sehr optimistisch gerechnet wurde. Die Kosten werden am Ende dort nicht günstiger sein.

Alleine durch die Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Gericht und nicht durch den Rechtsanwalt wird festgelegt, wie hoch die gesetzlich festgelegten Gebühren sein werden. Diese Gebühren sind bundeseinheitlich gleich und daher an anderer Stelle weder niedriger noch höher. Deswegen gibt es auch keinen Gratis Kostenvoranschlag und keinen Vergleich der Scheidungskosten. Wer diese Bergriffe benutzt, scheint sich nicht im Kostenrecht auszukennen oder möchte möglicherweise eine falsche Vorstellung bei Ihnen erwecken, ein individuelles Angebot zu erhalten. Gratis eine Auskunft zu den Kosten erhalten? Diese werden Sie im Normalfall immer kostenfrei bei jedem Scheidungsanwalt erhalten, anders als bei Kostenvoranschlägen von Handwerkern.

Sie haben etwas von einer Streitwertreduzierung zur Kostensenkung der Gebühren bei einer einvernehmlichen Scheidung gehört? Auch wir können für Sie einen entsprechenden Antrag schon bei Einreichung der Scheidung, allerdings begrifflich zutreffend formuliert, für Sie stellen, halten aber nichts davon, mit falschen Begrifflichkeiten aus Marketinggründen bei Ihnen die falsche Hoffnung einer günstigeren Scheidung zu wecken. Ein entsprechender Antrag hat nach unseren langjährigen Erfahrungen und aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Praxis in fast allen Fällen kein Erfolg. Wir werben deshalb nicht mit einer entsprechenden „Möglichkeit der Kostensenkung“.

Uns ist dabei bewusst, dass dies dazu führt, dass einige ihre „Online Scheidung“ an anderer Stelle „einreichen“, in dem Irrglauben, dort sei es günstiger. Für unseren Anspruch, jedes Mandat gewissenhaft und mit der erforderlichen Sorgfalt zu betreuen, nehmen wir dies in Kauf.

Wenn Sie die Wahrheit über die günstigste Scheidung im Internet erfahren möchten, erfahren Sie mehr auf unseren Seiten Scheidung günstig und Kosten Ehescheidung  sowie den dort verlinkten Beiträgen.

Nutzen Sie unser kostenfreies Vorgespräch.


Eine Anfrage ist für Sie kostenfrei und natürlich unverbindlich
. Bei jeder Anfrage gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Wenn Sie dennoch die Kosten selbst berechnen oder aber eine Berechnung/Rechnung überprüfen möchten, können Sie weiter unten als PDF-Datei eine Gebührentabelle nebst Erläuterung herunterladen. Dort finden Sie auch kurze Antworten auf häufige Fragen zum Scheidungsverfahren. Sollten Sie zu der Tabelle Fragen haben, dürfen Sie uns ebenfalls gerne anrufen. 

Ihre unverbindliche und kostenfreie Anfrage für die Kosten einer Scheidung – Berechnung Scheidungskosten:

Sollten Sie vor, beim oder nach dem Ausfüllen des Formulars Fragen haben, rufen Sie einfach an: ✆ 06251 8565952. Gerne können Sie die Kosten auch telefonisch erfragen. Bitte geben Sie Ihren realen Vor- und Zuname an. Bei unvollständigen Namen oder Nennung eines Pseudonyms behalten wir uns vor, die Frage nicht zu beantworten. Achten Sie auf die korrekte Schreibweise Ihrer E-Mailadresse, da wir Sie sonst nicht kontaktieren können.

Sie möchten uns lieber eine E-Mail senden?

Die voraussichtlichen Kosten Ihrer Scheidung (Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten) teilen wir Ihnen gerne kostenfrei telefonisch unter

06251 8565952 oder per E-Mail

mit. Hierzu benötigen wir von Ihnen wenigstens folgende Angaben:

– mtl. Nettoeinkommen Ehefrau
– mtl. Nettoeinkommen Ehemann
– Anzahl der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder
– Wurde der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen?
– Wieviel Versorgungen sind beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen?

Auf Wunsch überprüfen wir auch einen Ihnen bereits vorliegenden „Kostenvoranschlag“ auf Richtig- und Vollständigkeit, um Ihnen böse Überraschungen zu ersparen.




    Sollten Sie vor, beim oder nach dem Ausfüllen des Formulars Fragen haben, rufen Sie einfach an: ✆ 06251 8565952

    Ihre Daten sind bei uns sicher. Alle Angaben die Sie hier oder auch am Telefon machen, werden streng vertraulich behandelt und nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Selbst wenn es nicht zur Mandatserteilung kommt gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Prüfen Sie das Impressum, bevor Sie auf einer anderen Seite Ihre Daten für eine Online-Scheidung übersenden, damit Ihre Daten nicht über einen Dritten an einen Ihnen nicht bekannten Rechtsanwalt geschickt werden. Nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann nach aktueller Gesetzeslage für Sie den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht stellen.

     


    Scheidungsantrag online


     

    Häufige Fragen zur Scheidung kurz zusammengefasst:

    Wann kann die Scheidung eingereicht werden?

    Bei Einreichung der Scheidung sollte das Trennungsjahr abgelaufen sein. Der oft zu hörende Tipp, man könne die Scheidung auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen, da das Gericht ohnehin erst die Auskünfte zum Versorgungsausgleich einholen muss, kann im ungünstigsten Fall zur Abweisung des Scheidungsantrages führen, was mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. …mehr



    Welche Unterlagen werden für die Scheidung benötigt?

    Dem Antrag auf Ehescheidung soll nach den gesetzlichen Vorgaben die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder beigefügt werden. Gibt es Besonderheiten wie z.B. eine Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder andere relevante Regelungen in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung, muss die Notarurkunde ebenfalls dem Gericht vorgelegt werden. …mehr



    Was kostet eine Scheidung und ist die Online-Scheidung günstiger?

    Weder hier noch an anderer Stelle ist die Scheidung günstiger. Die Kosten einer Scheidung sind gesetzlich festgelegt. Die Höhe ist abhängig davon, wie hoch das Familiengericht den Verfahrenswert auf Grundlage der Einkommensverhältnisse festsetzt. Nach Versendung Ihrer unverbindlichen Anfrage zur Scheidung oder bei einer einfachen Kostenanfrage mit obigem Formular, erhalten Sie kostenfrei eine individuelle und praxisnahe Kostenschätzung, mit der Sie kalkulieren können.



    Wie lange dauert die Scheidung?

    Bei einer Scheidung ohne Streit ist die Verfahrensdauer im Wesentlichen davon abhängig, wie lange die Kontenklärung bei den Rentenversicherungsträgern dauert, da diese Auskünfte für die Entscheidung des durchzuführenden Versorgungsausgleiches benötigt werden. In der Praxis dauern entsprechende Verfahren ca. 4 bis 10 Monate. Ohne Versorgungsausgleich kann der Scheidungstermin schon wenige Wochen nach Einreichung des Scheidungsantrages stattfinden. …mehr



    Muss ich beim Scheidungstermin persönlich erscheinen?

    Das Familiengericht soll die Beteiligten zu den Voraussetzungen der Scheidung anhören. Beide Ehegatten müssen daher grundsätzlich im Scheidungstermin anwesend sein oder aber im Wege der Rechtshilfe vorher durch ein Amtsgericht am Wohnort angehört werden. Es erfolgt durch das Familiengericht eine Befragung zur Trennungszeit und der Frage, ob die Ehegatten geschieden werden möchten. …mehr



    Was passiert, wenn der andere Ehegatte im Scheidungstermin nein sagt?

    Dass der andere Ehegatte plötzlich nicht mehr der Scheidung zustimmt, unter Umständen erst im Scheidungstermin nein sagt, kommt in der Praxis weit seltener vor als meist befürchtet. Wie weiter unten dargestellt, ist grundsätzlich auch ohne Zustimmung eine Durchsetzung der Scheidung möglich. Probleme sind zu erwarten, wenn das Trennungsjahr zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung noch nicht abgelaufen war. Rechtstipps im Internet, man könne die Scheidung auch schon vor Ablauf des Trennungsjahr einreichen, sind daher nicht immer zu Ende gedacht.

     



    Reicht ein Anwalt im Scheidungsverfahren aus?

    Es reicht im Rahmen einer einverständlichen Scheidung aus, wenn die Antragstellerseite anwaltlich vertreten wird. Auch wenn immer wieder bei Zustellung des Scheidungsantrages Verunsicherung entsteht, da das Familiengericht auf den grundsätzlichen Anwaltszwang beim familiengerichtlichen Verfahren hinweist, reicht es aus, dass der Antragsgegner ohne Anwalt die Zustimmung zur Scheidung erklärt. Ein zweiter Anwalt kann daher, muss aber nicht sein. …mehr



    Bei welchem Familiengericht wird die Scheidung eingereicht?

    Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit der Ehescheidung ist in der Regel zunächst der Aufenhaltsort der minderjährigen Kinder. Leben keine minderjährigen Kinder bei einem Ehegatte, ist das Familiengericht zuständig, in dem beide Ehegatten zuletzt gewohnt haben, wenn in diesem Bezirk weiterhin wenigstens ein Ehegatte lebt. Fehlt es auch an dieser Voraussetzung, ist der Ort des Antragsgegners maßgeblich. …mehr



    Muss der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen?

    Nach Ablauf des Trennungsjahres ist grundsätzlich möglich, die Scheidung auch ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten zu beantragen und durchzusetzen, was gar nicht so selten vorkommt. In diesem Fall muss die Zerrüttung der Ehe näher dargelegt werden. Nach drei Jahren Trennung entfällt auch das, da kraft Gesetzes die Zerrüttung vermutet wird. …mehr



    Kann ich (selbst) online die Scheidung einreichen?

    Es gibt kein Verfahren, bei dem die Scheidung online durchgeführt wird. Bei einer sog. Online-Scheidung wird ein Anwalt online  mit der Einreichung des Scheidungsantrages beim Familiengericht beauftragt. Ein Termin bei einem Anwalt ist dann nicht zwingend erforderlich, da die Beratung durch den Rechtsanwalt und die Beauftragung durch den Antragsteller der Scheidung per E-Mail oder Telefon erfolgen. Das gerichtliche Verfahren ist kein besonderes bei einer „Scheidung online“. …mehr



    Wann ist die Scheidung rechtskräftig?

    Der in der Regel im Scheidungstermin verkündete Scheidungsbeschluss wird anschließend schriftlich zugestellt. Ab diesem Tag läuft eine einmonatige Rechtsmittelfrist. Endet die einmonatige Rechtsmittelfrist, ohne dass ein Beteiligter das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt hat, ist die Scheidung am Folgetag rechtskräftig. Das Familiengericht übersendet sodann nach den gesetzlichen Vorgaben eine auszugsweise Ausfertigung (Teilausfertigung) des Scheidungsbeschlusses mit dem Rechtskraftzeugnis von Amts wegen. …mehr



    Was ist der Versorgungsausgleich bei Scheidung?

    Der Versorgungsausgleich ist die einzige Folgesache im Scheidungsverfahren, welche auch ohne Antrag der Ehegatten entschieden wird. Im Scheidungsbeschluss werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig zwischen den Beteiligten geteilt, indem das Familiengericht die Übertragung der Anwartschaft auf den anderen Ehegatten ausspricht.  …mehr



    Muss mein Ehegatte etwas unterschreiben?

    Für die Scheidung ist keine Unterschrift erforderlich. Wenn Sie sich einig sind, erfolgt die Zustimmung zur Scheidung mündlich im Scheidungstermin. Damit Sie die Anwaltskosten nicht alleine tragen müssen, übersenden wir zusammen mit dem Entwurf des Scheidungsantrages immer eine Vereinbarung über die Teilung der Scheidungskosten. Diese können Sie sich zur eigenen Absicherung unterschreiben lassen.



    Wann kann ich meinen Namen ändern?

    Nach Rechtskraft der Scheidung können Sie beim Standesamt eine Namensänderung vornehmen lassen. Soweit Sie nichts veranlassen, wird der während der Ehe geführte Nachname weitergeführt. Auf den Nachnamen der Kinder hat die Namensänderung keinen Einfluss. …mehr



    Kann ich mich auch in Deutschland scheiden lassen, wenn wir im Ausland geheiratet haben oder eine ausländische Staatsangehörigkeit haben?

    In den meisten Fällen können Sie sich in Deutschland nach deutschem Recht scheiden lassen. Dies unabhängig davon, wo Sie geheiratet haben und ob einer oder beide Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit haben. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Seite Scheidung mit Auslandbezug.



    Kann ich eine Anfrage senden, obwohl ich erst kurz getrennt lebe und die Scheidung noch nicht einreichen kann?

    Eine Anfrage können Sie auch vor Ablauf des Trennungsjahres senden. Sie erhalten von uns trotzdem einen Entwurf des Scheidungsantrages und eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten. Auf Wunsch setzen wir uns kurz vor Ablauf des Trennungsjahres wieder mit Ihnen in Verbindung, um zu klären, ob die Scheidung eingereicht werden soll. Der vorbereitete Scheidungsantrag kann dann bei Bedarf sofort an das Gericht gesendet werden.

     


     

     

     


    Fakten zu den Scheidungskosten – eine Übersicht | Irreführendes Marketing – Begriffe der Scheidung online


     

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    Aktualisiert am 27. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach