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Fachbegriffe und Abkürzungen im Gerichtsverfahren einer Scheidung

Kanzlei Bernd Steinbach informiertInformation der Anwaltskanzlei Steinbach

Im Scheidungsverfahren und im Scheidungstermin tauchen einige Begriffe und Abkürzungen in der gerichtlichen Praxis auf, die nicht immer im allgemeinen Sprachgebrauch bekannt sind oder aber in einem anderen Wortsinn verstanden werden können.

Deshalb nachfolgend einige typische Begriffe und Abkürzungen bei einer Scheidung, welche beim Schriftverkehr mit dem Gericht oder im Gerichtstermin vorkommen können, kurz erklärt, damit Sie ein Schreiben des Gerichts und die Ausführungen im Termin richtig einordnen können:

Glossar zur Scheidung


  • Abtrennung Versorgungsausgleich – Nach drei Monaten Verfahrensdauer kann bei einer einvernehmlichen Scheidung die Abtrennung des Versorgungsausgleichs (VA) nach § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG durch die Ehegatten beantragt werden und das Gericht vorab den Scheidungsbeschluss verkünden.
  • Anhängigkeit – Beginn des Verfahrens mit Eingang eines Antrags auf z.B. Scheidung beim Gericht.
  • Anhörung – Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 128 Abs. 1 FamFG) soll das Gericht die Ehegatten zu den Scheidungsvoraussetzungen im (Scheidungs-) Termin anhören.
  • Anhörung durch einen ersuchten Richter / Anhörung im Wege der Rechtshilfe – Möglichkeit, durch einen Richter beim für den Wohnsitz zuständigen Amtsgericht angehört zu werden, um bei großer Entfernung nicht zum Scheidungstermin anreisen zu müssen (§ 128 Abs. 3 FamFG)
  • Anwaltszwang – Notwendigkeit, sich im gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§ 114 FamFG).
  • Beschluss – Eine Form einer formellen gerichtlichen Entscheidung (siehe auch Scheidungsbeschluss).
  • Beschwerde- / Rechtsmittelfrist – einmonatige Frist, innerhalb der Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt werden kann.
  • DRV – gebräuchliche Abkürzung für Deutsche Rentenversicherung
  • Ehescheidung – Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung (§ 1564 BGB).
  • Ehezeit (gesetzliche) – beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 VersAusglG). Der Versorgungsausgleich (s.u.) wird für diesen Zeitraum durchgeführt.
  • Einvernehmliche Scheidung – Scheidungsverfahren bei Gericht ohne Streit der Ehegatten.
  • FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • FamGKGGesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
  • Familiengericht – Abteilung des Amtsgerichts und insbesondere bei einer Scheidung zu ständig (§ 23b GVG).
  • Folgesachen – Familienrechtliche Angelegenheiten, welche unmittelbar mit der Scheidung zusammenhängen und mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs nur auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Gericht entschieden werden.
  • Gegenstandswert – Für die Berechnung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren maßgeblicher Wert. Im Scheidungsverfahren entspricht dieser gem. § 23 RVG dem vom Gericht festzusetzenden Verfahrenswert (s.u.).
  • Gerichtskosten – Für das Verfahren der Scheidung und Folgesachen fallen bei Gericht Kosten an. Die zu erhebenden Gebühren sind im FamGKG geregelt. Die Höhe der Gebühren hängt vom Verfahrenswert (s.u.) ab. Das Gericht wird grundsätzlich erst nach Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Gesamtkosten tätig (§ 14 FamGKG).
  • Güterrecht / Güterstand – regelt die Verteilung des Vermögens während und bei Beendigung der Ehe. Durch Ehevertrag kann die Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart werden. Ohne Regelung gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
  • Rechtsanwaltskosten – Die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei einer Scheidung fallen in der Regel insgesamt 2,5 Gebühren zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer gem. Vergütungsverzeichnis an.
  • Rechtshängigkeit – Zeitpunkt der Zustellung eines Antrags auf z.B. Scheidung an den Antragsgegner durch das Gericht.
  • Rechtskraft der Scheidung / des Scheidungsbeschlusses – Entscheidung des Gerichts ist durch Beschwerde (s.o.) nicht mehr anfechtbar. Der Tag der Rechtskraft entspricht dem Tag der Auflösung der Ehe.
  • Rechtsmittelverzicht – Erklären beide Seiten durch einen Rechtsanwalt den Verzicht, Rechtsmittel einzulegen, wird die Entscheidung des Gerichts sofort rechtskräftig. Im Falle der Scheidung gilt die Ehe in diesem Moment als aufgelöst. Auf die Beschwerdefrist (s.o.) kommt es dann nicht (mehr) an.
  • RVG – Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (siehe Rechtsanwaltskosten).
  • Scheidung – Kurzform von Ehescheidung (s.o.)
  • Scheidungsbeschluss – schriftlich abgefasste Entscheidung des Gerichts (Scheidungsurkunde).
  • Scheidungsurteil – Entscheidung des Gerichts bei Verfahren bis zum 31.08.2009.
  • Streitwert – Wert des Streitgegenstandes nach dem Gerichtskostengesetz (GKG), welches seit 2009 nicht mehr bei einem Scheidungsverfahren anwendbar ist. Siehe Verfahrenswert.
  • Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung – Videoverhandlung: Zuschaltung von Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung (Gerichtstermin) per Videokonferenz.
  • Termin zur mündlichen Verhandlung – Gerichtstermin, wie z.B. der Scheidungstermin, indem die Sache erörtert und im Anschluss die Entscheidung des Gerichts ergeht.
  • Trennungsjahr – Bezeichnung für die in der Regel mindestens einjährige Trennung der Ehegatten als Voraussetzung der Scheidung.
  • VA – Abkürzung für den Versorgungsausgleich
  • Verbund – Nach § 137 FamFG zusammen mit der Scheidung zu entscheidende Folgesachen (s.o.).
  • Verfügung – Verfahrensleitende Maßnahme des Richters, wie z.B. Veranlassung der Zustellung oder eine Terminbestimmung
  • Verfahrenskostenhilfe (VKH) – Kann ein Beteiligter aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse die Kosten des Verfahrens (Rechtsanwalt und Gericht) nicht oder nur in Raten aufbringen, kann auf Antrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Die VKH entspricht der Prozesskostenhilfe (PKH) im Zivilprozess (§ 76 FamFG).
  • Verfahrenswert – Wert des Verfahrensgegenstandes nach dem FamGKG (s.o.). Wird bei einer Scheidung aus dem Einkommen und Vermögen der Ehegatten ermittelt und durch das Gericht festgesetzt. Die Gebühren für Gericht & Rechtsanwalt sind im familienrechtlichen Verfahren abhängig von diesem Wert. Die Höhe ist gesetzlich geregelt. Entspricht dem Streitwert im Zivilprozess.
  • Verfahrenswertfestsetzung – Bestimmung des Verfahrenswerts durch das Gericht als Beschluss (s.o.).
  • Vergütungsvereinbarung bei einem Rechtsanwalt ist die schriftliche Vereinbarung der Vergütung abweichend von der gesetzlichen nach dem RVG (s.o.). Im gerichtlichen Verfahren, wie bei einer Scheidung, darf die Vergütung nach der entsprechenden Vereinbarung nicht niedriger als die gesetzlichen Gebühren im gerichtlichen Verfahren sein (§ 49b BRAO).
  • VersAusglG – Gesetz über den Versorgungsausgleich
  • Versorgungsausgleich – Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften oder –ansprüche zwischen den Ehegatten durch das Gericht.
  • Versorgungsträger – Institution, die im Alter eine betriebliche, gesetzliche und private Rente, eine Pension oder sonstige Altersvorsorge zahlt.
  • Videoverhandlung – Möglichkeit der Teilnahme per Bild- und Tonübertragung am Gerichtstermin der Scheidung (§ 113 Abs. 1 FamFG§ 128a ZPO).
  • VKH – siehe Verfahrenskostenhilfe
  • Zustellung – Förmliche Bekanntgabe von Schriftstücken wie z.b. den Scheidungsantrag, der Ladung oder den Scheidungsbeschluss, meist per Post im „gelben Umschlag“.
  • Zustimmung Scheidung – Stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu oder beantragt dieser ebenfalls die Scheidung, gilt nach dem Gesetz bei mindestens einjähriger Trennung die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 BGB).

Umgangsprachliche und ausgedachte (Werbe-) Begriffe

Nachfolgende Begriffe sind häufig im Internet zu finden, existieren in der juristischen und gerichtlichen Praxis aber nicht.

  • Kostenvoranschlag Scheidung – bewusst irreführende Bezeichnung, oft mit dem Zusatz „gratis“, für eine Schätzung der centgenau gesetzlich festgelegten Gebühren für den Rechtsanwalt (RVG) und das Gericht (FamGKG), um ein günstiges persönliches Angebot vorzutäuschen. Jeder Rechtsanwalt muss vor Beauftragung auf die gesetzlichen Gebühren hinweisen (§ 49b Abs. 5 BRAO).
  • Online-Anwalt – ugs. für einen Rechtsanwalt, der seine Dienstleistungen über das Internet anbietet, um eine Beratung oder Vertretung z.B. im Scheidungsverfahren anzubieten, ohne dass ein Besuch in der Kanzlei erforderlich ist.
  • Online-Scheidung“, Internetscheidung oder Scheidung Online sind keine juristische Fachbegriffe, sondern Werbebegriffe für die digitale Beauftragung eines Rechtsanwalts für das gerichtliche Scheidungsverfahren. Oft verstecken sich hinter den Begriffen Datenhändler, was oft erst durch ein Blick in das Impressum deutlich wird.
  • Scheidungsanwalt – keine besondere Qualifikation oder Berufsbezeichnung, sondern umgangssprachlich die Bezeichnung für einen Rechtsanwalt, der schwerpunktmäßig im Scheidungsrecht tätig ist.
  • Scheidungsjahr – ugs. für die einjährige Trennung bis zur Einreichung der Scheidung beim Familiengericht.

Surftipp: die gesetzlichen Gebühren für Ihre Scheidung können Sie leicht mit dem Scheidungskostenrechner des DAV errechnen. Sollte Ihnen eine Kostenschätzung vorliegen, die einen niedrigeren Betrag ausweist, werden Sie am Ende nachzahlen. Es gelten die Wertgebühren nach dem RVG für den Rechtsanwalt, welche nicht unterschritten werden dürfen (§ 49b BRAO) und dem FamGKG für das Gericht. 


 

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Inhalt dieser Seite: Begriffe und Abkürzungen bei einer Scheidung 2026


Aktualisiert am 13. April 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach