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25.03.2025 (Datum der Entscheidung)
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2025, 13 UF 101/24
Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei 28 Jahren Trennung
Kürzung der Rententeilung bei langer Trennungsdauer: Das Oberlandesgericht befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer langen Trennungszeit (hier 28 Jahre bei einer Ehedauer von 39 Jahren) ein teilweiser Ausschluss des Versorgungsaugleichs nach § 27 VersAusglG in Betracht kommt.
In der Entscheidung heißt es auszugsweise:
„ Die Voraussetzungen für den beantragten teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs liegen vor. Ein Ausschluss kommt – ganz oder teilweise – nach § 27 VersAusglG dann in Betracht, wenn die Umstände des Einzelfalls es ausnahmsweise rechtfertigen, von dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an allen während der Ehezeit geschaffenen Vermögenswerten abzuweichen (BGH FamRZ 2021, 1609; 2009, 205). Der Versorgungsausgleich dient der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Ehegatten, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (BVerfG FamRZ 2003, 1173; BGH FamRZ 2017, 26) und trägt damit dem Gedanken Rechnung, dass die Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit der Ehegatten im Keim auch eine Versorgungsgemeinschaft ist (BGH NJW 2008, 296; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.04.2021, 2 UF 159/20, juris; OLG Dresden, NJW-RR 2021, 582). Die Härteklausel des § 27 VersAusglG stellt dabei ein Gerechtigkeitskorrektiv dar, indem sie als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglicht, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur „Prämierung“ einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Da § 27 VersAusglG eine anspruchsbegrenzende Vorschrift ist, trägt derjenige Ehegatte, der sich gegen die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs wendet, für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorschrift die Darlegungs- und Feststellungslast. Die so feststellbaren Umstände müssen die sichere Erwartung rechtfertigen, dass sich der uneingeschränkte Versorgungsausgleich grob unbillig zulasten des Ausgleichspflichtigen auswirken würde (Senat, Beschluss vom 22.02.2022, 13 UF 25/21, juris; OLG Brandenburg, 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 24.03.2020, 15 UF 185/19, juris; OLG Saarbrücken, FamFR 2013, 228).
Hieran gemessen legt die Antragsgegnerin hinreichende Umstände für die grobe Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs ab dem ____.1998 bis zum Ende der Ehezeit dar, mithin für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs im Umfang der angefochtenen Entscheidung. Nach dem vom Antragsteller nicht bestrittenen Vortrag leben er und die Antragsgegnerin seit dem _____.1995 getrennt und sind seitdem vollständig wirtschaftlich entflochten.
Angesichts der 28 Jahre (1995 bis 2023) andauernden Trennung im Verhältnis zur Zeit des ehelichen Zusammenlebens von 39 Jahren (1984 bis 2024) steht die mehr als 2/3 der Zeit des ehelichen Zusammenlebens andauernde Trennungszeit zu jener nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis (vgl. Senat Beschluss vom 22. Februar 2022,13 UF 25/21, juris; OLG Brandenburg, 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 24.03.2020, 15 UF 185/19, juris; BeckOGK/Maaß, 1.2.2025, VersAusglG § 27 Rn. 58.1). Eine sogenannte lange Trennungszeit (BGH NJW 2006, 1967) kann zwar nicht allein, jedoch bei Vorliegen einer vollständigen wirtschaftlichen Verselbständigung der Ehegatten ab der Trennung und unter Berücksichtigung ihrer weiteren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse im Wege einer Gesamtabwägung die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens rechtfertigen (BGH NJW 2006, 1967; Senat, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 13 UF 25/21 –, Rn. 49, juris; OLG Dresden, NJW-RR 2021, 582; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2020, 15 UF 185/19, juris; OLG Koblenz, BeckRS 2015, 11715; BeckOGK/Maaß a. a. O. VersAusglG § 27 Rn. 60), sodass es nicht darauf ankommt, ob die Antragsgegnerin durch Stellung eines früheren Scheidungsantrags die Trennungszeit hätte verkürzen können. In Fällen wie diesen ist der Versorgungsausgleich regelmäßig auf den Zeitpunkt zu beschränken, an dem ein Scheidungsantrag nach der Trennung erstmals hätte gestellt werden können, mithin nach Ablauf des Trennungsjahres (Senat, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 13 UF 25/21 –, Rn. 49, juris; BeckOGK/Maaß a. a. O. VersAusglG § 27 Rn. 62).“
Der Beschluss des OLG Brandenburg kann im Volltext über die Seite Landesrecht Brandenburg abgerufen werden.
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Aktualisiert am 14. Februar 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach


