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Anwaltliche Schweigepflicht

Die gesetzlich geregelte anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ist neben dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen und der anwaltlichen Unabhängigkeit sicherlich die bedeutendste Pflicht einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Sie schütz die Interessen des Mandanten und auch das Gemeinwohl des Schutzes der Rechtspflege.

Verwendete Abkürzungen von Gesetzen / Satzung auf dieser Seite

Anwaltsgeheimnis

Wer ein vertrauliches Gespräch unter vier Augen führt, erwartet zu Recht, dass das Gesprochene oder auch nur die Tatsache des stattgefunden Gesprächs diskret und unter Ausschluss der Öffentlichkeit oder Dritter bleibt. So ist auch die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Mandant der Grundstein für eine offene Kommunikation und damit auch Voraussetzung für eine wirksame Interessenvertretung des Rechtsanwalts für seinen Mandanten. Die anwaltliche Schweigepflicht ist daher vom Gesetzgeber besonders geregelt, um den Mandanten zu schützen und eine ungehinderte Berufsausübung des Rechtsanwalts zu ermöglichen (Art 12 Abs. 1 GG), aber auch das Gemeinwohl zu schützen, indem das Rechtspflegsystem geschützt wird.

Rechtliche Regelung

Aus § 43a Abs. 2 BRAO ergibt sich, dass der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und diese Pflicht sich auf alles bezieht, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Er ist außerdem verpflichtet alle bei ihm beschäftigte Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und auf die Einhaltung der Pflicht hinzuwirken.

Hierneben ist der Rechtsanwalt nach der Berufsordnung der Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit verpflichtet und berechtigt. Klargestellt wird außerdem, dass dies auch nach Beendigung des Mandats gilt (§ 2 Abs. 1 BORA). Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten nach der DSGVO bleiben „unberührt“, gelten also daneben (§ 2 Abs. 5 BORA).

Die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses ist nach § 203 StGB strafbar. Dies gilt auch für die vom Rechtsanwalt zur Verschweigenheit verpflichteten Personen in der Kanzlei.

Umfang

Die Verschwiegenheitspflicht besteht bereits mit der ersten Kontaktaufnahme. Dies unabhängig davon, ob es nach der Kontaktaufnahme zu einem Mandatsverhältnis kommt. Sie besteht auch nach Beendigung des Mandats oder dem Tod des Mandanten fort. Die Geheimnispflicht gilt gegenüber jedermann, also auch gegenüber Familienangehörigen oder Kollegen.

Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht nur auf Geheimnisse, sondern auf alle Tatsachen, die dem Rechtsanwalt in Ausübung oder auch nur anlässlich seiner Tätigkeit anvertraut oder auch nur bekannt werden. Hierzu gehört bereits die Tatsache, dass ein Mandat angefragt oder abgeschlossen wurde oder auch sonstige Tatsachen, die für das Mandat nicht relevant sind.

Rechtsfolgen

Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann zu verschiedenen Rechtfolgen führen, wie

  • Strafrechtliche Verurteilung nach § 203 StGB (Geld- oder Freiheitsstrafe).
  • Anwaltsgerichtliche Maßnahmen schon bei Fahrlässigkeit von der Warnung über Geldbuße bis EUR 50.000 bis hin zum Verbot auf bestimmten Reichsgebieten tätig zu sein oder aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen zu werden ( 114 BRAO).
  • Zahlung von Schadensersatz an den Mandanten wegen Verletzung der Schweigepflicht (als schuldrechtliche Pflicht) gem. § 280 BGB oder deliktischer Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 203 StGB und/oder §43a Abs. 2 BRAO.

Tipp: Achten Sie bei einer sog. „Online-Scheidung“ immer auf das Impressum. Nicht alle Seiten werden von Anwälten angeboten und fungieren dann nur als (Daten-) Vermittler. Eine Haftung bei falschen Auskünften oder einen besonderen Schutz Ihre Privatgeheimnisse gibt es dort nicht. Die Kosten einer Scheidung sind gesetzlich geregelt, so dass dort auch keine Kosten eingespart werden können.


 

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    Aktualisiert am 20. April 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach