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17.01.2025 (Datum der Entscheidung)
Anmerkung: In seiner Entscheidung befasst sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit der Frage, wie im Rahmen einer Ehescheidung Vermögen in Form eines selbst genutzten Hauses bei Festsetzung (§ 55 FamGKG) des Verfahrenswerts für die Scheidung zu berücksichtigen ist. Siehe auch OLG Düsseldorf u. OLG Frankfurt/M mit anderen Freibeträgen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 17.01.2025, 11 WF 174/24
Norm: § 43 FamGKG
Leitsätze:
Bei der Wertberechnung der Ehesache gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG, bei der als weiterer wertbildender Faktor das Vermögen der Beteiligten zu berücksichtigen ist, ist das Grundstück (auch das selbst genutzte Hausgrundstück) mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Auf dem Vermögen lastende Schulden (z.B. Grundpfandrechte) sind in ihrer tatsächlichen Höhe abzuziehen.
In der Entscheidung heißt es auszugsweise (Hervorhebungen durch uns)
„ … Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert für die Ehesache in Höhe von 38.950 € gem. § 43 FamGKG wie folgt berechnet: 3-faches monatliches Nettoeinkommen der Beteiligten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (20.700 €) zuzüglich 5% des bereinigten Vermögenswerts (Wert der Immobilie abzüglich valutierender Darlehen: 425.000 € abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 60.000 €), also zuzüglich 18.250 €.
Mit ihrer Beschwerde macht die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin geltend, dass sich der Verfahrenswert der Ehesache 60.200 € belaufe. Denn die Beteiligten verfügten über ein Vermögen in Höhe von 850.000 €. Das sei der Verkehrswert ihrer Immobilie, von dem die Schulden nicht abzuziehen seien. Es sei deshalb wie folgt zu rechnen: 3-faches monatliches Nettoeinkommen der Beteiligten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (20.700 €) zuzüglich 5% des bereinigten Vermögenswerts (Wert der Immobilie: 850.000 € abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 60.000 €), also zuzüglich 39.500 €.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin wird von dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Münster geteilt, der in seiner Stellungnahme vom 10.10.2024 ausgeführt hat:
„Nach den Beschlüssen des OLG Hamm vom 02.11.2017 (AZ.: II-4 WF 207/17; veröffentlicht in juris) und des OLG Hamm vom 23.12.2022 (AZ.: II-13 WF 145/22; veröffentlicht in juris) sind Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute ohne Rücksicht auf ihre Höhe, ihren Entstehungsgrund oder einen vorhandenen Gegenwert beim Verfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich unbeachtlich. Die in der Streitwertbeschwerde vom 21.09.2024 enthaltene Berechnung ist daher zutreffend.“
Dieser Betrachtungsweise vermag der Senat ebenso wenig zu folgen wie das Amtsgericht.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in den beiden zitierten Beschlüssen des 13. Senats und des 4. Senats für Familiensachen des OLG Hamm vom 23.12.2022 (13 WF 145/22) und vom 02.11.2017 (4 WF 207/17) jeweils nicht um die Berechnung des Vermögens im Rahmen von § 43 Abs.1 S.1 FamGKG ging, sondern um die Feststellung der Höhe des einzusetzenden Nettoeinkommens der Beteiligten (§ 43 Abs. 2 FamGKG).
Das Vermögen der Beteiligten ist bei der Wertberechnung der Ehesache gem. § 43 Abs.1 S.1 FamGKG – verfassungsgemäß – als weiterer wertbildender Faktor zu berücksichtigen (vgl. etwa: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Oktober 2009 – 1 BvR 735/09 –, BVerfGK 16, 294-298). Grundvermögen ist mit seinem Verkehrswert zu bewerten. Das gilt auch bei einem selbst genutzten Hausgrundstück. Auf dem Vermögen lastende Schulden (z.B. Grundpfandrechte) sind in ihrer tatsächlichen Höhe abzuziehen (vgl. Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, § 43 FamGKG Rn 5 m.w.N., Neumann im BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/ Gerlach/Diehn, 47. Edition (Stand: 01.10.2024), § 43 FamGKG Rn 52, 64 m.w.N., Türck-Brocker in: Schneider/Volpert/Fölsch, Familiengerichtskostengesetz, 4. Auflage 2023, § 43 Rn 34 m.w.N.).
…
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht als Ausgangswert für das Vermögen der Beteiligten also zurecht nur den Betrag 425.000 € (Wert der Immobilie abzüglich valutierender Darlehen) angesetzt und den Verfahrenswert für die Ehesache zutreffend auf 38.950 € festgesetzt. …“
Die Entscheidung im Volltext können Sie hier über die Seite nrw.de abrufen (Justiz NRW).
Weitere Informationen zu diesen Themen finden Sie auf unseren Seite Vermögen beim Verfahrenswert mit Hinweisen zu weiteren Gerichtsentscheidungen.
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Aktualisiert am 28. März 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach


