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Die gesetzlichen Gebühren im Scheidungsverfahren
Verwendete Abkürzungen von Gesetzen auf dieser Seite
- FamGKG: Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (Link zum Gesetz)
- RVG: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Link zum Gesetz)
- BRAO: Bundesrechtsanwaltsordnung (Link zum Gesetz)
- FamFG: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Link zum Gesetz)
Gesetzliche Gebühren
Für die Kosten einer Scheidung (gerichtliches Verfahren nach dem FamFG) gelten unterschiedliche Kostengesetze. Die Gebühren sind für den Rechtsanwalt im RVG und für das Gericht im FamGKG gesetzlich geregelt und überall gleich hoch.
Als Basis ist der Verfahrenswert heranzuziehen, welchen das Gericht für die Scheidung und Folgesachen nach den §§ 43 bis 52 FamGKG am Ende des Verfahrens durch Beschluss festsetzt (§ 55 FamGKG). Alleine das Gericht bestimmt daher die Höhe der insgesamt entstehenden Kosten im konkreten Scheidungsverfahren nach dem FamFG. Ein Rechtsanwalt kann dies nicht beeinflussen, sondern lediglich die Berechnung des Werts auf gesetzeskonforme Anwendung überprüfen.
Gebührentatbestände
Welche Gebühren konkret entstehen, ergibt sich für den
Rechtsanwalt aus der Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 RVG), dem sogenannten Vergütungsverzeichnis (VV).
Die Gebühren des
Gerichts bestimmen sich nach Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 FamGKG, dem sogenannten Kostenverzeichnis (KV).
Es handelt sich sowohl bei Gericht wie beim Rechtsanwalt um feste Wertgebühren, also keine Rahmengebühren. Es gibt daher keine Höchst- oder Mindestgebühren.
1) Gebühren des Rechtsanwalt
Im Scheidungsverfahren erhält der Rechtsanwalt nach dem VV (Link siehe oben) folgende Gebühren:
- 1,3 fache Gebühr (Verfahrensgebühr) nach VV Nr. 3100
- 1,2 fache Gebühr (Terminsgebühr) nach VV Nr. 3104
- Dokumentenpauschalen konkret berechnet nach VV Nr. 7000
- Entgelt für Post und Telekommunikation nach VV Nr. 7002 in Höhe von 20% der Vergütung, max. mit 20,00 EUR
- Umsatzsteuer von derzeit 19% nach VV Nr. 7008 (Ausnahme: Rechtsanwalt ist von der Umsatzsteuer nach § 19 UStG als Kleinunternehmer befreit)
Weitere Gebühren können u.a. im Falle einer Einigung (Vergleich bei Gericht) nach VV Nr. 1003 und erforderlichen Fahrt- und Reisekosten nach VV Nr. 7003 bis 7005 entstehen.
Jeder abzurechnende Cent ist gesetzlich festgelegt. Selbst die Rundung des Cents ist geregelt (§ 2 II S.2 RVG). Soweit die Gebührentatbestände erfüllt sind, muss die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt die Gebühren in voller Höhe abrechnen (§ 49b Abs. 1 BRAO). Es gibt zwar die Möglichkeit, eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nach (§ 3a RVG) abzuschließen, jedoch kann nur in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden (§ 4 RVG). Im gerichtlichen Verfahren erhält ein Rechtsanwalt immer die volle gesetzliche Vergütung oder eine höhere schriftlich vereinbarte Vergütung.
2) Gebühren des Gerichts
Für das Scheidungsverfahren erhält das Gericht nach dem KV folgende Gebühren:
- 2,0 Gebühren (Verfahren im Allgemeinen) nach KV Nr. 1110
Weitere Gebühren können u.a. anfallen für die Kosten eines Übersetzers oder eines Sachverständigen und Zeugenentschädigungen.
Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühr des Rechtsanwalts wird gem. § 2 RVG nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Nach § 23 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für das Gericht maßgebliche Verfahrenswert (§ 3 FamGKG). Der für die Gerichtskosten maßgebliche Wert wird von dem Gericht am Ende des Verfahrens von Amts wegen festgesetzt.
Ist eine Verfahrenswertfestsetzung erfolgt, ist der Wert für die Berechnung der Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltsgebühren bindend.
Die Höhe einer Wertgebühr ergibt sich für
1. den Rechtsanwalt aus der Tabelle in Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3 RVG)
2. das Gericht aus der Tabelle in Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3 FamGKG)
Konkrete Berechnung der Gebühren
Wie hoch die Kosten für Gericht und Rechtsanwalt konkret bei einem bestimmten Verfahrenswert sind, können Sie unserer Seite Scheidungskostentabelle entnehmen. Auf unserer Seite Kostenrechner Scheidung erläutern wir außerdem näher die konkrete Berechnung des Verfahrenswerts. Eine Übersicht weiterer Themen finden Sie auf unserer Seite Scheidungskosten.
Surftipp Kostenrechner
Die gesetzlichen Gebühren für Ihre Scheidung können Sie leicht mit dem Scheidungskostenrechner des DAV errechnen. Dies scheint der einzige neutrale Rechner im Netz zu sein, der also keine praxisfremden Reduzierungen einrechnet oder die Angaben zum Vermögen oder Versorgungsausgleich weg lässt oder verschweigt. Bei gewissenhafter Eingabe sind die tatsächlich entstehenden Gebühren centgenau zu ermitteln. Sollte Ihnen eine Kostenschätzung vorliegen, die einen niedrigeren Betrag ausweist, werden Sie am Ende nachzahlen. Vorsicht, wenn diese Schätzung als Gratis Kostenvoranschlag bezeichnet wird, Reduzierungen in Aussicht stellt oder den hier deplazierten Begriff Streitwert verwendet. Bewusst in die Irre geführt werden sollen Sie, wenn Sie zum Vergleich der Scheidungskosten aufgefordert werden.
Unverbindliche Anfrage Ehescheidung
Gerne können Sie uns mit dem nachfolgenden Formular unverbindlich eine Anfrage übersenden. Mit dem Absenden des Formulars entstehen Ihnen keine Kosten. Sie erhalten hierauf von dem im Falle der Beauftragung für Sie zuständigen Rechtsanwalt eine individuelle Rückmeldung inklusive einer Aufstellung der zu erwartenden Kosten und zwar in der Regel spätestens am nächsten Arbeitstag. Anschließend können Sie uns bei Bedarf mit der Vertretung im Scheidungsverfahren beauftragen. Im Falle der Beauftragung entstehen die überall gleich hohen Gebühren nach RVG für uns und FamGKG für das Gericht.
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Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Alle Ihre Angaben unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht und werden nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt Steinbach verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Wir sind kein Scheidungsservice, bei dem Ihre Daten zunächst an eine Kapitalgesellschaft gesendet werden. Bei Fragen rufen Sie mich einfach an: ✆ 06251 8565952
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Inhalt dieser Seite: Gestzliche Gebühren bei Scheidung 2026
Aktualisiert am 10. April 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach



