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30.12.2024 (Datum der Entscheidung)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.12.2024, 16 UF 144/24

Beschluss OLG Karlsruhe

Normen: § 6 VersAusglG, § 114 FamFG


Anmerkung

Kein einseitiger Verzicht bei Versorgungsausgleich: Ein einseitiger Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist grundsätzlich möglich, erfordert aber stets eine formwirksame Vereinbarung (§ 7 VersAusglG) der Ehegatten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, ob eine Vereinbarung im Sinne von § 6 VersAusglG vorliegt, wenn die im Scheidungsverfahren anwaltlich vertretene Antragstellerin einseitig auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet.


 

Anwaltszwang bei Vereinbarung zum Versorgungsausgleich (Überschrift des Gerichts)

Leitsatz des Gerichts:

  1. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungstermin unterliegen dem Anwaltszwang.
  2. Eine einseitige Verzichtserklärung durch die anwaltlich vertretene Antragstellerin genügt dem nicht.

Auszug aus der Entscheidung:

„ … § 6 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG räumt den Eheleuten die Möglichkeit ein, Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich zu schließen, um den Ausgleich anders zu regeln als er gesetzlich vorgesehen ist. Sie können den Ausgleich grundsätzlich auch beschränken, indem sie vereinbaren, dass die in einem bestimmten Zeitraum erworbenen Anrechtsanteile eines der Ehegatten nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollen (vgl. Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 6 VersAusglG, Stand: 17.09.2024, Rn. 20, 24). Die Dispositionsbefugnis der beteiligten Ehegatten erstreckt sich auch auf die Beseitigung von Unsicherheiten im Hinblick auf den Ausgleichswert eines Anrechts, etwa wenn der einem gesetzlichen Rentenanrecht zugrunde liegende Versicherungsverlauf wegen ausländischer Versicherungszeiten nicht vollständig geklärt werden kann (vgl. Breuers, a.a.O. Rn. 37 f. m.w.N.).

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift bedarf es hierfür jedoch einer Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich (§ 6 VersAusglG), deren formelle (§ 7 VersAusglG) und materielle (§ 8 VersAusglG) Wirksamkeit dann vom Gericht zu überprüfen ist, das sodann – gebunden an eine wirksame Vereinbarung (§ 6 Abs. 2 VersAusglG) – den Ausgleich anordnet bzw. gem. § 224 Abs. 3 FamFG feststellt, soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet.

In formeller Hinsicht bedarf eine für das Gericht bindende Vereinbarung über den Versorgungsausgleich der notariellen Beurkundung (§ 7 Abs. 1 VersAusglG) oder andernfalls der Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll (§ 7 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 127 a BGB).

Eine notarielle Beurkundung liegt nicht vor.

Auch aus dem Protokoll des Amtsgerichts Heidelberg zum Scheidungstermin vom 29.07.2024 ergibt sich keine Vereinbarung der Eheleute. Zu gerichtlichem Protokoll wurde lediglich festgestellt, dass die Ehefrau auf den Ausgleich etwaiger in K. erworbenen Anrechte des Ehemanns verzichtet und der Versorgungsausgleich entsprechend der vorläufigen Berechnung des Gerichts durchgeführt werden soll. Die einseitige Verzichtserklärung der Antragstellerin stellt gerade keine Vereinbarung im Sinne des Gesetzes dar. Eine Vereinbarung setzt schon begrifflich eine gegenseitige Übereinkunft voraus. Rechtlich erfordert sie übereinstimmende Willenserklärungen der Eheleute (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.04.2023 – 12 UF 73/23 e -, juris Rn. 49).

Sofern man die Feststellung zu gerichtlichem Protokoll, dass der Versorgungsausgleich entsprechend der vorläufigen Berechnung des Gerichts durchgeführt werden soll, als (konkludente) Vereinbarung der Eheleute ansehen will, ist diese jedenfalls nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt und daher nichtig. Im Scheidungsverbundverfahren besteht Anwaltszwang, §§ 114 Abs. 1, 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Formwirksame Erklärungen im Sinne der §§ 7 Abs. 2 VersAusglG, 127 a BGB können daher nur durch einen Rechtsanwalt abgegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.1991 – XII ZB 125/88 -, juris Rn. 6). Die Nichtbeachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form hat gem. § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit einer zustande gekommenen Vereinbarung zur Folge (vgl. Reetz, in: BeckOGK, 01.08.2022, VersAusglG, § 7 Rn. 59). Der Antragsgegner war im Termin nicht anwaltlich vertreten.

Dahingestellt bleiben kann für die Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs, ob ein Verzicht auf die Übertragung von Anrechten zum eigenen Nachteil materiell-rechtlich einseitig möglich ist, oder ob ein solcher – als Vertrag – zur Wirksamkeit der Annahme des anderen Ehegatten bedarf. Denn die Eheleute können den Versorgungsausgleich nicht unmittelbar selbst durch- bzw. herbeiführen. Die Übertragung oder Begründung von Anrechten geschieht entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 8 Abs. 2 VersAusglG nicht durch die Vereinbarung, sondern auf Grund der Vereinbarung durch die Entscheidung des Gerichts. Die Vereinbarung der Eheleute bedarf also der Umsetzung durch die rechtsgestaltende Anordnung des Gerichts (OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2020 – 9 UF 8/20 -, juris Rn. 42; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.01.2019 – 2 UF 266/18 -, juris Rn. 6; Breuers, a.a.O. Rn. 53). Wenn der Versorgungsausgleich teilweise nicht stattfinden soll, bedarf es auch insoweit einer gerichtlichen Feststellung in der Beschlussformel (§ 224 Abs. 3 FamFG). Eine solche Feststellung in der Beschlussformel setzt aber eine Vereinbarung im Sinne des § 6 VersAusglG voraus. Für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bedarf es daher einer (wirksamen) Verzichtsvereinbarung, die hier – wie oben dargestellt – nicht vorliegt. …“


Die Entscheidung kann im Volltext auf der Seite Landesrecht BW abgerufen werden.


 

Info: Ausschluss und Vereinbarung zum Versorgungsausgleich

 

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Aktualisiert am 28. März 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach