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17.07.2023 (Datum der Entscheidung)
OLG Braunschweig, Beschluss v. 17.07.2023, 1 WF 41/23
Gegenstandswert eines Scheidungsverfahrens; Berücksichtigung des Vermögens
Anmerkung: In seiner Entscheidung befasst sich das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig mit der Frage, wie im Rahmen einer Ehescheidung Vermögen bei Festsetzung (§ 55 FamGKG) des Verfahrenswerts für die Scheidung zu berücksichtigen ist. Siehe auch OLG Düsseldorf, OLG Hamm u. OLG Frankfurt/M mit unterschiedlichen Freibeträgen.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 1 FamGKG
Amtlicher Leitsatz
Für den Wert der Scheidung ist dem aus den Einkünften folgenden Wert ein Anteil von 5 % des um Schulden und Freibeträge bereinigten Vermögens der Eheleute hinzuzurechnen. 2. Die Freibeträge werden für jeden Ehegatten in Höhe von 60.000 € und für jedes gemeinsame Kind, das noch nicht wirtschaftlich verselbständigt ist, in Höhe von 30.000 € angesetzt. Ein Kind ist regelmäßig noch nicht wirtschaftlich verselbständigt, wenn es noch im Kindergeldbezug steht.
In der Entscheidung heißt es auszugsweise (Hervorhebungen durch uns):
„ … Gemäß § 43 FamGKG ist der Verfahrenswert für die Ehescheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen; für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
Bei der hiernach zu treffenden Ermessensentscheidung kann das Gericht zwar einzelne Umstände unterschiedlich gewichten. Das Ermessen wird jedoch dann nicht ordnungsgemäß ausgeübt, wenn die Wertfestsetzung allein auf das Einkommen der Beteiligten gestützt und die übrigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Vermögensverhältnisse, völlig außer Acht gelassen werden. Dies wäre willkürlich und würde die Beteiligten in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 491, Rn. 14). Denn nach Sinn und Zweck des § 43 Abs. 1 FamGKG soll die Gebührenbemessung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehegatten ausgerichtet werden. Das Vermögen unberücksichtigt zu lassen, würde zu dem Ergebnis führen, dass vermögende und nichtvermögende Ehepaare, deren Einkünfte in den letzten drei Monaten vor der Antragstellung gleich hoch waren, trotz unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungskraft kostenrechtlich gleichbehandelt würden. Ferner verletzt eine zu geringe Wertbemessung den Verfahrensbevollmächtigten in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 24, Rn. 16). Dementsprechend ist das Vermögen bei dem Verfahrenswert der Scheidung nach einhelliger Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen (vgl. u.a. OLG Braunschweig NdsRpfl 1979, 272; OLG Hamm FamRZ 2015, 1748; OLG Bamberg FamRZ 2017,1771; OLG Karlsruhe FamRZ 2014,1226; OLG Brandenburg FamRZ 2011,755; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2019, 304).
Für die Wertfestsetzung ist insoweit Spar-, Wertpapier- und Immobilienvermögen zu berücksichtigen, nicht jedoch Hausrat oder Fahrzeuge, die dem täglichen Leben dienen (vgl. OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Hamm FF 2019, 167 [OLG Hamm 08.01.2019 – 9 WF 232/18]). Dabei ist es nicht geboten, einzelne Vermögensgegenstände – etwa das selbst bewohnte Hausgrundstück – in Anlehnung an die Regelung des § 90 SGB II von der Betrachtung auszunehmen, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Ehepaaren vergleichbar ist, unabhängig davon, ob sie ein Eigenheim oder ein entsprechendes Barvermögen besitzen, so dass eine gebührenrechtliche Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt wäre (so auch OLG Bamberg FamRZ 2017, 1771, Nr. 14; Thür. OLG FamRZ 2018, 1174; OLG Hamm FamRZ 2015, 1748; FF 2019, 167; OLG Frankfurt FamRZ 2017, 1769; a.A. OLG Köln FamRZ 2016, 1298; OLG Düsseldorf 7 WF 69/17 – über juris). …“
Der Beschluss des OLG Braunschweig kann im Volltext über die Seite NI-VORIS abgerufen werden.
Tags: Kosten Scheidung | Verfahrenswert | OLG | Vermögen | Schonvermögen
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Aktualisiert am 28. März 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach


