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Fachbegriffe und AbkĂŒrzungen im Gerichtsverfahren einer Scheidung
Information der Anwaltskanzlei Steinbach
Im Scheidungsverfahren und im Scheidungstermin tauchen einige Begriffe und AbkĂŒrzungen in der gerichtlichen Praxis auf, die nicht immer im allgemeinen Sprachgebrauch bekannt sind oder aber in einem anderen Wortsinn verstanden werden können. Deshalb nachfolgend einige typische Begriffe und AbkĂŒrzungen bei einer Scheidung, welche beim Schriftverkehr mit dem Gericht oder im Gerichtstermin vorkommen können, kurz erklĂ€rt, damit Sie ein Schreiben des Gerichts und die AusfĂŒhrungen im Termin richtig einordnen können:
- Abtrennung Versorgungsausgleich – Nach drei Monaten Verfahrensdauer kann bei einer einvernehmlichen Scheidung die Abtrennung des Versorgungsausgleichs (VA) durch die Ehegatten beantragt werden und das Gericht vorab den Scheidungsbeschluss verkĂŒnden.
- AnhĂ€ngigkeit â Beginn des Verfahrens mit Eingang eines Antrags auf z.B. Scheidung beim Gericht.
- Anhörung – Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 128 Abs. 1 FamFG) soll das Gericht die Ehegatten zu den Scheidungsvoraussetzungen im (Scheidungs-) Termin anhören.
- Anwaltszwang â Notwendigkeit, sich im gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
- Beschwerde- / Rechtsmittelfrist â einmonatige Frist, innerhalb der Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt werden kann.
- DRV â gebrĂ€uchliche AbkĂŒrzung fĂŒr Deutsche Rentenversicherung
- Ehescheidung â Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung.
- Ehezeit (gesetzliche) – beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Der Versorgungsausgleich (s.u.) wird fĂŒr diesen Zeitraum durchgefĂŒhrt.
- Einvernehmliche Scheidung â Scheidungsverfahren bei Gericht ohne Streit der Ehegatten.
- FamFG – Gesetz ĂŒber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- FamGKG – Gesetz ĂŒber Gerichtskosten in Familiensachen
- Folgesachen – Familienrechtliche Angelegenheiten, welche unmittelbar mit der Scheidung zusammenhĂ€ngen und mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs nur auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Gericht entschieden werden.
- Gegenstandswert – FĂŒr die Berechnung der gesetzlichen RechtsanwaltsgebĂŒhren maĂgeblicher Wert. Im Scheidungsverfahren entspricht dieser dem vom Gericht festzusetzenden Verfahrenswert (s.u.).
- Gerichtskosten â FĂŒr das Verfahren der Scheidung und Folgesachen fallen bei Gericht Kosten an. Die zu erhebenden GebĂŒhren sind im FamGKG geregelt. Die Höhe der GebĂŒhren hĂ€ngt vom Verfahrenswert (s.u.) ab. Das Gericht wird grundsĂ€tzlich erst nach Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Gesamtkosten tĂ€tig.
- Online-Anwalt – Ugs. fĂŒr einen Rechtsanwalt, der seine Dienstleistungen ĂŒber das Internet anbietet, um eine Beratung oder Vertretung z.B im Scheidungsverfahren anzubieten, ohne dass ein Besuch in der Kanzlei erforderlich ist.
- Rechtsanwaltskosten â Die gesetzlichen GebĂŒhren des Rechtsanwalts ergeben sich aus dem RechtsanwaltsvergĂŒtungsgesetz (RVG). Bei einer Scheidung fallen in der Regel insgesamt 2,5 GebĂŒhren zuzĂŒglich Auslagen und Mehrwertsteuer an.
- RechtsĂ€ngigkeit – Zeitunkt der Zustellung eines Antrags auf z.B Scheidung an den Antragsgegner durch das Gericht.
- Rechtskraft der Scheidung / des Scheidungsbeschlusses â Entscheidung des Gerichts ist durch Beschwerde (s.o.) nicht mehr anfechtbar. Der Tag der Rechtskraft entspricht dem Tag der Auflösung der Ehe.
- Rechtsmittelverzicht â ErklĂ€ren beide Seiten durch einen Rechtsanwalt den Verzicht, Rechtsmittel einzulegen, wird die Entscheidung des Gerichts sofort rechtskrĂ€ftig. Im Falle der Scheidung gilt die Ehe in diesem Moment als aufgelöst. Auf die Beschwerdefrist (s.o.) kommt es dann nicht (mehr) an.
- RVG – Gesetz ĂŒber die VergĂŒtung der RechtsanwĂ€ltinnen und RechtsanwĂ€lte
- Scheidung â Kurzform von Ehescheidung (s.o.)
- Scheidung online â durch Werbung etablierte Bezeichnung, einen Rechtsanwalt ĂŒber das Internet fĂŒr das Scheidungsverfahren zu beauftragen.
- Scheidungsbeschluss â schriftlich abgefasste Entscheidung des Gerichts (Scheidungsurkunde).
- Scheidungsurteil – Entscheidung des Gerichts bei Verfahren bis zum 31.08.2009.
- Streitwert – Wert des Streitgegenstandes nach dem Gerichtskostengesetz, welches seit 2009 nicht mehr bei einem Scheidungsverfahren anwendbar ist. Siehe Verfahrenswert.
- Teilnahme im Wege der Bild- und TonĂŒbertragung â Zuschaltung von Beteiligten im Termin zur mĂŒndlichen Verhandlung (Gerichtstermin) per Videokonferenz.
- Trennungsjahr â Bezeichnung fĂŒr die in der Regel mindestens einjĂ€hrige Trennung der Ehegatten als Voraussetzung der Scheidung.
- VA â AbkĂŒrzung fĂŒr den Versorgungsausgleich
- Versorgungsausgleich â Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften oder âansprĂŒche zwischen den Ehegatten durch das Gericht.
- VersorgungstrĂ€ger â Institution, die im Alter eine betriebliche, gesetzliche und private Rente, eine Pension oder sonstige Altersvorsorge zahlt.
- Verfahrenskostenhilfe (VKH) â Kann ein Beteiligter aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher VerhĂ€ltnisse die Kosten des Verfahrens (Rechtsanwalt und Gericht) nicht oder nur in Raten aufbringen, kann auf Antrag Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Die VKH entspricht der Prozesskostenhilfe (PKH) im Zivilprozess.
- Verfahrenswert – Wird bei einer Scheidung aus dem Einkommen und Vermögen der Ehegatten ermittelt und durch das Gericht festgesetzt. Die GebĂŒhren fĂŒr Gericht & Rechtsanwalt sind im familienrechtlichen Verfahren abhĂ€ngig von diesem Wert. Die Höhe ist gesetzlich geregelt. Entspricht dem Streitwert im Zivilprozess.
- VergĂŒtungsvereinbarung bei einem Rechtsanwalt ist die schriftliche Vereinbarung der VergĂŒtung abweichend von der gesetzlichen nach dem RVG. Im gerichtlichen Verfahren, wie bei einer Scheidung, darf die VergĂŒtung nach der entsprechenden Vereinbarung nicht niedriger als die gesetzlichen GebĂŒhren im gerichtlichen Verfahren sein.
- VersAusglG – Gesetz ĂŒber den Versorgungsausgleich
- VKH â siehe Verfahrenskostenhilfe
- Zustimmung Scheidung â Stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu oder beantragt dieser ebenfalls die Scheidung, gilt nach dem Gesetz bei mindestens einjĂ€hriger Trennung die unwiderlegbare Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist.
Surftipp: die gesetzlichen GebĂŒhren fĂŒr Ihre Scheidung können Sie leicht mit dem Scheidungskostenrechner des DAV errechnen. Sollte Ihnen eine KostenschĂ€tzung vorliegen, die einen niedrigeren Betrag ausweist, werden Sie am Ende nachzahlen.
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Inhalt dieser Seite: Begriffe und AbkĂŒrzungen bei einer Scheidung 2026
Aktualisiert am 23. Januar 2026 durch Rechtsanwalt SteinbachÂ

