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„Kann ich remote am Scheidungstermin teilnehmen?“

Scheidungstermin per Videoübertragung

Anhörung der Ehegatten und Gerichtstermin

Im Scheidungsverfahren gilt der Mündlichkeitsgrundsatz. Vor der Endentscheidung wird das Gericht daher einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen. Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 128 Abs. 1 FamFG) soll das Gericht bei einer Ehescheidung das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Es werden daher beide Ehegatten grundsätzlich zum sog. Scheidungstermin geladen, das persönliche Erscheinen angeordnet und diese im Termin zu den Voraussetzungen der Scheidung angehört.

Besteht kein Streit zwischen den Beteiligten und findet eine sog. einvernehmliche Scheidung mit oder ohne Versorgungsausgleich statt, dauert ein entsprechender Termin regelmäßig nur wenige Minuten. Wohnt ein Ehegatte oder auch beide weit weg vom zuständigen Familiengericht, bedeutet die Anreise zu dem nur wenig Minuten dauernden Termin oft einen unverhältnismäßig großen Aufwand.

Grundsätzlich müssen zwar beide Ehegatten zum Scheidungstermin persönlich erscheinen, es gibt jedoch zwei Möglichkeiten, wie eine Anhörung auch ohne lange Anreise erfolgen kann:

Anhörung im Wege der Rechtshilfe

Zunächst besteht die Möglichkeit, dass bei großer Entfernung zu dem erkennenden Gericht, die Anhörung im Wege der Rechtshilfe bei einem ersuchten Richter stattfindet (§ 128 Abs. 3 FamFG). In diesem Fall findet vorab eine Anhörung durch das für den Wohnsitz zuständige Amtsgericht statt. Anschließend wird durch das Scheidungsgericht der Termin zur Scheidung bestimmt. Nach erfolgter Anhörung vor Ort ist das persönliche Erscheinen zur eigentlichen Scheidungsverhandlung nicht mehr erforderlich.

Teilnahme am Termin im Wege der Bild- und Tonübertragung

Bereits im Rahmen der Reform der Zivilprozessordnung (ZPO) zum 01.01.2002 wurde durch den Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen kann. Im Scheidungsverfahren kann der Familienrichter daher sowohl den beteiligten Ehegatten wie auch den Rechtsanwälten oder sonstigen Beteiligten gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten. Die Gerichtsverhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen (§§ 113 FamFG, § 128a ZPO). Hiervon wurde lange Zeit kein oder kaum Gebrauch gemacht. Die ersten Berichte über eine Scheidung per Videokonferenz erschienen im Jahr 2014. Aktuell im Jahr 2024 stellt eine Videoverhandlung in der gerichtlichen Praxis keine Besonderheit mehr dar.

Der Ablauf der Verhandlung entspricht dem der Präsenzverhandlung. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Der Verlauf des Termins wird durch das Gericht wie auch sonst in einem schriftlichen Protokoll festgehalten. Lediglich bei Feststellung der Anwesenden wird klargestellt, dass die online teilnehmende/n Person/en im Wege der Bild- und Tonübertragung zugeschaltet wurde/n.

Per Video am Scheidungstermin teilnehmenTechnisch möglich ist die Teilnahme grundsätzlich mit jedem internetfähigen Endgerät, welches mit einer Kamera und einem Mikrofon ausgestattet ist, wie z.B. einem Smartphone oder einem Notebook. Außerdem muss eine gültige E-Mail-Adresse existieren.

Die Gerichte der unterschiedlichen Bundesländer verwenden unterschiedliche Plattformen für die Videokonferenz. Dies stellt allerdings kein Problem dar, da passende Software oder Apps nicht zwingend installiert werden müssen. Die Einladung zum „Scheidungstermin per Videokonferenz“ wird als (Meeting-) Link versendet und die Teilnahme kann über den ohnehin installierten Internetbrowser erfolgen. Eine Anleitung wird meist zusammen mit dem Link versandt. Wer remote arbeitet, kennt den Ablauf ohnehin bereits. Der übersandte Link führt direkt zum Online-Konferenz-Raum des Gerichts. Oft ist der Zugang erst 15 min vor der mündlichen Verhandlung möglich.

Es gibt keinen Anspruch auf Teilnahme am Scheidungstermin per Video. Das Gericht entscheidet, ob diese Art der Teilnahme im konkreten Fall geeignet ist. Bei manchen Gerichten scheitert die virtuelle Gerichtsverhandlung an den nicht vorhanden technischen Voraussetzungen. Eine Zustimmung des anderen Ehepartners ist nicht erforderlich. Die Entscheidung des Gerichts, ob eine Teilnahme per Video stattfinden kann, ist nicht anfechtbar.

Wie die Praxis zeigt, gestatten manche Gerichte keine Teilnahme per Video aus dem Ausland. Einige wenige Richter und Richterinnen halten die Teilnahme per Video grundsätzlich für problematisch, da hierdurch nicht gewährleistet sei, dass der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit eingehalten werde.

Manche Gerichte gestatten die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung auch ohne ausdrücklichen Antrag von Amts wegen. Aber keine Angst: Niemand muss online am Termin teilnehmen. Es besteht immer die Möglichkeit, persönlich zum Termin im Gericht zu erscheinen. Bei einer Hybridverhandlung ist die Teilnahme mit anwesenden und abwesenden Beteiligten möglich.

Ein Gesetzentwurf zur Förderung der Videotechnik bei Gericht liegt dem Bundestag vor.

 

Antrag der Ehegatten

Wie kann ich eine Videokonferenz bei Gericht beantragen?

Wer gerne per Video am Termin teilnehmen möchte, sollte bei Gericht formlos beantragen, dass „die Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung vom tt.mm.2024 im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet wird.

Gleiches gilt für den, der gerne am Amtsgericht des eigenen Wohnorts angehört werden möchte. Hier sollte formlos beantragt werden, „im Wege der Rechtshilfe am Gericht des Wohnortes angehört zu werden.“

In beiden Fällen sollte der Antrag kurz begründet werden. Neben einer weiten Entfernung zum Scheidungsgericht können hier auch andere Gründe aufgeführt werden.

Wenn Sie anwaltlich vertreten sind, bitten Sie Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt, einen entsprechenden Antrag für Sie zu stellen.

Kosten Videokonferenz bei Gericht

Für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen für die Gerichtsverhandlung fallen pro Verfahren für jede angefangene halbe Stunde Gerichtskosten in Höhe von EUR 15,00 an (gem. Nr. 2015 der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) FamGKG). Es sollte daher darauf geachtet werden, dass der Beginn und das Ende des Termins mit Uhrzeit im Protokoll festgehalten wird.

Für die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts nach dem RVG ergeben sich keine Besonderheiten.

Die Kosten der Scheidung erhöhen sich daher bei einer Videoverhandlung nur unwesentlich.


Tipp: Wer online mit der Justiz kommunizieren möchte, kann den Dienst „Mein Justizpostfach“ (MJP) nutzen.


 

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Ihre Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit.
So sollte diese auch behandelt werden.


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Scheidung per Video 2024: Die Teilnahme im Weg der Bild- und Tonübertragung an der mündlichen Verhandlung wird im Rahmen des Marketings einer Online Scheidung gerne als vollständiges Online-Verfahren dargestellt. Es handelt sich aber nicht um eine Besonderheit der sog. Online Scheidung oder eines sog. Scheidungsservice, sondern eine vom Gesetzgeber bereits im Jahr 2002 eingeführte Möglichkeit der Teilnahme am Gerichtstermin. Das vorbereitende Verfahren und der Termin im Gerichtssaal findet ganz analog statt und ist unabhängig davon, ob Sie Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt über ein Scheidungsformular oder direkt in der Kanzlei kontaktiert und beauftragt haben.

Das Gericht soll nach den gesetzlichen Vorgaben in geeigneten Fällen die Sache mit den Beteiligten im Weg der Bild- und Tonübertragung erörtern. Eine Anhörung der Ehepartner im Scheidungstermin ist grundsätzlich hierfür geeignet.

Die Anhörung mittels Videokonferenz entspricht den Anforderungen einer „persönlichen Anhörung“ (AG Darmstadt, Beschluss vom 12.08.2014).


 

Auszug aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG):

§ 32 Termin

(1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.

(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern.

(Hervorhebungen durch uns)


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Aktualisiert am 12. Februar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach