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Die gesetzlichen Gebühren im Scheidungsverfahren
Verwendete Abkürzungen von Gesetzen auf dieser Seite
- FamGKG: Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (Link zum Gesetz)
- RVG: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Link zum Gesetz)
- BRAO: Bundesrechtsanwaltsordnung (Link zum Gesetz)
Gesetzliche Gebühren
Für die Kosten der Scheidung gelten unterschiedliche Kostengesetze. Die Gebühren für den Rechtsanwalt sind im RVG und für das Gericht im FamGKG gesetzlich geregelt.
Als Basis ist der Verfahrenswert heranzuziehen, welchen das Gericht für die Scheidung und Folgesachen nach den §§ 43 bis 52 FamGKG am Ende des Verfahrens durch Beschluss festsetzt. Alleine das Gericht bestimmt daher die Höhe der insgesamt entstehenden Kosten im Scheidungsverfahren.
Gebührentatbestände
Welche Gebühren konkret entstehen, ergibt sich für den
Rechtsanwalt aus der Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 RVG), dem sogenannten Vergütungsverzeichnis (VV).
Die Gebühren des
Gerichts bestimmen sich nach Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 FamGKG, dem sogenannten Kostenverzeichnis (KV).
Es handelt sich sowohl bei Gericht wie beim Rechtsanwalt um feste Wertgebühren, also keine Rahmengebühren. Es gibt daher keine Höchst- oder Mindestgebühren.
Im Scheidungsverfahren erhält der Rechtsanwalt nach dem VV folgende Gebühren:
- 1,3 fache Gebühr (Verfahrensgebühr) nach VV Nr. 3100
- 1,2 fache Gebühr (Terminsgebühr) nach VV Nr. 3104
- Auslagen konkret berechnet nach VV Nr. 7000
- Entgelt für Post und Telekommunikation konkret nach VV Nr. 7002 oder pauschal mit 20,00 EUR nach VV Nr. 7003 berechnet
- Umsatzsteuer von derzeit 19% nach VV Nr. 7008
Weitere Gebühren können u.a. im Falle einer Einigung (Vergleich bei Gericht) nach VV Nr. 1003 und erforderlichen Fahrt- und Reisekosten nach VV Nr. 7003 bis 7005 entstehen.
Soweit die Gebührentatbestände erfüllt sind, muss die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt die Gebühren in voller Höhe abrechnen (§ 49b BRAO). Es gibt zwar die Möglichkeit, eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nach (§ 3a RVG) abzuschließen, jedoch kann nur in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden (§ 4 RVG). Im gerichtlichen Verfahren erhält ein Rechtsanwalt immer die volle gesetzliche Vergütung oder eine höhere vereinbarte Vergütung.
Für das Scheidungsverfahren erhält das Gericht nach dem KV folgende Gebühren:
- 2,0 Gebühren (Verfahren im Allgemeinen) nach KV Nr. 1110
Weitere Gebühren können u.a. anfallen für die Kosten eines Übersetzers oder eines Sachverständigen und Zeugenentschädigungen.
Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühr des Rechtsanwalts wird gem. § 3 RVG nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Nach § 23 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für das Gericht maßgebliche Verfahrenswert (§ 3 FamGKG). Der für die Gerichtskosten maßgebliche Wert wird von dem Gericht am Ende des Verfahrens von Amts wegen festgesetzt.
Ist eine Verfahrenswertfestsetzung erfolgt, ist der Wert für die Berechnung der Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltsgebühren bindend.
Die Höhe einer Wertgebühr ergibt sich für
den Rechtsanwalt aus der Tabelle in Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3 RVG)
das Gericht aus der Tabelle in Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3 FamGKG)
Konkrete Berechnung der Gebühren
Wie hoch die Kosten für Gericht und Rechtsanwalt konkret bei einem bestimmten Verfahrenswert sind, können Sie unserer Seite Scheidungskostentabelle entnehmen. Auf unserer Seite Kostenrechner Scheidung erläutern wir außerdem näher die konkrete Berechnung des Verfahrenswerts. Eine Übersicht weiterer Themen finden Sie auf unserer Seite Scheidungskosten.
Surftipp Kostenrechner
Die gesetzlichen Gebühren für Ihre Scheidung können Sie leicht mit dem Scheidungskostenrechner des DAV errechnen. Dies scheint der einzige neutrale Rechner im Netz zu sein, der also keine praxisfremden Reduzierungen einrechnet oder die Angaben zum Vermögen oder Versorgungsausgleich weg lässt oder verschweigt. Bei gewissenhafter Eingabe sind die tatsächlich entstehenden Gebühren centgenau zu ermitteln. Sollte Ihnen eine Kostenschätzung vorliegen, die einen niedrigeren Betrag ausweist, werden Sie am Ende nachzahlen. Vorsicht, wenn diese Schätzung als Gratis Kostenvoranschlag bezeichnet wird, Reduzierungen in Aussicht stellt oder den hier deplazierten Begriff Streitwert verwendet.
Unverbindliche Anfrage Ehescheidung
Gerne können Sie uns mit dem nachfolgenden Formular unverbindlich eine Anfrage übersenden. Mit dem Absenden des Formulars entstehen Ihnen keine Kosten. Sie erhalten hierauf von dem im Falle der Beauftragung für Sie zuständigen Rechtsanwalt eine individuelle Rückmeldung inklusive einer Aufstellung der zu erwartenden Kosten und zwar in der Regel spätestens am nächsten Arbeitstag. Anschließend können Sie uns bei Bedarf mit der Vertretung im Scheidungsverfahren beauftragen.
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Inhalt dieser Seite: Gestzliche Gebühren bei Scheidung 2026
Aktualisiert am 25. Februar 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach



