Scheidungsrecht und Familienrecht aktuell | Aktuelles aus Gesetzgebung und Rechtsprechung
zur Übersicht ❍ Anfrage Kosten Scheidung ❍ Anfrage Scheidung ❍ 2026
05. Juli 2024 (Datum der Entscheidung)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 WF 95/24, Beschluss vom 05.07.2024
Anmerkung: In seiner Entscheidung befasst sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit zwei Fragen zur Ermittlung des Verfahrenswerts für die Ehescheidung und zwar, ob und wie
- vorhandenes Vermögen anzurechnen ist;
- eine Reduzierung des Verfahrenswerts aufgrund der Einvernehmlichkeit der Scheidung möglich ist.
Entschieden hat das OLG auf die Beschwerde der Landeskasse, welche den Verfahrenswert als zu niedrig durch das Familiengericht festgesetzt ansah. Zu Recht nach der Entscheidung des Gerichts:
- Ein Teilbetrag des Gesamtvermögens der Beteiligten ist, unabhängig von der Vermögensart, beim Verfahrenswert einzubeziehen. Vorliegend in Höhe von 456.500 €
- Die einvernehmliche Scheidung ist der statistische Regelfall und rechtfertigt deshalb keinen Abschlag.
Der Verfahrenswert einer Ehesache ist unter Einbeziehung von Schonvermögen der Eheleute i.S. des § 115 Abs. 3 ZPO zu bestimmen. (Leitsatz des Gerichts)
In der Entscheidung heißt es auszugsweise (Hervorhebungen durch uns) …
… zur Vermögensanrechnung:
„Was die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse bei der Bemessung des Verfahrenswertes für die Ehesache anbelangt, weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass der Senat seine frühere Rechtsprechung, wonach Grundbesitz, der unter § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII fällt, nicht verfahrenserhöhend zu berücksichtigen ist (Beschluss vom 23.05.2017, II-7 WF 69/17 – juris), zwischenzeitlich geändert hat (vgl. Beschluss vom 14.04.2020, II-7 WF 168/19 – nicht veröffentlicht). Auch nach erneuter Überprüfung verbleibt der Senat bei seiner (geänderten) Rechtsprechung, dass die für den Bemessungsfaktor der Vermögensverhältnisse maßgebliche Bezugsgröße ein angemessener Teilbetrag des Gesamtvermögens der Beteiligten ist, wobei für eine Differenzierung zwischen verschiedenen Vermögensarten – bezogen auf die Bemessung des Gegenstandswerts – keine sachliche Rechtfertigung besteht, so dass insbesondere auch selbstgenutztes Wohneigentum in die Wertberechnung einzubeziehen ist (vgl. Türck-Brocker in: Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 4. Auflage, § 43 Rn. 29, 37).
Der Senat erachtet die Berücksichtigung eines Freibetrages von 60.000 € je Ehegatten und des Ansatzes von 5 % des verbleibenden Vermögens für angezeigt (vgl. OLG Hamm FF 2019, 169; OLG Hamburg JurBüro 2019, 260; OLG Bamberg FamRZ 2017, 1082; FamRZ 2017, 1771; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 164).
Ihr Gesamtvermögen haben die Beteiligten im notariellen Vertrag vom 04.07.2023 mit insgesamt 9.250.000 € angegeben. Nach Abzug von Freibeträgen für die Eheleute in Höhe von jeweils 60.000 € und bei Ansatz von 5 % des verbleibenden Vermögens ergibt sich ein hierauf entfallender Verfahrenswert von 456.500 €.“
… zur Reduzierung:
„Abweichend von den Ausführungen des Amtsgerichts im Nichtabhilfebeschluss veranlassen der Umfang und die Bedeutung der Sache vorliegend kein Herabsetzung des nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der früheren Ehegatten zu bestimmenden Wertes.
Als Maßstab dafür, ob der gerichtliche Verfahrensaufwand wertmindernd oder –erhöhend zu berücksichtigen ist, gilt der durchschnittliche Aufwand gleichartiger Verfahren. Die einvernehmliche Scheidung ist der statistische Regelfall und rechtfertigt deshalb keinen Abschlag (OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.12.2020, 9 WF 285/20 – juris; OLG Hamm, FF 2019, 167). Ein Abschlag käme in Betracht, wenn sich das Verfahren durch alsbaldige Rücknahme des Scheidungsantrags oder Ruhen mit wenig Aufwand erledigt (OLG Brandenburg, a.a.O.), was hier nicht der Fall ist.“
Die Entscheidung des OLG im Volltext kann auf der Seite https://www.justiz.nrw.de/ unter dem LINK hier abgerufen werden.
Weitere Informationen zu diesen Themen finden Sie auf unseren Seiten Vermögen beim Verfahrenswert und Verfahrenswertreduzierung bei einvernehmlicher Scheidung mit jeweils Hinweisen zu weiteren Gerichtsentscheidungen.
Bei einer sog. „Online-Scheidung“ gehört es zu den verbreiteten Marketingmythen, man könne eine Einsparung der Kosten durch die Beantragung eines Abschlages beim Verfahrenswert um bis zu 30% erreichen. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf stellt klar, dass es eine Reduktion des Verfahrenswerts alleine aufgrund „Einvernehmlichkeit“ rechtlich nicht geben kann. So auch die allgemeine Aufassung, ausdrücklich bestätigt u.a. durch OLG Frankfurt am Main, OLG Brandenburg und OLG Hamm.
FAQ Scheidung | Familienrecht-ABC | Rechtsirrtümer Scheidung | Scheidung online
Noch Fragen zum Thema dieser Seite? Rufen Sie unverbindlich an ✆ 06251 8565952
Scheidung beantragen: Veranlassen Sie alles bundesweit bequem online von zu Hause aus. Für Fragen zum Ablauf und den voraussichtlichen Kosten stehen wir Ihnen gerne unter ✆ 06251 8565952 zur Verfügung. Wir reichen für Sie als Anwalt die Scheidung ein und begleiten Sie Schritt für Schritt bis zum Scheidungsbeschluss.
→ Direkt zur Anfrage Scheidung Online
Aktualisiert am 14. Februar 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach


