Bundesgerichtshof (BGH) Entscheidung BeschlussScheidungsrecht und Familienrecht aktuell Aktuelles aus Gesetzgebung und Rechtsprechung

zur Übersicht   ❍ Anfrage Kosten ScheidungAnfrage Scheidung2026


 


30.09.2025 (Datum der Entscheidung)


 

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 1. Senat für Familiensachen, 8 WF 121/25, Beschluss vom 30.09.2025

Normen: § 32 Abs 2 S 1 FamGKG, § 34 S 1 FamGKG, § 43 Abs 1 S 1 FamGKG, § 43 Abs 1 S 2 FamGKG, § 43 Abs 2 FamGKG, § 55 Abs 3 S 2 FamGKG, § 59 Abs 1 S 1 FamGKG

Berücksichtigung von Sozialleistungen bei der Verfahrenswertfestsetzung in Ehesachen


 

OLG Schledwig

Leitsatz
Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 43 FamGKG sind im Rahmen der Ermittlung des Einkommens der beteiligten Ehegatten Sozialleistungen zu berücksichtigen.

Orientierungssatz
Zitierungen zum Leitsatz: Anschluss OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 2 WF 159/23; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – 15 WF 176/15; OLG Hamm, Beschluss vom 16. September 2015 – II-13 WF 146/15 und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 5 WF 178/10.


 

In der Entscheidung heißt es auszugsweise:

... 2. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen, wobei nach § 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG der Wert nicht unter 3000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden darf. Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. Ob soziale Transferleistungen, insbesondere solche nach dem SGB II oder SGB XII dem Einkommen zugerechnet werden, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

a) Eine Auffassung (z.B. OLG Stuttgart FamRZ 2025, 134 juris Rn. 13 ff.; OLG Celle FamRZ 2016, 1301 Rn. 3 ff.; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1749 juris Rn. 10 ff.; OLG Karlsruhe Justiz 2015, 175; OLG Oldenburg FamRZ 2014, 1802 juris Rn. 6; OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 1227 juris Rn. 2; Blank in Bahrenfuss, FamFG, 3. Аufl., § 111 FamFG II Rn. 3) will die bezeichneten Transferleistungen außer Acht lassen. Dabei beruft sich diese Meinung im Wesentlichen darauf, dass das Gesetz mit der Bezugnahme auf Einkommen für die Gebührenberechnung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfe; staatliche Transferleistungen seien indes gerade Ausdruck fehlender wirtschaftlicher Leistungskraft. Es entspreche der sozialen Zielrichtung des Gesetzes, diese Personengruppe durch geringere Gerichtsgebühren zu entlasten. Auch der Wortlaut spreche gegen eine Berücksichtigung staatlicher Transferleistungen, da diese nicht „erzielt“, sondern bewilligt würden. Weiter werde in der Regelung auf das „Nettoeinkommen“ Bezug genommen; dies sei ein Anhaltspunkt dafür, dass dem Gesetzgeber solche Einkommensarten vorgeschwebt haben dürften, die durch den Abzug von Steuern und Sozialabgaben auf vorgelagerte Bruttoeinnahmen vermindert werden könnten. Zudem habe der Gesetzgeber in Kenntnis des bestehenden Streits weder im Rahmen der Einführung des FamGKG noch späterer Änderungen eine Notwendigkeit gesehen, den Begriff des Nettoeinkommens in § 43 Abs. 2 FamGKG in einem anderen Sinne festzulegen. Weiterhin spreche auch der Mindestwert von 3.000 Euro gegen ein Verständnis, das auch reine Transferleistungen als Nettoeinkommen verstehen will; andernfalls liefe der vom Gesetzgeber festgelegte Mindestwert weitgehend ins Leere.

b) Eine andere Auffassung (z.B. Zöller/Feskorn ZPO 36. Aufl. Anhang FamFG Verfahrenswerte Rn. 1.12; OLG Bamberg FamRZ 2024, 292 juris Rn. 12; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 1295 juris Rn. 25; OLG Hamm FamRZ 2016, 656 juris Rn. 5 ff.; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 992 juris Rn. 7 ff.; Neumann in BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl 49. Edition § 43 FamGKG Rn. 38; Frank in Musielak/Borth/Frank FamFG 7. Aufl. § 43 FamGKG Rn. 2; Türck-Brocker in Schneider/Volpert/Fölsch Familiengerichtskostengesetz 4. Aufl. § 43 FamGKG Rn. 57; T. Schmidt in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger jurisPK-BGB 10. Aufl. Kostenrechtl. Hinw. in Familiensachen (Teil 2) (Stand: 15.11.2022) Rn. 54ff.) will diese Leistungen im Rahmen der Ermittlung des Einkommens berücksichtigen.

c) Der Senat schließt sich letztgenannter Auffassung an, und zwar aus folgenden Erwägungen:

aa) § 43 FamGKG stellt auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten ab. Für die wirtschaftlichen Verhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Quellen das bezogene Einkommen stammt, insbesondere ob es sich um Erwerbs- oder Nichterwerbseinkünfte handelt. Auch Sozialleistungen beeinflussen die wirtschaftlichen Verhältnisse. Es ist kein Grund ersichtlich, einen Beteiligten, der ein Erwerbseinkommen in Höhe des Existenzminimums bezieht, anders zu behandeln als einen Beteiligten, der in gleicher Höhe Sozialleistungen bezieht. Beide sind wirtschaftlich gleich leistungsfähig, sodass eine Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist.

bb) Eine Beschränkung des Einkommens lediglich auf Erwerbseinkommen ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Auch bei Einführung des FamGKG im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber davon abgesehen, das Nettoerwerbseinkommen zum Maßstab der Berechnung des Gegenstandswerts zu machen. Mit dem Abstellen auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen hat der Gesetzgeber nur die Frage danach beurteilt, ob und mit welchem Vervielfacher das Einkommen für die Verfahrenswertbestimmung herangezogen werden soll; dass die Einkommensverhältnisse ausschließlich von Erwerbseinkommen bestimmt sein sollten, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht im Wege eines Umkehrschlusses entnehmen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2009, 76 juris Rn. 6 ff.).

cc) Dass mit dem Einschluss von Sozialleistungen in den Einkommensbegriff die praktische Bedeutung des in § 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG genannten Mindestwerts von 3.000 Euro gemindert wird, spricht ebenfalls nicht gegen eine Einbeziehung von staatlichen Transferleistungen in den Einkommensbegriff. Der Grund für den Bedeutungsschwund des Mindestverfahrenswerts liegt nicht in einer zu weiten Fassung des Einkommensbegriffs, sondern darin, dass der Mindestwert – trotz Erhöhung auf 3.000 Euro – hinter dem zurückbleibt, was zwei Personen für drei Monate als Einkommensminimum benötigen.

dd) Selbst bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Beteiligten für die Frage der Berechnung von Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe sind SGB II-Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2010, 1324 juris Rn. 9 ff.). Dies spricht dafür, diese Leistungen erst Recht im Rahmen der Ermittlung des Einkommens für die Festsetzung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen.

ee) Eine Nichtberücksichtigung von staatlichen Sozialleistungen würde in den Fällen, in denen neben Erwerbseinkünften ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, zu Wertungswidersprüchen führen. Es wäre das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, das Einkommen aus Sozialleistungen aber nicht.

ff) Im Rahmen der Prüfung eines Bezugs der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden in der Regel sowohl der Beteiligte, der SGB II-Leistungen bezieht, als auch derjenige mit Erwerbseinkommen in ähnlicher Höhe Verfahrenskostenhilfe erhalten. Wenn bei demjenigen, der staatliche Transferleistungen erhält, der Verfahrenswert (ggf. deutlich) geringer angesetzt werden würde als bei einem Mandanten mit gleich hohem Erwerbseinkommen, käme der geringere Wert im Ergebnis nur der Staatskasse zugute, nicht aber dem Bezieher staatlicher Transferleistungen. Vielmehr würde dieser für einen Rechtsanwalt – bei Nichtberücksichtigung der Transferleistungen im Rahmen der Ermittlung des Verfahrenswertes – vergleichsweise als Mandant unattraktiver, was einer sozialen Zielrichtung des Gesetzes, auf die sich die Gegenseite beruft, gerade nicht Rechnung trägt. …


 

Die Entscheidung des OLG Schleswig im Volltext kann auf dem Landesportal Schleswig-Holstein unter dem LINK hier abgerufen werden.


Die Entscheidung bestätigt damit die Ansicht des OLG Bamberg in der oben verlinkten Entscheidung.


 

Senden Sie unverbindlich eine Anfrage zur Scheidung

 

 

 

FAQ Scheidung  |  Familienrecht-ABC |   Rechtsirrtümer Scheidung  | Scheidung online 

Noch Fragen zum Thema dieser Seite? Rufen Sie unverbindlich an ✆ 06251 8565952



Aktualisiert am 9. März 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach