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„Kann ich mich nach einem Jahr scheiden lassen, wenn es im Trennungsjahr einen Versöhnungsversuch gab?“

Was unterbricht das Trennungsjahr?

Ab wann man getrennt lebtBevor die Scheidung beantragt und durch das Gericht ausgesprochen werden kann, ist grundsätzlich Voraussetzung, dass eine einjährige Trennung vorausgegangen ist. Das Gericht wird die Ehegatten hierzu im Scheidungstermin befragen. Ab wann man getrennt lebt, hat das Gesetz näher geregelt. Von Trennung spricht man im rechtlichen Sinne, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist dies grundsätzlich möglich.

Der Nachweis der Trennung erfolgt im Rahmen der Anhörung bei Gericht. Unproblematisch ist dies immer, wenn beide Seiten (im Hinblick auf die Trennung) einig sind und daher den Trennungszeitpunkt übereinstimmend bestätigen. Problematisch kann dies werden, wenn eine Seite die Trennung als solche bestreitet oder behauptet, der Trennungszeitpunkt sei später gewesen. War mit der Trennung auch der Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung verbunden, ist es in den meisten Fällen möglich, die Trennung nachzuweisen und die Scheidung einseitig durchzusetzen.

Unterbrechung des Trennungsjahrs durch Versöhnung

Im Rahmen der Anhörung im Termin vor Gericht wird die zuständige Richterin oder der zuständige Richter unter Umständen auch Fragen, ob es einen Versöhnungsversuch während der Trennung gegeben hat. Haben sich die Ehegatten versöhnt, leben diese nicht mehr getrennt und können nicht geschieden werden. Scheitert die beabsichtigte Versöhnung, spricht man von einem Versöhnungsversuch. Die Frage, ob der Versöhnungsversuch das Trennungsjahr unterbrochen und dieses erneut neu zu laufen begonnen hat, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, wie lange dieser Versöhnungsversuch angedauert hat. Im Gesetz heißt es hierzu lediglich in § 1567 II BGB: „Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.“ Einheitlich ist die Rechtsprechung zu der Frage der „kürzeren Zeit“ nicht. In den meisten Fällen wird aber ein Versöhnungsversuch bis zu 2 Monaten nicht dazu führen, dass das Trennungsjahr als beendet oder unterbrochen angesehen wird. Einige Gerichtsentscheidungen sehen auch einen Zeitraum von 3 Monaten als unproblematisch an.

Wer also versucht, sich zu versöhnen und nur für einen überschaubaren Zeitraum wieder zusammenlebt, unterbricht das Trennungsjahr nicht, so dass nach einem Jahr Trennung trotz erfolgter kurzer Versöhnung die Scheidung erfolgen kann. Unter Umständen kann ein kurzzeitiges Versöhnen sogar steuerlich von Vorteil sein, da die Versöhnung und das Zusammenleben dazu führen kann, dass in dem entsprechenden Kalenderjahr eine gemeinsame Veranlagung möglich ist (Info: Steuerklasse im Trennungsjahr). Es empfiehlt sich in solchen Fällen, die Frage mit seinem Steuerberater und seinem Ehegatten zu erörtern. Um eine günstige und wenig aufwendige Scheidung zu erreichen, lohnt es sich ohnehin immer, die Vorgehensweise mit dem Ehegatten abzustimmen oder dies zumindest zu versuchen. Für die Meldung der Versöhnung an das Finanzamt stellt die Steuerverwaltung das Formular „Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft“ zur Verfügung.


 

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    Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

    Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – Hervorhebungen durch uns

    § 1566 Vermutung für das Scheitern

    (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

    (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

     

    § 1567 Getrenntleben

    (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

    (2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.


     

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    Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach