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Verfahrenswert Scheidung mit Kindern und Vermögen

12.03.2024 (Datum der Entscheidung)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.03.2024, 2 WF 12/24

Beschluss OLG Frankfurt am Main

Anmerkung: In seiner Entscheidung befasst sich das OLG Frankfurt am Main mit den Fragen, wie unterhaltsberechtigte minderjährige Kinder und vorhandenes Vermögen bei der Festsetzung des Verfahrenswerts (§ 55 FamGKG) für die Scheidung und den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind.

Überschrift des Gerichts:

Verfahrenswert bei Scheidung und Versorgungsausgleich

Normen:             § 43 FamGKG, § 50 FamGKG

Leitsatz (Hervorhebenungen durch uns):

  1. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen nach § 43 FamGKG ist im Rahmen der Bewertung der Einkommensverhältnisse der Eheleute von deren Nettoeinkommen für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag von monatlich 400 € in Abzug zu bringen.
  2. Vorhandenes Vermögen der Eheleute ist werterhöhend einzubeziehen, wobei pro Ehegatte ein Freibetrag in Höhe von 25.000 € und für jedes unterhaltsberechtigte Kind weitere 10.000 € abgezogen werden; der Restbetrag wird für die Wertberechnung mit 5 % berücksichtigt.
  3. Bei der Wertfestsetzung für den Versorgungsausgleich nach § 50 Abs. 1 FamGKG ist das Nettoeinkommen der Eheleute, anders als bei der Wertfestsetzung für die Scheidung, nicht im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern zu verringern.

Die Entscheidung im Volltext  … direkter Link via rv.hessenrecht.hessen.de (externer Link öffnet im neuen Fenster)


Weitere Entscheidungen zum Thema Verfahrenswert Scheidung:

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 1. Senat für Familiensachen, 8 WF 121/25, Beschluss vom 30.09.2025 (Sozialleistungen)

Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 WF 95/24, Beschluss vom 05.07.2024 (Schonvermögen, Reduzierung bei Einvernehmlichkeit)

OLG Bamberg, Beschluss v. 24.10.2023 – 2 WF 159/23 (Sozialleistungen)


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Aktualisiert am 10. März 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach