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Pressemitteilung Statistisches Bundesamt (StBA) vom 11.08.2021:

Pressemitteilung Nr. 378 vom 11.08.2021

Zahl der Ehescheidungen 2020 um 3,5 % gesunken

WIESBADEN – Im Jahr 2020 wurden in Deutschland durch richterlichen Beschluss rund 143 800 Ehen geschieden. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ist die Zahl der Scheidungen gegenüber 2019 um knapp 5 200 oder 3,5 % gesunken. Damit gab es nach der leichten Zunahme 2019 wieder eine Abnahme der Ehescheidungen wie stets seit 2012. Welche Auswirkungen die Corona-Pandemie auf die Zahl der Scheidungen hat, wird sich vermutlich erst in den nächsten Jahren zeigen, da einer Scheidung in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr vorausgeht. Des Weiteren können coronabedingte Verzögerungen oder Verschiebungen bei den Familiengerichten nicht ausgeschlossen werden.

Die meisten der 2020 geschiedenen Ehen (81,9 %) wurden nach einer vorherigen Trennungszeit von einem Jahr geschieden. Scheidungen nach dreijähriger Trennung machten einen Anteil von 17,1 % aus. Bei 0,7 % waren die Regelungen zur Scheidung vor einjähriger Trennung oder Scheidungen nach ausländischem Recht maßgebend. Etwa 24 400 oder 16,9 % aller geschiedenen Paare waren bereits mindestens im 25. Jahr verheiratet. Im Durchschnitt blickten die Paare auf 14 Jahre und 8 Monate Ehedauer zurück. Vor 25 Jahren waren Ehen bereits nach durchschnittlich 12 Jahren und 1 Monat geschieden worden. Mitverantwortlich hierfür war der niedrigere Anteil geschiedener Langzeitehen: 1995 wurden mit 17 458 nur 10,3 % der geschiedenen Paare im Jahr ihrer Silberhochzeit oder danach geschieden.

Etwa die Hälfte der 2020 geschiedenen Ehepaare hatte minderjährige Kinder. Von diesen hatten wiederum 50,2 % ein Kind, 38,9 % zwei und 10,9 % drei oder mehr Kinder. Insgesamt waren im Jahr 2020 etwa 119 100 Minderjährige von der Scheidung ihrer Eltern betroffen.

Bei 88,9 % der Ehescheidungen wurde der Scheidungsantrag mit Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin gestellt. Bei 7 % wurde der Antrag von beiden Ehepartnern zusammen eingereicht. Bei den anderen 4,1 % stimmten der Ehegatte oder die Ehegattin dem gestellten Antrag nicht zu.

2020 ließen sich etwa 900 gleichgeschlechtliche Paare scheiden. 2019 waren es rund 100 gewesen. Die „Ehe für alle“ war in Deutschland im Oktober 2017 eingeführt worden. Scheidungen gleichgeschlechtlicher Ehepaare werden seit 2019 erfasst. Gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können diese nicht durch Scheidung, sondern durch Aufhebung beenden. 2020 wurden rund 1 100 Aufhebungen von Lebenspartnerschaften erfasst, 2019 waren es etwa 1 300 gewesen.

Quelle: Pressemitteilung StBA

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Scheidungsbeschluss (früher Scheidungsurteil)
Entscheidung durch Scheidungs-beschluss

Info Scheidung

Scheidung ist die umgangssprachliche Kurzform für Ehescheidung. Gesetzlich normiert ist die Definition der Ehescheidung in § 1564 BGB: „Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. …“. Scheidungsvoraussetzung ist die Zerrüttung der Ehe, welche kraft Gesetzes bei bestimmten Trennungszeiten vermutet wird. Bei Zustimmung durch den Antragsgegner wird nach einem Jahr Trennung und ohne Zustimmung zum Scheidungsantrag nach 3 Jahren Trennung die Zerrüttung der Ehe gesetzlich vermutet. Die Entscheidung des Familiengerichts ergeht durch Beschluss, dem sog. Scheidungsbeschluss.

Bei einer sog. Online Scheidung oder Scheidung online wird ein Anwalt per Online-Formular mit der Einreichung der Scheidung beim Familiengericht beauftragt. Das gerichtliche Verfahren ist kein besonderes.

 


 

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Aktualisiert am 11. August 2021 durch Rechtsanwalt Steinbach