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„Ist der Scheidungsbeschluss die Scheidungsurkunde?“
Scheidungsbeschluss
Warum es kein Scheidungsurteil mehr gibt
Kurz erklärt: Scheidungsbeschluss
Was ist ein Scheidungsbeschluss und was ein Scheidungsurteil?
Eine Ehe kann nur durch ein Gericht geschieden werden. Die Entscheidung, welche die Scheidung ausspricht, ergeht durch Beschluss, dem sog. Scheidungsbeschluss. Eine Entscheidung erfolgt meist direkt am Ende des Scheidungstermins. Mit Rechtskraft des Beschlusses ist die Ehe aufgelöst. Die Rechtskraft tritt ohne Rechtsmittelverzicht durch beide Anwälte nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses ein. Bis zum 31.08.2009 erging die Entscheidung des Gerichts durch Urteil (Scheidungsurteil).
Nach den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Ehe nur auf entsprechenden Antrag durch ein Gericht geschieden werden. Mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ist die Ehe aufgelöst (§ 1564 BGB). Die Regelungen zum familiengerichtlichen Verfahren, zu der auch die Scheidung zählt, ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz „FamFG“, geregelt. Nach § 38 FamFG ergehen die Entscheidungen des Gerichts durch Beschluss. Die Entscheidung des Gerichts, mit der die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird, wird daher Scheidungsbeschluss genannt.
In der Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen Endentscheidungen des Gerichts „Im Namen des Volkes“ durch Urteil. Da das Scheidungsverfahren als Scheidungsprozess bis zum 31.08.2009 in der ZPO geregelt war, sind daher bei bis dahin anhängigen Scheidungen durch Urteil ausgesprochen worden. Scheidungsurteile gibt es aus diesem Grund für Scheidungsverfahren, die seit dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, nicht mehr.
Trotz fehlender gesetzlicher Regelungen im FamFG erlassen auch heute noch im Scheidungsbeschluss manche Richter die Entscheidung mit der Eingangsformel „Im Namen des Volkes“. Begründet wird dies dann mit dem Hinweis auf § 113 I FamFG, wonach ergänzend einige Vorschriften der ZPO entsprechend anwendbar sind.
Falsch sind Ausführungen im Internet auf selbsternannten Ratgebern zum Scheidungsrecht, Scheidungsurteil werde synonym für Scheidungsbeschluss verwendet. Richtig ist vielmehr, dass ein Scheidungsurteil eine Entscheidung des Gerichts ist, die noch auf Grundlage der Rechtslage bis zum 31.08.2009 im damaligen Scheidungsprozess ergangen ist. Im seit 01.09.2009 geregelten Scheidungsverfahren wird die Scheidung durch Beschluss ausgesprochen.
Eine synonyme Verwendung von Scheidungsurteil und Scheidungsbeschluss im Jahr 2024 führt daher meist nur zur Irritation. Dass der juristische Laie im Zweifel nicht weiß, in welcher Form die Entscheidung des Gerichts ergeht, machen sich einige Seiten auch zunutze, auf denen diese darlegen und erläutern, dass es sich bei dem Scheidungsbeschluss um die Scheidungsurkunde oder die Scheidungspapiere handele. Entsprechende Seiten scheint es aber offensichtlich nur zu geben, damit Sie auf den Seiten landen, wenn Sie die Begriffe Scheidungsurkunde oder Scheidungspapiere oder ähnliches in der Suchmaschine eingeben. Aus diesem Grund wird dort wohl auch Scheidungsurteil als angebliches Synonym für Scheidungsbeschluss verwendet. In der juristischen Praxis werden ausschließlich die Begriffe der aktuellen Gesetzeslage verwendet. Im Übrigen ist ein Beschluss auch nicht dasselbe wie ein Urteil.
Da es gesetzliche Regelungen gibt, empfiehlt sich daher nur den Begriff Scheidungsbeschluss zu verwenden. Nur so ist gewährleistet, dass auch jeder weiß oder zumindest leicht in Erfahrung bringen kann, dass es um die durch das Gericht ausgesprochene Scheidung nach aktuellem Recht geht und Sie sachlich fundierte Informationen im Internet finden. Soweit Sie an irgendeiner Stelle nachweisen müssen, dass Sie geschieden sind, müssen Sie den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk vorlegen. Eine gesonderte Scheidungsurkunde oder besondere Scheidungspapiere gibt es nicht nach deutschem Recht, sondern nur auf Ratgebern zum Scheidungsrecht im Internet, die meist von Nichtjuristen stammen und das Ziel eines hohen Seitenzugriffs haben, um die Preise der eigenen Anwaltslisten zu rechtfertigen, von der geschalteten Werbung zu profitieren oder einen Anwalt zu vermitteln.
Teilausfertigung Scheidungsbeschluss
Die Scheidung wird durch Vorlage des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftzeugnis, auch Rechtskraftvermerk genannt, nachgewiesen. Neben dem eigentlichen Tenor, wonach die Ehe geschieden wurde, enthält der Scheidungsbeschluss auch eine Begründung der Entscheidung. Damit zum Nachweis der Scheidung der Beschluss nicht mit Begründung vorgelegt werden muss, gibt es eine Ausfertigung des Beschlusses, die gekürzt ist und nur den Ausspruch der Scheidung im Tenor enthält. Diese Ausfertigung wird Teilausfertigung oder auch auszugsweise Ausfertigung genannt.
Die Teilausfertigung des Scheidungsbeschlusses übersendet das Familiengericht am Ende des Verfahrens automatisch den Beteiligten, sobald die Scheidung rechtskräftig ist, nachdem zuvor bereits ein vollständig abgefasster Scheidungsbeschluss zugestellt wurde.
In § 46 FamFG heißt es: „In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt.“
Die Teilausfertigung des Scheidungsbeschlusses, häufig auch als auszugsweise beglaubigte Abschrift ausgestellt, ist also die eigentliche „Scheidungsurkunde“, welche dazu dient, durch deren Vorlage die rechtskräftige Scheidung nachzuweisen. Geschieden ist man seit dem Tag der Rechtskraft. Das Datum ist dem Rechtskraftvermerk oder Rechtskraftzeugnis zu entnehmen.
Wer einen Scheidungsbeschluss mit Begründung und Rechtskraftzeugnis benötigt, um z.B. die Scheidung im Ausland anerkennen zu lassen, muss dies gesondert beim Familiengericht beantragen.
Scheidungsurteil und Scheidungsbeschluss
Der sog. Scheidungsbeschluss ist die Endentscheidung des Familiengerichts als Beschluss, indem die Scheidung ausgesprochen wird. Mit der Rechtskraft der Entscheidung ist die Ehe aufgelöst. Das Standesamt der Eheschließung erhält eine Teilausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk und trägt die Eheauflösung m Heiratsregister ein. Scheidungsurteile ergingen im Rahmen eines bis zum 31.08.2009 anhängigen Scheidungsprozesses nach den Bestimmungen der ZPO. Seit dem erfolgt die Entscheidung des Gerichts im Scheidungsverfahren nach den Bestimmungen des FamFG als Scheidungsbeschluss. Eine gesonderte Scheidungsurkunde gibt es nicht. Es sind auch keine Scheidungspapiere zu unterschreiben. Ein Scheidungsurteil oder Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk dient als Nachweis der Auflösung der Ehe (Scheidung).
Die Einreichung der Scheidung erfolgt beim Familiengericht. Der Antrag auf Ehescheidung (sog. Scheidungsantrag) unterliegt dem Anwaltszwang. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist ausreichend, wenn nur der Antragsteller der Scheidung einen Scheidungsanwalt beauftragt. Der Antragsgegner kann im Scheidungstermin auch ohne Anwalt der Scheidung zustimmen. In der Regel erfolgt unmittelbar nach der Anhörung der Ehegatten am Ende des Scheidungstermins die Verkündung des Scheidungsbeschlusses. Die Rechtskraft tritt nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des schriftlich abgefassten Scheidungsbeschlusses ein, wenn nicht vorher beide Ehegatten auf Rechtsmittel verzichten. Für einen wirksamen Rechtsmittelverzicht müssen beide Seiten anwaltlich vertreten sein.
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Kurz erklärt: Dauer Zustellung Scheidungsbeschluss
Nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses im Scheidungstermin wird dieser förmlich zugestellt. Im Durchschnitt erfolgt dies innerhalb von 1 bis 2 Wochen. Aufgrund unterschiedlicher Belastungen der Gerichte kann die Zustellung auch wenige Tage oder mehrerer Wochen dauern.
Mit Zustellung des Scheidungsbeschlusses beginnt eine einmonatige Rechtsmittelfrist zu laufen. Endet die Frist, wird die Scheidung automatisch am Folgetag rechtskräftig. Den Beschluss über die Scheidung erhalten die Ehegatten am Ende mit einem Rechtskraftvermerk, womit die Auflösung der Ehe nachgewiesen werden kann.
Was ist ein Scheidungsbeschluss?
Der Scheidungsbeschluss ist die Entscheidung des Gerichts, dass die Ehe geschieden wird. Der Beschluss wird den Beteiligten schriftlich zugestellt. Sobald die Entscheidung durch Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar ist (Rechtskraft der Scheidung), ist die Ehe aufgelöst. „Endgültig“ geschieden ist man daher erst mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.
Entscheidungen des Gerichts ergehen im familienrechtlichen Verfahren durch Beschluss, die grundsätzlich mit der Rechtskraft wirksam werden.
Auszug aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG):
§ 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
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Kurz erklärt: Scheidungsurkunde
Eine besondere Scheidungsurkunde gibt es in Deutschland nicht. Das Familiengericht spricht die Scheidung im Scheidungsbeschluss aus. Dieser Beschluss zusammen mit dem darauf aufgebrachten Rechtskraftzeugnis dient als Nachweis der Scheidung. Bis 2009 erging die Entscheidung durch Urteil. Informationen im Internet, wonach Sie die Scheidungsurkunde benötigen, um nachzuweisen, dass Sie amtlich geschieden sind, dienen augenscheinlich nur dazu, auch mit nicht zutreffenden Begrifflichkeiten im Internet gefunden zu werden und nicht dazu, Sie fundiert zu informieren. Auch Scheidungspapiere kennt das deutsche Recht nicht, so mancher aber den Begriff aus Hollywoodfilmen und von selbsternannten Ratgebern zum Scheidungsrecht 2024.
Kurz erklärt: Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk
Der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk ist die Endentscheidung des Familiengerichts im Scheidungsverfahren, in der die Scheidung der Ehe ausgesprochen wurde und die Rechtskraft der Entscheidung durch das Gericht vermerkt ist. Mit der Rechtskraft ist die Ehe aufgelöst. Für die Frage, seit wann man geschieden ist, gilt nicht das Datum des Beschlusses, sondern das der Rechtskraft.
Eine Teilausfertigung, auszugsweise Ausfertigung oder auszugsweise beglaubigte Abschrift des Scheidungsbeschlusses enthält keine Begründung, sondern lediglich den Tenor der Entscheidung (Scheidungsausspruch) sowie den Rechtskraftvermerk und dient dem Nachweis der Scheidung gegenüber Dritten.
Bis zum 31.08.2009 erging die Endentscheidung des Gerichts nach der Zivilprozessordnung (ZPO) durch Urteil, dem sog. Scheidungsurteil. Seitdem gilt das FamFG, das als Endentscheidung des Gerichts den Beschluss vorsieht.
Tipp: Wer sich in Deutschland oder einem EU-Mitgliedstaat scheiden lässt und weiß, dass die Anerkennung in einem anderem EU-Staat relevant werden könnte, sollte eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 direkt nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses oder des Scheidungsurteils bei seinem Scheidungsgericht beantragen. Ausländische Entscheidungen in Ehesachen aus EU-Mitgliedsstaaten werden mit dieser Bescheinigung ohne formales Verfahren untereinander anerkannt. Die Gebühr hierfür beträgt bei einem deutschen Gericht aktuell EUR 17,00.
Inhalt dieser Seite: Scheidungsbeschluss und das frühere Scheidungsurteil
Aktualisiert am 24. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach