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Nachdem das Familiengericht die Beteiligten im Scheidungstermin angehört hat, wird in der Regel direkt im Anschluss der Scheidungsbeschluss verkündet. Rechtskräftig geschieden sind Sie damit noch nicht. Hier ist zunächst die Rechtsmittelfrist von einem Monat abzuwarten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beteiligten im Termin auf Rechtsmittel verzichten. Dies kann wirksam nur durch einen Rechtsanwalt erklärt werden. Wenn die Beteiligten eine so genannte einvernehmliche Scheidung durchführen, ist häufig nur der Antragsteller anwaltlich vertreten, so dass in diesem Fall durch den Antragsgegner extra für den Rechtsmittelverzicht ein Rechtsanwalt beauftragt werden müßte. Wurde kein Rechtsmittelverzicht wirksam erklärt, gilt folgendes:
Das Familiengericht stellt den schriftlichen Scheidungsbeschluss zu. Mit der Zustellung beginnt die Rechtsmittelfrist von einem Monat zu laufen. Ist der Beschluss beispielsweise am 23.09. zugestellt worden, endet die Rechtsmittelfrist am 23.10., es sei denn dieser Tag fällt auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag. Die Frist endet dann am nächsten Werktag. Innerhalb der Frist haben beide Beteiligten die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den Beschluss oder gegen ein Teil der Entscheidung einzulegen. Rechtswirksam kann dies nur durch einen Anwalt erfolgen.
Endet die Rechtsmittelfrist, ohne dass ein Beteiligter Rechtsmittel eingelegt hat, ist die Scheidung rechtskräftig. Das Familiengericht übersendet sodann nach den gesetzlichen Vorgaben eine Teilausfertigung (Beschlussausfertigung ohne Begründung) mit dem Rechtskraftzeugnis. Diese Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk ist gut aufzubewahren, da dieser als Nachweis für Ihre rechtskräftige Scheidung dient.
Sollte das Gericht versäumen, Ihnen eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk zu übersenden, setzen Sie sich mit dem Familiengericht in Verbindung. Wenn Sie anwaltlich vertreten sind, wird Ihr Rechtsanwalt dies für Sie überwachen.
Auszug aus dem FamFG:
§ 46 Rechtskraftzeugnis
Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
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