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Beschluss OLG KarlsruheOLG Karlsruhe Beschluß vom 26.5.2010, 16 WF 82/10

Kostenfestsetzung hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich: Verfahrens- und Terminsgebühr bei der Entscheidung des Gerichts, der Versorgungsausgleich finde wegen kurzer Ehedauer nicht statt

Leitsätze

Zur Frage, ob Rechtsanwaltsgebühren auch aus dem Wert des Versorgungsausgleichs anfallen, wenn nach kurzer Ehedauer ein Versorgungsausgleich gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht stattfindet.


Anmerkung:

Das OLG Karlsruhe kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass auch bei Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs aufgrund kurzer Ehe das Familiengericht von Amts wegen ein Versorgungsausgleichsverfahren als Folgesache einzuleiten hat, um die im Beschluss auszusprechende Folge der Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs rechtlich zu überprüfen. Entsprechend ist auch hier ein Verfahrenswert festzusetzen und es fallen Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren an. In dem entschiedenen Fall wurde der Mindestwert in Höhe von EUR 1.000,00 festgesetzt.

Beschluss im Volltext via www.justiz.baden-wuerttemberg.de


Anmerkung von uns:

In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert gem. § 50 Abs. 1 FamGKG für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert darf nicht unter 1.000,00 Euro angenommen werden. Dies gilt nach überwiegender Meinung auch bei Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs. Die meisten Gerichte setzen den Wert bei Nichtdurchführung mit 1.000,00 Euro an. Info: Berechnung Verfahrenswert Versorgungsausgleich

Mehr zur Berechnung des Verfahrenswertes im Scheidungsverfahren finden Sie auf unserer Seite Kostenrechner


Info: Ausschluss Versorgungsausgleich


 

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Tags: Nichtdurchführung Versorgungsausgleich | Verfahrenswert | Gegenstandswert | Streitwert


Aktualisiert am 26. April 2023 durch Rechtsanwalt Steinbach