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Scheidung und die Schuldfrage
Wenn Sie vielleicht schon mal einen Lebenslauf oder ein Scheidungsurteil aus den Jahren vor 1977 in der Hand hatten, war dort möglicherweise die Rede davon, schuldig oder unschuldig geschieden worden zu sein. Hintergrund ist, dass es seinerzeit (zu beweisende) Scheidungsgründe verschiedenerer Eheverfehlung (Scheidung wegen Verschulden) gab. Da an die Scheidung wegen „Verschuldens des Beklagten“ unmittelbare Rechtsfolgen geknüpft wurden, konnte es schnell zu einem Rosenkrieg ausarten.
Heute erfolgen statistisch rund 90% der Scheidungen mit der Zustimmung des anderen Ehegatten. Eine einvernehmliche Scheidung und schnelle Scheidung war seinerzeit nur dadurch möglich, dass sich eine Seite als schuldig bekannt hat und die Ehegatten intern vereinbart haben, dass die negativen Rechtsfolgen des Schuldausspruchs im Urteil nicht gelten sollten.
Seit 1977 ist die Schuldfrage bei einer Scheidung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 nicht mehr von Relevanz. Wenn Sie geschieden werden möchten, werden Sie weder bei uns im Mandantengespräch noch später bei Gericht danach gefragt, welche Gründe Sie haben oder wer Schuld am Scheitern der Ehe hat.
Zerrüttung der Ehe
Nach den aktuellen Voraussetzungen kann die Ehe geschieden werden, wenn diese gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB). Hierneben muss grundsätzlich ein Jahr Trennung vorausgegangen sein (§ 1565 Abs. 2 BGB). Ein Scheidungsgrund ist nicht erforderlich.
Wenn Sie also ein Jahr getrennt leben und selbst keine Möglichkeit mehr sehen, die Lebensgemeinschaft wieder fortzusetzen, können Sie auch gegen den Willen des Ehegatten oder der Ehegattin geschieden werden.
Es gehört zu den Irrtümern im Scheidungsrecht, dass eine Zustimmung zur Scheidung grundsätzlich erforderlich ist. Richtig ist, dass mit einer Zustimmung das Verfahren etwas erleichtert wird, da § 1566 Abs. 1 BGB die Beweisregel aufstellt, dass bei einer Zustimmung unwiderlegbar von der Vermutung des Scheiterns der Ehe auszugehen ist. Bestätigen beide Seiten im Rahmen der Anhörung nach § 128 Abs. 1 FamFG die einjährige Trennung und den Willen, geschieden werden zu wollen, wird das Familiengericht die Scheidung aussprechen.
Steht für das Gericht die mindestens einjährige Trennung fest und konnte es sich bei Ihrer Anhörung davon überzeugen, dass es für Sie „kein zurück“ gibt, werden Sie auch geschieden.
Falsch sind daher Ausführungen, dass Sie ohne Zustimmung erst nach drei Jahren Trennung geschieden werden können. Auch zu diesem Trennungszeitraum gibt es eine gesetzliche Beweisregel in § 1566 Abs. 2 BGB, wonach alleine die dreijährige Trennung eine unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe darstellt.
Fazit
Eine Ehe wird auf Antrag geschieden, wenn sie gescheitert ist. Die Frage der Schuld ist rechtlich seit der Reform des Ehe- und Familienrechts 1977 bei einer Scheidung nicht mehr relevant. Wenn eine Seite nach einer einjährigen Trennung die Scheidung beantragt und in jedem Fall geschieden werden möchte, wird das Familiengericht die Scheidung aussprechen.
Wirksam kann nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Sie beim zuständigen Familiengericht den Scheidungsantrag stellen. Im familienrechtlichen Verfahren gilt nach § 114 FamGKG grundsätzlich Anwaltszwang.
Unverbindliche Anfrage zur Scheidung
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Ihre Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit.
So sollte diese auch behandelt werden.
Auszug aus dem Ehegesetz (EheG), gültig bis 30.06.1977
Scheidung in der Bundesrepublik Deutschland (BRD):
Kontrollratsgesetz Nr. 16: Link zur Veröffentlichung des Ehegesetzes am 11.06 1946 als PDF via verkuendung-bayern.de
Familienrechtänderungsgesetz vom 11.08.1961, BGBl. I 1961 S. 1221
Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976, BGBl. I S. 1421 [Regelung der Ehescheidung im BGB (Link zur aktuellen gesetzlichen Regelung) als Zerrüttungsprinzip und Änderung des Ehegesetzes (Verlust der Wirksamkeit der nachfolgenden Vorschriften) nach Art. 3]
Achtung: Die nachfolgenden Vorschriften des EheG und damit auch das Schuldprinzip haben zum 01.07.1977 ihre Wirksamkeit verloren. Das Recht der Ehescheidung wurde im BGB neu geregelt (Zerrüttungsprinzip).
Ehegesetz bis 30.06.1977 (Auszug):
Zweiter Abschnitt
Recht der Ehescheidung
A. Allgemeine Vorschriften
§ 41.
Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil geschieden. Sie ist mit der Rechtskraft des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den nachstehenden Vorschriften.
B. Ehescheidungsgründe
I. Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen)
§ 42.
Ehebruch.
- Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hat.
- Er hat kein Recht auf Scheidung, wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn durch sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat.
§ 43.
Andere Eheverfehlungen.
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden, sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.
II. Scheidung aus anderen Gründen
§ 44.
Auf geistiger Störung beruhendes Verhalten.
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer geistigen Störung beruht, so tief zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
§ 45.
Geisteskrankheit.
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere geisteskrank ist, die Krankheit einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist, und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft nicht erwartet werden kann.
§ 46.
Ansteckende oder ekelerregende Krankheit.
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet. werden kann
§ 47.
Vermeidung von Härten.
In den Fällen der §§ 44 bis 46 darf die Ehe nicht geschieden werden, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn die Auflösung. der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, namentlich auch nach der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Anlaß der Erkrankung.
§ 48.
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
- Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben und infolge einer tiefgreifenden, unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten, so kann jeder Ehegatte die Scheidung begehren.
- Hat der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet, so darf die Ehe gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten nicht geschieden werden, es sei denn, daß dem widersprechenden Ehegatten die Bindung an die Ehe und eine zumutbare Bereitschaft fehlen, die Ehe fortzusetzen.
- Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben, wenn das wohlverstandene Interesse eines oder mehrerer minderjähriger Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen sind, die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert.
C. Ausschluß des Scheidungsrechts
§ 49.
Verzeihung.
Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens besteht nicht, wenn sich aus dem Verhalten des verletzten Ehegatten ergibt, daß er die Verfehlung des anderen verziehen oder sie als ehezerstörend nicht empfunden hat
§ 50.
Fristablauf.
- Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Scheidungsgrundes. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an,
- Die Scheidung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind.
- Der Erhebung der Klage steht der Antrag auf Anberaumung eines Sühnetermins gleich, sofern die Ladung demnächst erfolgt. Der Antrag verliert diese Wirkung, wenn der Antragsteller im Sühnetermin nicht erscheint oder die Klage nicht binnen drei Monaten seit dem Abschluß des Sühneverfahrens erhebt.
- Für die Sechs- und Dreimonatsfrist gilt § 35, Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 51.
Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei Scheidung wegen Verschuldens.
- Nach Ablauf der in § 50 bezeichneten Fristen kann während eines Scheidungsstreites ein Scheidungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war.
- Eheverfehlungen, auf die eine Scheidungsklage nicht mehr gegründet werden kann, können auch nach Ablauf der Fristen des § 50 zur Unterstützung einer auf andere Eheverfehlungen gegründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden.
D. Schuldausspruch
§ 52.
Bei Scheidung wegen Verschuldens.
- Wird die Ehe wegen Verschuldens des Beklagten geschieden, so ist dies im Urteil auszusprechen.
- Hat der Beklagte Widerklage erhoben, und wird die Ehe wegen Verschuldens beider Ehegatten geschieden, so sind beide für schuldig zu erklären. Ist das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer als das des anderen, so ist zugleich auszusprechen, daß seine Schuld überwiegt.
- Auch ohne Erhebung einer Widerklage ist auf Antrag des Beklagten die Mitschuld des Klägers auszusprechen, wenn die Ehe wegen einer Verfehlung des Beklagten geschieden wird, und dieser zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens hätte klagen können. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren. bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. Abs. 2 Satz 2, und § 50, Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 53.
Scheidung aus anderen Gründen.
- Wird die Ehe auf Klage und Widerklage geschieden und trifft nur einen Ehegatten ein Verschulden, so ist dies im Urteil auszusprechen.
- Wird die Ehe lediglich auf Grund der Vorschriften der §§ 44 bis 46 und 48 geschieden, und hätte der Beklagte zur Zeit der Erhebung der Klage oder später auf Scheidung wegen Verschuldens des Klägers klagen können, so ist auch ohne Erhebung der Widerklage auf Antrag des Beklagten auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden trifft. Hatte der Beklagte bei der Klageerhebung das Recht, die Scheidung wegen Verschuldens des Klägers zu begehren, bereits verloren, so ist dem Antrag gleichwohl stattzugeben, wenn dies der Billigkeit entspricht. § 50 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Achtung: Die obigen Vorschriften des EheG haben zum 01.07.1977 ihre Wirksamkeit verloren.
Info: Aktuelle Voraussetzungen der Scheidung / Info auf Bundesministerium der Justiz |§| Kosten der Scheidung bei Ehebruch
Inhalt dieser Seite: Schuldfrage bei Scheidung
Aktualisiert am 11. April 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach



