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Anwaltszwang
Um die Ehe aufzulösen, muss die Scheidung beim Familiengericht beantragt werden. Für die Einreichung des Antrags muss eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigte/r beauftragt werden. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
Verwendete Abkürzungen von Gesetzen auf dieser Seite
- VersAusglG: Versorgungsausgleichsgesetz (Link zum Gesetz)
- FamFG: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Link zum Gesetz)
Anwaltszwang im Scheidungsverfahren
Im gerichtlichen Scheidungsverfahren besteht für die Ehegatten grundsätzlich Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG). Dies bedeutet, dass Anträge, wie z.B. der Scheidungsantrag, nur über einen Anwalt gestellt werden können. Wer die Scheidung einreichen oder sonstige Anträge (auch als Antragsgegner) zu den Folgesachen wie z.B. Unterhalt stellen möchte, muss eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen. Eine örtliche Zulassung des Anwalts bei einem bestimmten Familiengericht sieht das Gesetz nicht vor.
Es gibt einige Ausnahmen, bei denen für einen Antrag oder einer Erklärung keine anwaltliche Vertretung erforderlich sind.
Zulässige Anträge ohne Rechtsanwalt
Es gibt auch Ausnahmen, bei dem ein Ehegatte auch ohne Anwalt wirksam Erklärungen abgeben und Anträge stellen kann. Der Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bedarf es nach der gesetzlichen Regelung in § 114 Abs. 4 FamFG ausdrücklich nicht für u.a.
- die Zustimmung zur Scheidung;
- die Rücknahme des Scheidungsantrags;
- den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung;
- einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache;
- das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe;
- den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren (§ 3 Abs. 3 VersAusglG);
- die Erklärung zum Wahlrecht der Zielversorgung (§ 15 Abs. 1 und 3 VersAusglG).
Bei einer einvernehmlichen Scheidung bedeutet dies, dass der Antragsgegner auch ohne Anwalt der Scheidung zustimmen und Anträge zum Versorgungsausgleich, insbesondere der Abtrennung stellen kann. Wenn sich die Ehegatten einig sind, dass nur eine Seite einen Rechtsanwalt beauftragt und die insgesamt anfallenden Kosten geteilt werden, ist dies die günstigste Möglichkeit, geschieden zu werden. Die Kosten des Gerichts sind im FamGKG und die des Rechtsanwalts im RVG bundesweit einheitlich geregelt und lassen sich daher leicht kalkulieren, wie Sie unserer Seite Scheidungskostentabelle entnehmen können.
Wer bereits im Ausland geschieden und dessen Scheidung in Deutschland anerkannt wurde, kann selbst die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem isolierten Verfahren beantragen. Der Anwaltszwang besteht nur im Scheidungsverfahren und den sogenannten Familienstreitsachen und nicht im isolierten Versorgungsausgleichsverfahren.
Ist im Scheidungsverfahren keine Einigung zu erziehlen und für notwendige Anträge eine anwaltliche Vertretung vorgesehen und der Ehegatte beauftragt gleichwohl keine/n Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, führt dies zu Rechtsnachteilen.
Rechtliche Folgen ohne anwaltliche Vertretung
Soweit Anwaltszwang besteht, sind Handlungen, welche die Ehegatten selbst vornehmen, verfahrensrechtlich unwirksam. Daraus folgt, dass bei einem im Termin nicht anwaltlich vertretenen Ehegatte Erklärungen und Anträge unwirksam sein können und im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Dies gilt auch für schriftliche Erklärungen. Diese kann das Gericht nur berücksichtigen, wenn sie im Termin durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vorgetragen werden.
Gegen die im Termin nicht anwaltlich vertretene Antragstellerseite kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisbeschluss dahingehend erlassen werden, dass der Scheidungsantrag als zurückgenommen gilt (§ 130 Abs. 1 FamFG). In diesem Fall hat die Antragstellerseite auch die vollen Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen (§ 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Diese Kosten können durch Beschluss (Kostenfestsetzungsbeschluss) zur Vollstreckung festgesetzt werden (§§ 116 Abs. 2, 120 Abs. 1 und 2 FamFG).
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Aktualisiert am 5. März 2026 durch Rechtsanwalt Steinbach


