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Verfahrenskostenhilfe in der Rechtsmittelinstanz

ZPO § 114 Satz 1; FamFG § 76 Abs. 1

Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenem Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst dann gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung nicht vorliegen.

BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – XII ZB 460/11 – OLG Hamm, AG Herford

 

In der Entscheidung heißt es auszugsweise:

Beschluss VKH BGH„1. …

Aus § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat, folgt nicht, dass Verfahrenskostenhilfe ausnahmslos in jedem Fall zu bewilligen ist. Denn die dieser Bestimmung innewohnende Vermutungswirkung, dass die Verteidigung des Urteils der Vorinstanz hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, gilt nur für die Verteidigung der angefochtenen Entscheidung als solche. Sie besteht demgegenüber nicht dafür, dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig ist, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittelbeklagten Verfahrenskostenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu gewähren, in der dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist (vgl.Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 – XII ZB 80/08 – FamRZ 2010, 1423 Rn. 13 mwN).

Der Senat hält deswegen an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach einem Rechtsmittelgegner, jedenfalls dann, wenn er – wie hier – in der Vorinstanz anwaltlich vertreten war, im Allgemeinen Verfahrenskostenhilfe erst gewährt werden kann, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. April 2010 XII ZB 180/06 – FamRZ 2010, 1147 Rn. 7 mwN und vom 7. Februar 2001 XII ZR 26/99 – NJW-RR 2001, 1009).

2. Gemessen an diesen Maßstäben war die Rechtsverteidigung der Antragstellerin mutwillig. Der Antragsgegner hatte innerhalb der verlängerten Begründungsfrist Verfahrenskostenhilfe beantragt und darum gebeten, über die sen Antrag vorab zu entscheiden. Nachdem der Senat die vom Rechtsmittelführer begehrte Verfahrenskostenhilfe versagt hatte, hat dieser die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, ohne sie zuvor zu begründen.“

 

Anmerkung: Die Entscheidung im Volltext können Sie auf der der Seite des BGH (bundesgerichtshof.de) abrufen (Direktlink zur Entscheidung).

 

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Aktualisiert am 25. April 2023 durch Rechtsanwalt Steinbach